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Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug

722.114 · Zug Gesetzessammlung

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Retrieved on Sep 4, 2026

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  3. Zug Laws
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722.114

Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug

Vom 23. November 2023 (Stand 1. August 2025)

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug,

gestützt auf § 7 Abs. 2 Bst. f des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG1) vom 25. August 2016,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 722.11

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug.

Es regelt die Zuständigkeiten im Personalbereich, die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden zu den Referenzfunktionen gemäss § 44 ff. Personalgesetz2 und der Lohneinreihungsverordnung3 sowie die besonderen Entschädigungen gemäss § 56 Personalgesetz4.

Footnotes

  1. [2] BGS 154.21
  2. [3] BGS 154.234
  3. [4] BGS 154.21

Art. 2 Anwendbares Recht und Zuständigkeiten

Die vom Regierungsrat zum Personalgesetz5 erlassenen Ausführungsbestimmungen sind für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug analog anwendbar.

Die Gebäudeversicherung Zug als Arbeitgeberin wird, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Regierungsrats gemäss § 6 Gebäudeversicherungsgesetz6, vom Verwaltungsrat vertreten.

Sofern das Personalgesetz7 und dessen Ausführungserlasse Kompetenzen den Direktionen zuweisen, werden diese bei der Gebäudeversicherung Zug vom Verwaltungsratspräsidium wahrgenommen. Kompetenzen der Ämter nimmt die Direktion der Gebäudeversicherung Zug wahr.

Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall.

Footnotes

  1. [5] BGS 154.21
  2. [6] BGS 722.11
  3. [7] BGS 154.21

Art. 3 Zuordnung zu den Referenzfunktionen

Die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug zu den Referenzfunktionen der Lohneinreihungsverordnung8 erfolgt gemäss Anhang.

Im Rahmen des Lohnbandes der Referenzfunktion legt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Direktion den Lohn für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug fest.

Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird der Anfangslohn zusammen mit der Referenzfunktion bei der Wahl durch den Regierungsrat bestimmt. In der Folge entscheidet der Verwaltungsrat über den Lohn im Rahmen des Lohnbandes.

Footnotes

  1. [8] BGS 154.234

Art. 4 Besondere Entschädigungen

In Abweichung von § 5 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung9 erhalten alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug unabhängig vom Arbeitspensum jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe des jeweiligen Treuepreises für ein Halbtax-Abonnement.

Footnotes

  1. [9] BGS 154.221

Anhänge

Anhang 722.114-A1 : Anhang LER GVZG Zuordnung Funktionen GVZG zu Referenzfunktionen LEVO gemaess SS 3 Abs. 1 LER GVZG

GS 2023/078