822.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Vom 3. Juli 2024 (Stand 20. September 2024)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 2 bis Art. 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 20221 und auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18942,
beschliesst:
1. Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Art. 1 Ausbildungsverpflichtung
Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung) sind verpflichtet, in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege3 sicherzustellen.
Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Abs. 1 vorsehen.
Die Gesundheitsdirektion ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen.
Art. 2 Abgeltung
Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege4 fest. Er kann für weitere Bildungsgänge eine Abgeltung vorsehen und Beiträge an die praktische Ausbildung von Wiedereinsteigenden in die Pflege leisten.
Art. 3 Ersatzabgabe
Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungspflicht nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten.
Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 150 Prozent der durchschnittlichen Ausbildungskosten gemäss interkantonalen Empfehlungen.
Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden an jene Akteure ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In begründeten Fällen kann sie die Ersatzabgabe kürzen oder ganz auf sie verzichten.
Art. 4 Auskunftspflicht
Die Akteure sind verpflichtet, der Gesundheitsdirektion die für die Ermittlung und die Kontrolle der Ausbildungsleistungen sowie für die Festlegung der Ersatzabgabe erforderlichen Betriebsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2. Beiträge an Höhere Fachschulen
Art. 5 Zuständigkeit und Voraussetzungen
Die Gesundheitsdirektion gewährt den Höheren Fachschulen auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der Höheren Fachschulen unterstützt werden:
nicht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)5 gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl;
Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrüchen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen;
Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings.
3. Unterstützungsbeiträge an Lernende und Studierende im Bereich der Pflege
Art. 6 Voraussetzungen und Höhe
Die Gesundheitsdirektion gewährt Personen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege6 während ihrer Ausbildung Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeiträge). Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen, deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.
Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton zu Beginn der Ausbildung. Die Beiträge werden bei einem Wohnsitzwechsel oder einem Wegfall des Anknüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern der neue Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunkts keine Beiträge gewährt.
Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge. Er kann namentlich
die Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraussetzungen abhängig machen;
generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege vorsehen.
Bei Abbruch der Ausbildung kann der Kanton einen Teil der Beiträge zurückfordern. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Die nur teilweise Rückforderung entspricht einem Forderungsverzicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Bst. d des Finanzhaushaltgesetzes7.
Art. 7 Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister
Die Gesundheitsdirektion kann zur Prüfung der Anspruchsberechtigung die erforderlichen Daten über einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren aus dem kantonalen Personenregister beziehen. Der Regierungsrat bestimmt die Personendaten, die von der Gesundheitsdirektion bezogen und bearbeitet werden dürfen.
4. Finanzierung
Art. 8 Bundesbeiträge
Die Gesundheitsdirektion ist zuständig für die Gesuche um Bundesbeiträge gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege8.
Art. 9 Finanzierung
Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge nach diesem Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
5. Befristung
Art. 10 Geltungsdauer des Bundesgesetzes
Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege9 befristet.
GS 2024/049