826.154
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014
Vom 29. November 2018 (Stand 1. Juni 2022)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und i der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) unter dem Vorbehalt bei, dass mindestens 20 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
GS 2022/027