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Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte

834.25 · Zug Gesetzessammlung

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834.25

Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte

Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2008)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1

Art. 1

Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinnützige Institutionen, die ausländische Arbeitskräfte mit geregeltem Aufenthaltsstatus betreuen.

Sie tragen die Kosten der aufgrund einer Leistungsvereinbarung definierten Dienstleistungen, nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter und Eigenerträge der Institution, je zur Hälfte.

Der Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Anzahl Arbeitsplätze gemäss aktueller eidgenössischer Betriebszählung.

Art. 2

Eine Leistungsvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn eine Beitragsleistung:

  1. nicht bereits durch kantonale oder gemeindliche Amtsstellen erbracht wird;

  2. nicht bereits durch eine andere Institution angeboten wird;

  3. in einem Tätigkeitsprogramm umschrieben wird, für welches ein Budget vorliegt.

Kanton und Gemeinden bestimmen den konkreten Beitrag im Rahmen der Leistungsvereinbarung.

Art. 3

Auf Verlangen sind dem Kanton und/oder den Gemeinden je eine Vertretung im Organ der unterstützten Institution einzuräumen.

Art. 4

Der Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte vom 7. Juli 1966 aufgehoben.2

Footnotes

  1. [2] GS 19,185

GS 29, 388