841.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG)1,
beschliesst:
1. Ausgleichskasse
Art. 1 Aufgabenbereich
Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben:
Anordnung von Kontrollen über die Erfassung aller Abrechnungspflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung;
Erlass sämtlicher Verfügungen über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (Taxationsverfügungen);
Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhörung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde;
Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Abrechnungspflichtigen;
Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Verfügung von Ordnungsbussen;
Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen;
Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Renten;
Führung des in Art. 70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und der Rentenliste;
Erlass der Rückerstattungsverfügungen von zu Unrecht bezogenen Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung;
Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsführung und Erteilung der nötigen Weisungen;
Führung der Buchhaltung sowie des gesamten Kassen- und Rechnungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden;
Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten;
Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle und den Gemeinden;
Erstattung von Strafanzeigen;
Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion2;
Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisionsberichte dem Gemeinderat, der Zweigstellenleitung und der zuständigen Direktion3 zuzustellen sind;
Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zulassungsbedingungen gemäss Art. 165 AHVV.
Art. 2 Zuständige Direktion
Der zuständigen Direktion4 stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu:
Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes (§ 5 Abs. 3 EG);
Aufsicht der Zweigstellen über den Leiter;
Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.
Art. 3 Leiter
Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und bezeichnet die für den Vollzug der in § 1 aufgeführten Aufgaben, soweit er diese nicht selbst wahrnimmt bzw. wahrzunehmen hat (Bst.c, d, f und i), zuständigen Personen.
Art. 4 Zweigstellen
Die Zweigstellen haben folgende Aufgaben:
Erteilung unentgeltlicher Auskünfte über die gesetzlichen Bestimmungen an die Versicherten;
Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb der Gemeinde, Einforderung der Anmeldeformulare von den Versicherungspflichtigen und Weiterleitung dieser Formulare nach Prüfung an die Ausgleichskasse;
Führung eines Registers aller Beitragspflichtigen mit Einschluss der Verbandskassenangehörigen;
Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigerwerbenden;
Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten und Leistungen.
Die Zweigstellen führen keine eigene Betriebsrechnung.
2. Invalidenversicherungsstelle
Art. 5 Zuständige Direktion
Der zuständigen Direktion5 stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu:
Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 3 EG);
Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.
Art. 6 Leiter
Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Invalidenversicherungs-Stelle nach aussen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Gleichzeitig werden folgende Erlasse aufgehoben:
Kantonale Vollziehungsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 2. März 19486;
Verordnung über die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission vom 11. Dezember 19597;
Regierungsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der Regionalstelle Zug für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben vom 2. März 19878.
GS 24, 257