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Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland

913.5 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zg/bgs/913-5/de/kantonsratsbeschluss-betreffend-verlangerung-des-forschungsbeitrags-an-das-micro-center-central-switzerland-mccs

Retrieved on Sep 4, 2026

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Source

913.5

Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)

Vom 13. Dezember 2007 (Stand 22. Dezember 2007)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1

Art. 1

Der Kanton Zug leistet an die Forschungsaufwendungen des Micro Centers Central Switzerland (MCCS) in Alpnach im Jahr 2008 einen Betrag von maximal Fr. 175’500.–.

Der Regierungsrat kann den gemäss Abs. 1 festgelegten Maximalbeitrag auch im Jahr 2009 ausrichten, sofern die Forschungsaufwendungen des MCCS bis Ende 2008 nicht im Rahmen der Trägerschaft der Fachhochschule Zentralschweiz finanziert werden können.

Art. 2

Der Beitrag wird ausgerichtet, sofern:

  1. das MCCS mit dem Kanton Zug eine Subventionsvereinbarung abschliesst;

  2. sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone das MCCS bzw. die Aufwendungen für die Grundlagenforschung in erheblichem Ausmass mittragen;

  3. das MCCS jährlich der Volkswirtschaftsdirektion den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und einen Bericht über die Forschungstätigkeit vorlegt.

Art. 3

Die Volkswirtschaftsdirektion wird mit dem Vollzug, insbesondere mit dem Abschluss der Subventionsvereinbarung, beauftragt.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2.

Footnotes

  1. [2] Inkrafttreten am 22. Dezember 2007

GS 29, 573