A1 1991 163
Rubrum
c) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin von zwei Wohnungen in Istanbul ist, welche hypothekarisch nicht belastet sind und einen Wert von rund Fr. 170’000.– bzw. US$ 100’000.– aufweisen. Strittig ist einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den Verkauf oder die Belehnung dieser Wohnungen erhebliche Mittel flüssig machen könnte. Mit dieser Frage hat sich die Justizkommission bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Entzug der Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung ausführlich auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, die nötigen Schritte für den Verkauf oder die Belehnung der Wohnung(en) zu unternehmen. Wenn sie untätig geblieben sei, habe sie es sich selber zuzuschreiben, dass es ihr in der von der Vorinstanz angesetzten Frist nicht gelungen sei, die Mittel für die Prozessführung zu beschaffen. Daran ist festzuhalten. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, sie sei grundsätzlich bereit, eine der Wohnungen zu verkaufen. Andererseits hat der Beschwerdegegner nochmals unmissverständlich erklärt, dass er «mit dem Verkauf einer Wohnung einverstanden» sei und «hiezu jederzeit seine Zustimmung geben» werde. Unter diesen Umständen ist aber nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon längstens den Verkauf einer der beiden Wohnungen veranlasst hat. Sie hätte dazu ohne weiteres von der Schweiz aus jemanden in der Türkei beauftragen können. Die Behauptung, dass Mieter in der Türkei nicht aus einer Wohnung ausgewiesen werden und eine Besichtigung durch Kaufinteressenten verhindern könnten, hat sie in keiner Weise belegt. Ebenso wenig ist erstellt, dass Frauen in der Türkei nur unter erschwerten Bedingungen Wohnungen verkaufen dürfen. Ferner ist es der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung der Einzelrichterin beim Kantonsgerichtspräsidium Zug vom 6. November 1998 durchaus erlaubt, eine der Wohnungen mit Zustimmung des Beschwerdegegners zu verkaufen. Unerheblich ist schliesslich, ob eine Eigentumswohnung einem Ehegatten als Altersvorsorge oder Sicherheit dient; auch solche Werte zählen zum anrechenbaren Vermögen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht und diese zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Beschwerdegegner verpflichtet hat. Justizkommission, 10. August 2001
3. Erbrecht Art. 613 ZGB – Begriff der «Sachgesamtheit»
7. Nachdem der Umfang des Nachlasses und die Erbquoten bestimmt sind, ist die Teilung im engeren Sinn vorzunehmen. Dabei kommt dem Richter eine umfassende direkte Teilungskompetenz zu, d.h. er ist – bei ei- nem entsprechend lautenden Rechtsbegehren – befugt, die Nachlassobjekte den Erben direkt zuzuweisen (s. Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 78 ff.; Druey, Grundriss des Erbrechts, 4. A., Bern 1997, § 16 N 88). (...)
7.1. Hinsichtlich der «Erbteilung im einzelnen» führte der klägerische Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes aus (...)
7.1.2. Im Weiteren werde beantragt, alle Familienaktiengesellschaften der Klägerin zuzuteilen, die seit Jahrzehnten für diese Gesellschaften in leitender Funktion tätig sei. Der Nachlass halte die Mehrheit der Aktien bei den Gesellschaften A. AG, B. AG, C. AG und D. AG. Eine Aufteilung der Aktien hätte zur Folge, dass die Mehrheit verloren ginge, was erfahrungsgemäss auch einen Wertverlust (im Umfang des sog. «Paketzuschlages») mit sich bringen würde. Bei den übrigen Gesellschaften besitze die Klägerin selbst bereits Aktien, die zusammen mit den sich im Nachlass befindenden Aktien immer zu einer Mehrheit führen würden. Der Antrag, alle Familiengesellschaften bzw. alle Beteiligungen der Klägerin zuzuweisen, sei von den Regeln des bäuerlichen Erbrechts geprägt. Im Vordergrund stehe die Selbstbewirtschaftung. Dieser Aspekt gehe im bäuerlichen Erbteilungsrecht, das die Erhaltung des bäuerlichen Gewerbes als solches bezwecke, den persönlichen Verhältnissen vor. Die Übernahme durch einen willigen und befähigten Bewirtschafter biete die beste Gewähr für das Erreichen dieser Zielsetzung. Nach Art. 613 Abs. 1 ZGB dürfe auch eine Unternehmung oder ein Geschäft nur ausnahmsweise geteilt werden. Der Sinn der Nichtteilung liege offensichtlich ebenfalls darin, den Betrieb als Ganzes zu erhalten, wobei auch hier das Kriterium der Selbstbewirtschaftung einen entscheidenden Teilaspekt bilden müsse. Der Nachkomme, der das Unternehmen führe und sich bewährt habe, zähle zu den Selbstbewirtschaftern und habe daher ein besseres Recht an der Sache als die Kontrahenten. Die Tatsache, dass ein Bewerber zur Zeit der Erbteilung das Unternehmen bereits führe, sei aber auch insofern von besonderer Bedeutung, als der Erbteilungsrichter den bisherigen Betreiber auf die Strasse stellen müsse, wenn er das Gewerbe einem anderen Erben zuweise. Dadurch würde jener seiner Existenzgrundlage beraubt. Die Bevorzugung des bisherigen Selbstbewirtschafters sei im Übrigen auch dem Gesetz bekannt (Art. 620 Abs. 2 ZGB). Die Klägerin habe nicht erst seit dem Todes des Erblassers immer in verantwortlicher Position für die Unternehmen gearbeitet. Demgegenüber habe der Beklagte 2 eine Tätigkeit für die
Unternehmen bislang abgelehnt und im Rahmen der Erbteilungsverhandlungen immer Wert darauf gelegt, möglichst mit liquiden Mitteln abgefunden zu werden. Damit müsste einer Zuteilung der Familiengesellschaften an die Klägerin aus der Sicht des Beklagten 2 eigentlich nichts entgegenstehen.
(...)
7.2. Während sich die Beklagte 1 «mangels Rechtsschutzinteresse ... sämtlicher Ausführungen zur Teilung in materieller und formeller Hinsicht» enthielt, widersetzte sich der Beklagte 2 den Anträgen der Klägerin, und zwar insbesondere mit Bezug auf die sog. «Familiengesellschaften». So brachte er schon in der Duplik vor, dass bei einem möglichen Vollzug der Teilung die Liegenschaftenwerte einer Versteigerung anheimzugeben wären. Ein allfälliger Einwand, es könnten die blossen Immobilienaktien verteilt werden, würde näherer Betrachtungsweise nicht standhalten, weil «diese nahezu als Pseudokonstruktion zu erachtenden Wertpapiere lediglich Steuerbehelfe ohne eigentliche unternehmerische Nutzniessung geblieben» seien. (...) Im Anschluss an die Hauptverhandlung führte der Beklagte 2 sodann aus, es sei «übelster Rechtsmissbrauch», wenn verlangt werde, dass «landwirtschaftliches Sonder-Erbrecht (...) auf einen Fall einer nicht unternehmerisch staatswirtschaftlich bedeutungslosen, rein tresorierenden steuerprophilaktischen Aktiengesellschaftsgruppe» angewendet werde. (...)
7.3. Strittig ist in erster Linie, wem die Beteiligungen an den sog. «Familiengesellschaften» zuzuweisen sind. Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen.
7.3.1. Das Erbteilungsrecht ist von den Grundsätzen der freien Erbteilung, der Naturalteilung und der Gleichberechtigung der Erben geprägt. Der Grundsatz der Naturalteilung beinhaltet ein Zweifaches: Vorerst verbietet er die Versilberung und schreibt die Übertragung der Nachlassobjekte auf die Erben vor; darüber hinaus verlangt er, dass die Erbschaftssachen in jenem Zustand verteilt werden, wie sie der Erblasser hinterlassen hat. Streiten sich die Erben allerdings um ein materiell beliebig teilbares Objekt und kann sich keiner von ihnen auf ein Vorrecht berufen, so kommt der Richter regelmässig nicht darum herum, die Sache in Übereinstimmung mit den Erbquoten körperlich zu teilen und die daraus entstandenen neuen Gegenstände auf die Erben zu verteilen. Diese körperliche Teilung materiell beliebig teilbarer Güter lässt sich jedoch nicht allein auf den Grundsatz der Naturalteilung zurückführen; sie ist in erster Linie Ausfluss des Grundsatzes der qualitativen Gleichheit aller Erben (Seeberger, a.a.O., S. 111). Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als auch mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Dabei haben die Erben, wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 607 Abs. 1 und Art. 610 Abs. 1 ZGB). Zu diesen «anderen Vorschriften» gehören namentlich die Teilungsvorschriften des Erblassers im Sinne von Art. 608 Abs. 1 ZGB, die für Erben und Richter grundsätzlich verbindlich sind (s. Seeberger, a.a.O., S. 158). Zu beachten sind aber auch ande- re gesetzliche Teilungsregeln wie z.B. die Bestimmung von Art. 613 Abs. 1 ZGB, wonach Erbschaftssachen, die ihrer Natur nach zusammengehören, nicht voneinander getrennt werden sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt. Gegenstand dieser Regelung ist eine Mehrzahl rechtlich unabhängiger Güter, die objektiv eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein solcher Komplex zeichnet sich durch die gemeinsame, einheitliche wirtschaftliche Zweckbestimmung der zusammengefassten Einzelsachen aus. Die Beziehung zwischen den einzelnen Objekten besteht nicht von Natur aus, sie wird erst durch menschliches Zutun, meistens durch den Erblasser
hergestellt. Eine auf diese Weise geschaffene Einheit übersteht die Erbteilung als Ganzes, wenn sie verkehrsüblich und gewohnheitsmässig ist. Sachgesamtheiten im Sinne von Art. 613 Abs. 1 ZGB sind z.B. ein Paar Schuhe, eine Kleidung bestehend aus Hose und Veston, eine Marken- oder Gemäldesammlung, eine Handwerksausrüstung, eine Fachbibliothek, eine Polstergruppe oder eine Unternehmung. Das Aktienpaket, das seinem Übernehmer die Stellung eines Mehrheits- oder Hauptaktionärs verleiht, fällt ebenfalls unter Art. 613 Abs. 1 ZGB (Seeberger, a.a.O., S. 185, mit zahlreichen Hinweisen).
7.3.2. Der Beklagte 2 erachtet die klägerische Auffassung, die sich unter anderem auf das aus dem bäuerlichen Erbrecht stammende Kriterium der Selbstbewirtschaftung stützt, als rechtsmissbräuchlich. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Diese Auffassung wird – mit eingehender und einleuchtender Begründung – insbesondere von Seeberger vertreten, nach dessen Ansicht das Kriterium der Selbstbewirtschaftung nicht nur bei der Teilung von Bauernhöfen, sondern auch bei der Zuweisung anderer «Unternehmen» den entscheidenden Teilaspekt der persönlichen Verhältnisse bildet (a.a.O., S. 225). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall allerdings offen bleiben. Die Familiengesellschaften sind nämlich – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – weder als eine Unternehmung noch als Gegenstände zu betrachten, die im Sinne von Art. 613 Abs. 1 ZGB ihrer Natur nach zusammengehören. Ein Blick in die Bewertungen und Jahresrechnungen der einzelnen Gesellschaften zeigt vielmehr, dass sie ausschliesslich der Verwaltung des Vermögens dienen, welches der Erblasser im Laufe der Zeit erworben hat. Objektiv betrachtet bilden sie keine wirtschaftliche Einheit, noch lässt sich sagen, dass sie nur in ihrer Gesamtheit demselben Zweck dienen oder nur in dieser Verbindung Bedeutung besitzen (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 2 f. zu Art. 613 ZGB). Es geht auch nicht um Betriebe oder Unternehmungen im herkömmlichen, verkehrsüblichen Sinn (wie z.B. eine Bäckerei, ein Lebensmittelladen, ein Wirtshaus, eine Arztpraxis, ein Anwaltsbüro oder ein Mehrheitsaktienpaket, das die Bestimmung über einen solchen Betrieb sichern würde; s. Seeberger, a.a.O., S. 225), sondern einzig um das Halten und Verwalten von Liegenschaften und Wertschriften bzw. die steuergünstige Anlage des im Laufe der Zeit angehäuften Vermögens. In diesem Sinn sind auch die Äusserungen des Beklagten 2 zu verste- hen, der – wohl zu Recht – von einer «Pseudokonstruktion (...) ohne eigentliche unternehmerische Nutzniessung» bzw. von einer «rein tresorierenden steuerprophilaktischen Aktiengesellschaftsgruppe» gesprochen hat. Eine solche Konstruktion muss – anders als ein landwirtschaftlicher Betrieb – nicht als Ganzes erhalten bzw. über das Stadium der Erbteilung hinaus weitergeführt werden. Entsprechend besteht auch kein Anlass, die Gesellschaften
einzeln oder gar in ihrer Gesamtheit dem «richtigen», d.h. einem zur Selbstbewirtschaftung gewillten und geeigneten Erben zu übertragen. Vielmehr drängt es sich auf, die Aktien der Familiengesellschaften als reine Vermögenswerte (ohne schützenswerte Zweckbestimmung) zu behandeln und diese – wie auch die übrigen Nachlassobjekte – den Erben zu gleichen Teilen zukommen zu lassen. Damit wird dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Erben, der obersten Richtschnur für die Erbteilung, in doppelter Hinsicht Rechnung getragen: Zum einen werden die Aktien der Familiengesellschaften als identische (oder zumindest ähnliche) Güter gleichmässig unter den Erben aufgeteilt (s. Seeberger, a.a.O., S. 175 f., 187 und 189 f.). Zum anderen wäre es störend, wenn der Beklagte 2 vorwiegend Barwerte erhielte, während der Klägerin in erheblichem Masse Aktiven zugeteilt würden, deren effektiver Wert nicht bekannt ist, da die Bewertung allein aufgrund von (privaten) Schätzungen vorgenommen wurde. Die Parteien erklärten sich an der Verhandlung vom 7. Juli 1999 zwar ausdrücklich damit einverstanden, diese Schätzungen auch für die Berechnung des Wertes zum Teilungszeitpunkt als verbindlich zu betrachten. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Benachteiligung des einen oder anderen Erben – und damit eine Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes – nur dann vermieden werden kann, wenn auch die Aktien der Familiengesellschaften den Erben möglichst gleichmässig zugewiesen werden. Dem anderslautenden Antrag der Klägerin kann mithin nicht stattgegeben werden. Kantonsgericht, 4. April 2001
4. Obligationenrecht Art. 324a OR – Übersteigen die Versäumnisse des Arbeitnehmers im ersten Dienstjahr die Dauer von drei Wochen bzw. von fünfzehn Arbeitstagen, so kann keine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin für die durch Krankheit verlängerte Kündigungsfrist bestehen. Zudem muss der Arbeitnehmer bei der Verlängerung der Kündigungsfrist seine Arbeit wieder anerbieten oder dem Arbeitgeber zumindest seine Wiedergenesung anzeigen, wenn er seinen Lohnanspruch nicht verlieren will. Art. 327b Abs. 1 OR – Eine Vergütung für Zeiten, während welcher der Arbeitnehmer das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug nicht braucht, lässt sich, wenn zwar ein solches Nutzungsrecht, jedoch keine Ver-