A1 1998 285
Rubrum
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-2
Wille der Beklagten zur gemeinsamen Verarbeitung der Eheprobleme oder gar die Bereitschaft zu einem Neuanfang sind in diesem Zeitraum nicht auszumachen. Erst anlässlich der Parteibefragung im September 2000 äusserte die Beklagte, sie sei zwar nicht sicher, ob ihre Ehe gerettet werden könne, wenn sie es noch einmal versuchen würden. Sie glaube aber, es gäbe noch eine Chance für ihre Ehe. Dem Kläger hingegen fehlte der Glaube daran. Die Aussage der Beklagten und deren plötzlich aufkeimende Hoffnung auf eine Rettung der Ehe wirken unter Berücksichtigung der Vorgeschichte wenig glaubwürdig. Aus ihren Aussagen ist vielmehr zu schliessen, dass die Beklagte eine Bereitschaft zum Neuanfang bloss vortäuscht, um die Scheidungsklage abzuwenden. 4.5 Unter Würdigung der gesamten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Beklagte die Ehe ohne Ehewillen einging. Damit liegt eine Scheinehe vor, welche als schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 115 ZGB zu qualifizieren ist. Dem Kläger wurde der fehlende Ehewille erst nach Abschluss der Ehe bewusst, weshalb der schwerwiegende Grund ihm nicht zuzurechnen ist. Die Voraussetzungen von Art. 115 ZGB sind somit erfüllt; dem Kläger steht ein Scheidungsanspruch zu und seine Scheidungsklage ist gutzuheissen. (Kantonsgericht, 6. Dezember 2000, i.S. L./L.)
Art. 115 ZGB – Scheidungsanspruch wegen Fremdgehen (Erw. 1) und Arbeiten des beklagten Ehegatten in einem Sex- und Massagesalon (Erw. 2) unter den konkreten Umständen verneint.
Aus den Erwägungen
1.
Es ist unbestritten, dass die Beklagte mit X eine Liebesbeziehung eingegangen war, nachdem sie sich am 26. April 1997 kennen gelernt hatten. Der Kläger will dieser Beziehung – entgegen der Darstellung der Beklagten – nie zugestimmt haben. Im Zusammenhang mit der sich somit stellenden Frage, ob aufgrund dieses ausserehelichen Verhältnisses dem Kläger der Fortbestand der Ehe bis zum Ablauf der vierjährigen Trennungszeit (am 1. September 2002) zuzumuten ist oder nicht, sind die konkreten Umstände der Ehe zwischen den Parteien von Bedeutung. Diesbezüglich ist vorerst festzuhalten, dass sich weder aufgrund der Darstellung des Klägers noch der Beklagten das Bild einer bis anhin harmonisch verlaufenen Ehe ergibt. Gemäss Darstellung des Klägers soll die Beklagte von Beginn an nur für sich geschaut haben, während die Beklagte sinngemäss geltend macht, der Kläger habe sie stets «vermarkten» wollen, wobei beide Parteien die Darstellung der Gegenpartei bestreiten. Geht nun ein Ehegatte in einer (eher) disharmonisch geführten Ehe fremd, wiegt dies nicht derart schwer, wie in einer harmonischen Ehe. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger in der
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zum Jahreswechsel 1997/98 an die Beklagte geschriebenen Karte seine Liebe zu ihr beteuerte und ihr für alles dankte. Dies tat er, obwohl er Ende 1997 von der Fremdbeziehung der Beklagten erfahren hatte, machte er doch geltend, die Fremdbeziehung habe ihn moralisch und finanziell zerstört und im Dezember 1997 zu seinem Privatkonkurs geführt. Schliesslich ist zu beachten, dass der Kläger Mitte 1998, d.h. bloss ein paar Monate, nachdem die Beklagte fremd gegangen war, selber eine Fremdbeziehung aufgenommen hat. Damit zeigte er, dass er es mit der Treue in der Ehe ebenfalls nicht allzu ernst nahm. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann die durch die Beklagte eingegangene Fremdbeziehung zu X, welche unbestrittenermassen seit längerem beendet ist, nicht als derart schwerwiegend qualifiziert werden, dass dem Kläger ein Abwarten der vierjährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB nicht zuzumuten wäre. Hinzu kommt, dass die Beklagte – nach eigenen Aussagen – durchaus bereit wäre, mit dem Kläger einen Neuanfang zu versuchen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ist jedenfalls nicht erwiesen.
2.
Unzumutbar erachtet der Kläger die Aufrechterhaltung der Ehe auch wegen der Tätigkeit der Beklagten in einem Sex- und Massagesalon. Unbestrittenermassen arbeitete die Beklagte vom 1. Mai bis zum 1. September 1998 als Prostituierte in einem solchen Betrieb. Die Darstellung des Klägers, die Beklagte habe auch noch am 28. Oktober 1998 als Prostituierte gearbeitet, beruht auf einem Bericht der Sittenpolizei Zürich, welcher sich nachträglich als nicht verlässlich erwiesen hat. Uneinig sind sich die Parteien, wie die Beklagte zu dieser Tätigkeit kam, nämlich ob sich die Beklagte von sich aus zu diesem Schritt entschloss oder ob der Kläger sie dazu gedrängt hatte. Der Kläger, der ursprünglich nichts von dieser Tätigkeit der Beklagten gewusst haben will, führte aus, er sei ausserordentlich enttäuscht gewesen, als er davon erfahren habe. Geht eine verheiratete Person der Prostitution nach, ist es dem Ehegatten grundsätzlich nicht mehr zuzumuten, sich bloss von dieser Person zu trennen und weiterhin mit ihr verheiratet zu sein. Allerdings kommt es auch hier auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Stossend wäre beispielsweise die erfolgreiche Berufung auf Unzumutbarkeit durch den Ehegatten, wenn er der Prostitution zugestimmt oder diese sogar veranlasst hätte. Wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhält, ist – wie ausgeführt – umstritten. Trotzdem kann sich der Kläger bezüglich der Tätigkeit der Beklagten im Sex- und Massagesalon nicht auf die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB berufen und zwar unabhängig davon, ob er die Beklagte zu dieser Tätigkeit gedrängt hatte oder nicht. Aufgrund der Akten steht nämlich fest, dass der Kläger spätestens ab Juni 1998 eine Beziehung zu Z aufnahm. Z war eine Bekannte der Beklagten und arbeitete für dieselbe Chefin wie die Beklagte; sie ging mit anderen Worten ebenfalls der Prostitution nach. Dies
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war dem Kläger bekannt. Geht nun ein Ehegatte eine Fremdbeziehung mit einer Prostituierten im Wissen um ihre Tätigkeit ein, so erachtet er diese Tätigkeit offensichtlich nicht als derart verwerflich; er kann daher auch nicht erfolgreich geltend machen, es sei für ihn unzumutbar, bis zum Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist mit seiner Ehefrau, die – zumindest eine Zeitlang – dieselbe Tätigkeit ausübte, verheiratet zu sein. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr der Prostitution nachgeht und sich mit Sprachkursen weiterbildet. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Beklagte in einem Nachtclub kennenlernte, wo sie als Tänzerin arbeitete. Auch wenn die Beklagte aufgrund der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland wohl gezwungen war, einer derartigen Tätigkeit nachzugehen, und es auch ihr Wunsch gewesen sein dürfte, sich mit einem Schweizer zu verheiraten, musste es dem Kläger klar sein, dass eine derartige Beziehung mit Schwierigkeiten verbunden ist. Es kann von ihm daher auch erwartet werden, dass er, zumindest während einer gewissen Zeit, noch mit diesen Schwierigkeiten lebt. (Kantonsgericht, 23. März 2000, i.S. Sch./Sch.)
Art. 165 Abs. 1 ZGB – Ob die Klägerin sechs bis acht Stunden oder maximal zwei Stunden wöchentlich im Geschäft des Beklagten tätig war, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben. Die Arbeitsleistung der Klägerin ist in beiden Fällen lediglich als Mithilfe zu betrachten, welche nicht zu entschädigen ist, insbesondere da der Beklagte unbestrittenermassen zeitweise im gleichen Umfang Arbeiten im gemeinsamen Haushalt übernommen hat. Aus den Erwägungen: Die Klägerin beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 165 ZGB ausserordentliche Beiträge von total Fr. 75’000.– zu bezahlen. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe während der ungetrennten Ehe die Buchführung wahrgenommen, während der Abwesenheit des Beklagten den Telefonverkehr besorgt und Offerten geschrieben. Der Umfang dieser Arbeiten habe sechs bis acht Stunden pro Woche betragen. Im Übrigen habe der Beklagte über Jahre für die Mitarbeit der Klägerin einen steuerlichen Abzug geltend gemacht und auch erhalten. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Tätigkeit der Klägerin in seinem Geschäft habe sich auf maximal zwei Stunden wöchentlich beschränkt. Zudem habe er dann im gleichen Umfang Arbeiten im gemeinsamen Haushalt übernommen. Ferner hätten sich die Parteien dank dem Geschäft des Beklagten gewisse Dinge leisten können, welche sonst nicht möglich gewesen wären; beide hätten von dieser Mitarbeit profitiert. Gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, wenn er im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, dafür Anspruch auf angemessene Ent-