Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

BK 1996 30

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Dated Mar 7, 1997

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zg/gvp/bk-1996-30/de/bk-1996-30

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Zug
  3. Court and Administrative Case Law of the Canton of Zug (GVP)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BK 1996 30

zu beurteilende Vorfall um 9.05 Uhr, d.h. während der in der Schweiz üblichen Büroarbeitszeit, ereignete und die dem Angeklagten gehörende Einzelfirma bzw. er selbst Halter des am Postplatz parkierten PWs ist. Zudem handelt es sich bei diesem PW um einen Mercedes-Benz, Typ 560 SEL. Ein solches Geschäftsfahrzeug der gehobeneren Klasse wird in der Regel vom Halter selbst geführt und nicht während der Arbeitszeit einer Sekretärin, einem Lehrling oder sonstigen Angestellten überlassen. Der Angeklagte machte denn auch nie geltend, sein Fahrzeug sei am fraglichen Morgen von einer Drittperson gelenkt worden. Weiter bestritt er auch nie, dass er selbst das Fahrzeug parkiert habe. Diese letzteren beiden Tatsachen dürfen – wie oben dargelegt – ebenfalls berücksichtigt werden, ohne dass dadurch der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt würde. Berücksichtigt werden darf zudem im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte die Aussage verweigerte, wenn er sein Fahrzeug nicht selbst gefahren hätte. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass nicht nur demjenigen Automobilisten eine Parkbusse erteilt werden kann, welcher bei der Rückkehr zum Fahrzeug von der Polizei angetroffen wird. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verbietet lediglich, jemandem eine Parkbusse zu erteilen, obwohl erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob er die Überschreitung der Parkzeit zu verantworten hat. Gerade solche Zweifel bestehen aber im vorliegenden Fall aufgrund der eben aufgeführten Tatsachen nicht.

(Berufungskammer, 27. Februar 1998, i.S. Staatsanwaltschaft/W.)

Art. 11 StPO und Art. 8 OHG. – Die Verletzung der in der StPO (§ 11) und im Opferhilfegesetz (Art. 8) garantierten Verfahrensrechte des Privatklägers und Geschädigten stellt einen Verfahrensmangel dar, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann.

(Berufungskammer, 7. März 1997, i.S. Staatsanwaltschaft und S./S.)

§ 12 StPO; § 24 StPO. – Nach § 24 Abs. 3 StPO ist die Verteidigung berechtigt, den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen beizuwohnen, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann und die Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für polizeiliche Befragungen, die aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Verhöramtes gemäss § 12 Abs. 2 StPO durchgeführt werden (sog. delegierte Einvernahmen), oder für Einvernahmen, die Untersuchungshandlungen darstellen. Bei polizeilichen Befragungen, die lediglich Ermittlungshandlungen darstellen, besteht hingegen kein Teilnahmerecht der Verteidigung. Abgrenzung zwischen Untersuchungs- und Ermittlungshandlung.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 11, Art. 12, and Art. 24 — the act was consolidated again on March 1, 2000, December 15, 2000, January 1, 2001, February 1, 2001, January 1, 2002, April 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, July 1, 2012, October 1, 2012, February 1, 2013, March 12, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, January 21, 2014, July 1, 2014, November 25, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, February 1, 2020, March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.
  • Federal Act on Support for the Victims of Crime, Art. 8 — the act was consolidated again on October 1, 2002, January 1, 2007, January 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2019, January 1, 2024, and January 1, 2025.