ES 1995 333
Rubrum
2. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. (Kantonsgerichtspräsidium, 13. Februar 1996, i.S. H./B.)
Art. 32 Abs. 2 HRegV. - Die Stiftungsaufsicht ist dem öffentlichen Recht zuzuweisen, weshalb in diesem Bereich der privatrechtliche Einspruch gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV nicht zulässig ist. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): 1. Die X-Stiftung, Zug, ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Zug. Mit Beschluss vom 4. Juli 1995 enthob der Regierungsrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die Mitglieder des Stiftungsrates mit sofortiger Wirkung ihres Amtes und ordnete die Löschung ihrer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister an. Zur kommissarischen Vertretung der Interessen der X-Stiftung sowie zur Wahrung der Geschäfte des Stiftungsrates wurden bis auf weiteres zwei Rechtsanwälte eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 7. Juli 1995 erhoben die Mitglieder des Stiftungsrates und die Stiftung beim Handelsregisteramt Zug privatrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 32 Abs. 2 HRegV insbesondere gegen die Eintragung von zwei kommissarischen Verwaltern der X-Stiftung sowie die Löschung von bisherigen Mitgliedern des Stiftungsrates und ihrer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister.
Aus den Erwägungen
1.
Vorliegend ist primär die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums Zug umstritten. Wie die Gesuchsteller grundsätzlich richtig bemerkten, ist für die Beurteilung des privatrechtlichen Einspruchs gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV der Zivilrichter zuständig. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob im vorliegenden Fall die Erhebung eines privatrechtlichen Einspruchs überhaupt zulässig gewesen ist. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
1.1
Auf dem Zivilweg werden Streitsachen nach zivilprozessualen Regeln vor ordentlichen Zivilgerichten erledigt, während beim Verwaltungsweg das Verfahren vor den Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden angewendet wird. In vielen Fällen bestimmt der Gesetzgeber, ob eine Streitsache auf den Zivil- oder Verwaltungsweg gehört. Fehlt jedoch eine gesetzgeberische Lösung, so muss zu materiellen Unterscheidungskriterien gegriffen werden. Die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht ist der Schlüssel zur Feststellung, ob ein Streitgegenstand Zivil- oder Verwaltungssache ist. Nach der heute vorherrschenden Mehrwertstheorie liegt der
Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht in der Annahme, dass beim öffentlichen Recht dem einen Rechtssubjekt gegenüber dem anderen ein rechtlicher Mehrwert zukommt. Bei der Zivilsache stehen die streitenden Parteien rechtlich auf gleicher Ebene. Es steht den Parteien Raum für freie rechtsgeschäftliche Gestaltung ihrer Verhältnisse zur Verfügung. Ganz anders ist die Situation bei den Verwaltungssachen; hier ist eine Seite mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet. Die Parteien stehen im Verhältnis der Über- und Unterordnung. Eine freie rechtsgeschäftliche Gestaltung ist ausgeschlossen (vgl. Meyer, Die Organisation der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1984, S. 14 ff. und dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).
1.2
Auslöser für das vorliegende Verfahren war der Beschluss des Regierungsrates vom 4. Juli 1995. Mit diesem Beschluss hat der Regierungsrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Stiftungen gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB die bisherigen Stiftungsräte der X-Stiftung abgesetzt und zwei Sachwalter mit der Interessenwahrung der X-Stiftung betraut. Zwischen der Stiftung und der Aufsichtsbehörde besteht ein Subordinationsverhältnis. Die Stiftungsaufsicht ist eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen, und entsprechende Rechtsstreitigkeiten sind auf den Verwaltungsweg zu verweisen (vgl. Riemer, Berner Kommentar, N 5, 37, 39, 98, 101, 119 und 146 zu Art. 84 ZGB). Daraus folgt, dass den Gesuchstellern der Weg über den prvatrechtlichen Einspruch gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV nicht offen gestanden ist. Allfällige vorsorgliche Massnahmen hätten auf dem verwaltungsrechtlichen Weg beantragt werden müssen. Das Argument der Gesuchsteller, die Stiftungsräte hätten einen klagbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Ausübung ihrer Funktion, geht an der Sache vorbei. Selbstverständlich könnte eine aufsichtsrechtlich verfügte Massnahme nicht mit einer Zivilklage beseitigt werden. Schliesslich ist es irrelevant, dass die Stiftung ein Rechtssubjekt gemäss Art. 80 ff. ZGB ist, denn das ZGB enthält auch Vorschriften, die materiell dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Meyer, a.a.O., S. 17).
2.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. (Kantonsgerichtspräsidium, 31. August 1995, i.S. X-Stiftung/Regierungsrat des Kantons Zug)
5.
Geistiges Eigentum Art. 2 Abs. 2 lit. e URG. - Unter den urheberrechtlichen Schutz fallen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. e URG Werke der Baukunst und Teile von Bauwerken, sofern von individueller Gestaltung gesprochen werden kann. Auch der Innenraum von Gebäuden ist somit grundsätzlich schutzfähig.