N/A DI 1995 023
Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Die gemäss Abkommen mit Italien vom 1.10.1968 erforderliche Eheverkündigung in Italien kann nicht erfolgen, da die Brautleute in Italien immer noch als verheiratet eingetragen sind. Die Scheidung wurde von einem schweizerischen Gericht ausgesprochen und wird somit von den schweizerischen Behörden anerkannt. Die Anerkennung der Scheidung durch die italienischen Behörden erfordert ein zeitlich aufwendiges Verfahren. Die Brautleute beabsichtigen ihren Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB) in der Schweiz weiterhin aufrecht zu halten. Somit besteht die Möglichkeit, die Scheidung wie auch die erneute Eheschliessung später in Italien nachzutragen. Ein Ehehindernis gemäss Art. 101 ZGB besteht somit nicht. Wir erteilen daher die Befreiung von der Vorlage des italienischen EFZ. (Zivilstandsinspektorat, 16. Mai 1995)
Art. 50 Abs. 4 ZStV. – Ergänzung des Anerkennungsregisters Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Massgebend für die Ergänzung ist der Zeitpunkt des Ereignisses der Geburt von X., geb. 21. Dezember 1993, welche vor dem 1. Juli 1994 (Rechtskraft Änderung ZStV) erfolgte. Der Anerkennungsregistereintrag vom 2. November 1993 ist somit noch nicht vollständig und wird gemäss Art. 50 Abs. 4 ZStV auf Verfügung der Aufsichtsbehörde, nach Einreichung der fehlenden Angaben ergänzt. Diese Ergänzung kann nun erfolgen. (Zivilstandsinspektorat, 22. Juli 1995)
Art. 4 BV; Art. 316, 420 ZGB; § 43 Abs. 1 Bst. b EG ZGB; Art. 13 Abs. 1 Bst. b, 26, 27 der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAV: SR 211.222.338); §§ 7, 9 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (Pflegekinderverordnung, PflkV; BGS 213.41); Art. 292 StGB; §§ 19, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG. – Pflegekinderaufsicht / Betrieb eines Tagesheimes für Kinder. – Formelles (E. I): Zulässigkeit der Beschwerde, Beschwerdeberechtigung und Formrichtigkeit (E. 1–3); Mangelhafte Eröffnung der Verfügung als Beschwerdegrund (E. 4). Materielles (E. II): Fehlende Bewilligung für den Betrieb eines Tagesheimes (E. 1); Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Busse, der Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes und der Androhung einer Ungehorsamsstrafe (E. 2); Formelle Anforderungen an einen (negativen) Bewilligungsentscheid (vorliegend nicht erfüllt) (E. 3); Zusammenfassung und Kosten (E. 4)