N/A DI 1995 026
Rubrum
Entscheide – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – schriftlich zu begründen (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Eine Begründungspflicht ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher aus Art. 4 BV abgeleitet wird (vgl. Georg Müller in Kommentar BV, Art. 4 Rz. 112 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, zweite Auflage, Bern 1991, S. 284 f.; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 404 f.; Jürg Stadelwieser, a.a.O., S. 186 ff.). Danach ist ein Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene sich in die Lage versetzt sieht, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, zu erkennen, und die Möglichkeiten und Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. G. Müller, a.a.O., Rz. 113). c) Die gemeinderätliche Mitteilung vom 16. Juni 1994 erfüllt diese Anforderungen in keiner Weise. Insofern ist die Beschwerde begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Aus dieser teilweisen Gutheissung folgt, das der gemeinderätliche Beschluss vom 8. Juni 1994 aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen ist, das mit Gesuch vom 21. April 1994 eingeleitete Bewilligungsverfahren nochmals aufzunehmen, den massgebenden Sachverhalt abzuklären und das Verfahren mittels begründetem und mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Entscheid zu erledigen. Sollten die Gesuchstellerinnen bei der Sachverhaltsfeststellung überhaupt nicht oder nicht gehörig mitwirken, sind sie unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Gesuch) auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid des Gemeinderates von Unterägeri Nr. 66 vom 26. Januar 1995 zu keiner Beanstandung Anlass gibt. Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Entscheid richtet, ist sie deshalb als unbegründet abzuweisen. Hingegen bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, ihr Bewilligungsgesuch vom 21. April 1994 sei noch nicht in einem rechtsgenüglichen Verfahren erledigt worden. Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. – Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde folglich in einem wesentlichen Punkt durchgedrungen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 e contrario). (RRB, 16. August 1995)
Art. 39 ZGB; Art. 115 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. b, 55 Abs. 2 ZStV. – Blatteröffnung für eine Witwe. Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Wir haben die eingereichten Unterlagen geprüft und stellen fest, dass gemäss Art. 115 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. b ZStV für eine Witwe, für die kein eigenes Blatt besteht, sofern auch kein Kindesverhältnis zum verstorbenen Ehe- mann besteht, ein eigenes Blatt eröffnet wird (in Kraft seit 1. 7. 1994). Für das Kind X. wurde mit der Geburt 1993 ein eigenes Blatt eröffnet. Dieser Eröffnungsgrund entfällt bei der Eintragungsart des zweiten Kindes Y. (geb.
18. 10. 1995). Darum wird für die Mutter ein eigenes Blatt eröffnet und die beiden Kinder werden ebenfalls aufgeführt. Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZStV erfolgen Löschungen nur auf Verfügung der Aufsichtsbehörde. Mit der obengenannten Eröffnung einer Familienregisterkarte für die Mutter, wird das Blatt von X. hinfällig. Das Blatt kann somit gelöscht werden. (Zivilstandsinspektorat, 27. Oktober 1995)
Art. 150 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b und c, 151 Abs. 1 ZStV. – Echtheit der Eheschliessungsurkunden Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Gemäss unserem heutigen Telefongespräch erhalten Sie die eingereichten Urkunden retour. Das BFF hat die von uns eingereichten Urkunden für eine erste Prüfung eingesehen und hat einen starken Fälschungsverdacht festgestellt (siehe Schreiben vom 14. 11. 1995). Der leitende Zivilstandsbeamte verweigert die Verkündung, insbesondere wenn die notwendigen Ausweise fehlen (Art. 151 Ziff. 1 ZStV). Zur Vornahme der Verkündung müssen dem leitenden Zivilstandsbeamten Ausweise über Namen, Zivilstand und Staatsangehörigkeit vorgelegt werden (Art.150 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c ZStV). Diese Urkunden müssen im Original und dürfen nicht älter als sechs Monate sein (Art. 150 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b ZStV). Bei den vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde, Zivilstandsnachweis, Staatsangehörigkeitsnachweis) wird die Echtheit bezweifelt. Deshalb wird vorläufig von einer Verkündung abgesehen. Der Bräutigam hat folgende zwei Möglichkeiten, die Echtheit der Urkunden zu überprüfen:
1. Persönlich die Echtheitsprüfung bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung in Ex-Jugoslawien (Serbien) zu veranlassen. Die Echtheit hat in jedem Falle durch diese Behörde zu erfolgen.
2. Durch Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– an das Zivilstandsamt Risch, welches die Aufsichtsbehörde veranlasst, über das EAZW die Überprüfung einzuleiten. Im weitern verweisen wir auf die NEWS 7.4, welche sich mit der Dokumentenüberprüfung befasst. Die Eheverkündung kann noch nicht erfolgen. (Zivilstandsinspektorat, 16. November 1995)