Forderung
Rubrum
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. B. Amacker Gerichsschreiberin MLaw C. Richter
Urteil vom 27. März 2015 (begründete Fassung)
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2)
"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 10'800 zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2014 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beklagten."
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 (Datum Poststempel) liess die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Uitikon vom 17. November 2014 fristgerecht Klage erheben (act. 1; act. 2). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'166.00 angesetzt, welcher innert Frist bei der hiesigen Gerichtskasse eingegangen ist (act. 5; act. 7). Der Beklagten wurde sodann mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 5). Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Datum Poststempel) ersuchte der damalige Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Y._____, um Erstreckung dieser Frist, welche mit Verfügung vom 12. Januar 2015 gewährt wurde (act. 8). Bereits mit Eingabe vom 16. Januar 2015 teilte Rechtsanwalt Y._____ dem hiesigen Gericht jedoch mit, die Beklagte nicht mehr zu vertreten (act. 11). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten erfolgte, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Februar 2015 eine siebentägige letzte Nachfrist unter der Androhung, dass die Beklagte im Säumnisfall mit einer schriftlichen Stellungnahme ausgeschlossen sei und der Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde, angesetzt (act. 12). Der Beklagten wurde die Verfügung vom 9. Februar 2015 am 11. Februar 2015 in C._____ [Stadt in der Schweiz] gültig zugestellt (act. 13), sie liess sich jedoch innert Frist wiederum nicht vernehmen.
2. Das Verfahren erweist sich, als spruchreif; daher ist androhungsgemäss ein Endentscheid ohne weitere prozessuale Schritte unter Bezugnahme auf die Akten zu fällen (Art. 223 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Der Endentscheid stützt sich also ohne Beweiserhebung auf die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin sowie die weiteren Akten, soweit nicht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
II.
Sachverhalt
Androhungsgemäss ist aufgrund der Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift sowie der weiteren im Recht liegenden Akten von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Die Beklagte wirbt auf ihrer Homepage "www.B._____...." für ihre Vermittlungsdienste für "long-term love", "partner of your dreams", wobei das persönliche Kennenlernen der Kandidaten als Grundlage des Erfolges und Markenzeichen, in Unterscheidung zu herkömmlichen Online Dating Agenturen und ähnlichen Vermittlungsdiensten, sein soll. Die Klägerin unterzeichnete am 20. März 2014 einen Vertrag wie er von der Beklagten verwendet wird und bezahlte dieser für Vermittlungsdienste während eines Jahres EUR 10'800.00 (act. 2 S. 3 ; act. 4/1; act. 4/4; act. 4/5; act. 4/6). Bereits das von der Beklagten versprochene persönliche Kennenlernen der Klägerin fand jedoch nie statt und auch beinahe zwei Monate nach Vertragsunterzeichnung wurden seitens der Beklagten noch immer keine genügenden Bemühungen, der Klägerin geeignete Partnerwahlen vorzuschlagen, unternommen (vgl. act. 2 S. 3 f.; act. 4/1 S. 1, act. 4/4, act. 4/7, act. 4/8 S. 4 und act. 4/9). Auf entsprechende Beanstandungen seitens der Klägerin am 14. Mai 2014, erklärte die Beklagte am 15. Mai 2014, ein Kandidat wolle die Klägerin anrufen und sie treffen. Dieser besagte Kandidat erwies sich dann jedoch auf Monate hinaus ausgebucht (vgl. act. 2 S. 4; act. 4/8). Anfangs Juli 2014 teilte die Klägerin sodann aufgrund der unbefriedigenden Leistungen der Beklagten erstmals mit, dass sie auf weitere Leistungen verzichte und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der ge- leisteten Zahlung auf. Mit Kontaktaufnahme vom 17. Juli 2014, 6. August 2014 und 4. September 2014 wiederholte die Klägerin ihre Forderungen (act. 2 S. 4; act. 4/9; act. 4/10; act. 4/11), wobei die Beklagte eine Rückzahlung bis heute verweigert (act. 2 S. 4).
III. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 406a Abs. 1 OR verpflichtet sich derjenige, welcher einen Auftrag zu Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder Partnerschaft zu vermitteln. Der Begriff der Vermittlung ist jeweils weit auszulegen, wobei stets vorausgesetzt ist, dass sich der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber auf diesen individuell zugeschnittene Partnervorschläge zu unterbreiten (BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406a N 5).
Die Klägerin unterzeichnete am 20. März 2014 einen Vertrag der Beklagten über die Vermittlung von potentiell geeigneten Partnern (act. 4/1). Hierbei handelt es sich um eine Partnerschaftsvermittlungsvertrag im Sinne von Art. 406a Abs. 1 OR, da sich die Beklagte als Beauftragte verpflichtete gegen Vergütung von EUR 10'800.00 der Klägerin als Auftraggeberin eine Person für eine feste Partnerschaft zu vermitteln. Der Vertrag zwischen den Parteien hat folglich den Voraussetzungen nach Art. 406d ff. OR zu entsprechen.
2.1 Das Gesetz stellt in Art. 406d OR zahlreiche Gültigkeitserfordernisse zum Schutz und zur Information der Auftraggeberin resp. Kundin auf. So bedarf der Ehe- oder Partnerschaftsvermittlungsvertrag für seine Gültigkeit einerseits der Einhaltung der Schriftform nach Art. 12 ff. OR, wobei gemäss Art. 406e Abs. 1 OR zumindest die Auftraggeberin in Abweichung von Art. 13 OR über ein beidseitig unterzeichnetes Vertragsdoppel verfügen muss (BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406d N 2; CHK-JOOST, OR 406a-406h N 10). Andererseits hat der Vertrag sodann folgende Mindestangaben zu enthalten: Name und Wohnsitz der Parteien (Art. 406d Ziff. 1 OR), Leistungen der Vermittlerin und damit verbundene Kosten (z.B. Einschreibegebühr, Art. 406d Ziff. 2 OR) sowie die Zahlungsbedingungen (Art. 406d Ziff. 4);
"Rücktrittsrecht" (Art. 406d Ziff. 5 OR) und jederzeitiges Kündigungsrecht der Auftraggeberin, wobei es insbesondere unzulässig ist, Klauseln anzubringen, welche eine Rückforderung von Vorauszahlungen generell ausschliessen (Art. 406d Ziff. 7 OR; BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406d N 15); Verbot der Entgegennahme von Zahlungen vor Ablauf des Widerrufsrechts (Art. 406d Ziff. 6 OR; BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406d N 3 ff.; CHK-JOOST, OR 406a-406h N 11; HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 9. Aufl., Bern 2010, S. 360 f.; HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., 2014, N 3327 ff.).
Ist der Vertrag nicht schriftlich abgefasst und/oder fehlt eine der obgenannten Mindestangaben, so ist er ungültig resp. nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR; BBI 1996 I 175; BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406d N 19; CHK-JOOST, OR 406a-406h N 12; HUGUE- NIN, a.a.O., N 3328). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und tritt
selbst dann ein, wenn die Auftraggeberin die verschwiegenen Informationen ohnehin kannte (BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406d N 19, CHK-JOOST, OR 406a-406h N 12). Da der Schutzzweck der Norm Ganznichtigkeit gebietet, ist eine blosse Teilnichtigkeit nach Art. 20 Abs. 2 OR somit ausgeschlossen (HUGUENIN, a.a.O., N 3328; a.M. BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406d N 20; CHK-JOOST, OR 406a-406h N 12).
2.2 Dem von der Klägerin eingereichten Vertragsexemplar sind indes weder Angaben zum entschädigungslosen siebentägigen Rücktrittsrecht gemäss Art. 406d Ziff. 5 OR noch zum Verbot des Beauftragten gemäss Art. 406d Ziff. 6 OR vor Ablauf dieser siebentätigen Frist eine Zahlung entgegenzunehmen oder zum jederzeit entschädigungslosen Kündigungsrecht gemäss Art. 406d Ziff. 7 OR zu entnehmen (vgl. act. 4/1). Ganz im Gegenteil; der Vertrag enthält eine Klausel, nach welcher lediglich der Beklagten zugestanden wird, das Vertragsverhältnis jederzeit aufzulösen und die Beklagte selbst dann nicht rückzahlungspflichtig würde, sollte die Klägerin keine weiteren Vermittlungen mehr wünschen (act. 4/1 S. 2 N 2.5 f.; vgl. BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406d N 15). Zudem erhielt die Klägerin gemäss unbestrittenem Sachverhalt auch nie ein von beiden Parteien unterzeichnetes Vertragsdoppel (vgl. act 2 S. 5; act. 4/1 S. 3). Die gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitserfordernisse des Ehe- oder Partnerschafsvermittlungsvertrages gemäss Art. 406d ff. OR sind somit nicht erfüllt und der Vertrag ist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR als nichtig zu qualifizieren.
2.3 Ein nichtiger Vertrag nach Art. 20 Abs. 1 OR erzeugt von Anfang an keinerlei rechtsgeschäftliche Wirkung. Wird dennoch eine Leistung ausgerichtet, obwohl nie eine Schuld bestanden hat, so liegt eine Nichtschuld vor und bereits geleistete Zahlungen können im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR zurückgefordert werden (BSK OR I-SCHULIN, Art. 63 N 3; HUGUENIN, a.a.O., N 431 und N 1784 ff.). Der Bereicherungsanspruch aus Art. 62 Abs. 1 OR setzt die Bereicherung des Bereicherungsschuldners, die Entreicherung der Bereicherungsgläubigerin sowie das Erfolgen der Bereicherung in ungerechtfertigter Weise voraus (HUGUENIN, a.a.O., N 1773 ff.). Bei Zahlung einer Nichtschuld ist zusätzlich zu den drei Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 OR zu beachten, dass das freiwillig Geleistete nur zurückgefordert werden kann, wenn die Entreicherte nachzuweisen vermag, dass sie sich bei der Leistungserbringung über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR; HUGUENIN, a.a.O., N 1808a). Die auf dem nichtigen Vertag basierenden Leistungen, welche im Irrtum über die Schuldpflicht erfüllt wurden, sind ohne Rechtsgrund erfolgt, weshalb diese mittels Kondiktion rückabzuwickeln sind und der ursprüngliche Zustand, wie er vor Vertragsabschluss bestanden hat, wiederherzustellen ist (BSK OR I-HUGUENIN, Art. 19/20 N 53; HUGUE- NIN, a.a.O., N 431, 442 und 1808a). Der Bereicherungsanspruch umfasst dabei
nicht nur den Bereicherungsgegenstand, sondern auch dessen Erlös daraus und den Nutzen, welcher aus der Bereicherung gezogen wurde, mithin insbesondere den Zins (HUGUENIN, a.a.O., N 1806).
2.4 Die Klägerin leistete an die Beklagte eine Zahlung von EUR 10'800.00 im Glauben an einen gültig zustande gekommenen Vertrag zwischen der Beklagten und ihr. Diese Leistung erfolgte jedoch aufgrund der aus Art. 20 Abs. 1 OR resultierenden Nichtigkeit des Vertrages ex tunc, indes ohne Rechtsgrund und damit in ungerechtfertigter Weise. Die Klägerin befand sich folglich im Irrtum über ihre Schuldpflicht gegenüber der Beklagten. Aus der rechtsgrundlos erfolgten Zuwendung der Klägerin ergibt sich somit die ungerechtfertigte Bereicherung in der Höhe von EUR 10'800.00 der Beklagten, welche nebst Bereicherungszins herauszugeben ist.
Angesichts dessen, dass sich die Beklagte jeglicher Stellungnahme enthielt, fällt eine Einwendung ihrerseits gemäss Art. 64 OR von vornherein ausser Betracht, weshalb die Beklagte die Bereicherung in vollem Umfang zu erstatten hat.
2.5 Im Übrigen kann die Auftraggeberin auch bei einem gültig zustande gekommenen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlungsvertag gemäss Art. 406d Ziff. 7 OR i.V.m. Art. 406f OR – im Sinne eines Kündigungsrechts mit Wirkung ex nunc – jederzeit schriftlich, grund- und entschädigungslos den Vertrag beenden, wobei der Beauftragen diesfalls das Recht zustünde, bereits getätigte Leistungen in Rechnung zu stellen (BSK OR I-PIETRUSZAK, Art. 406d N 12 ff.; CHK OR-JOOST, Art. 406a-406h N 18; HUGUENIN, a.a.O, N 3337).
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von EUR 10'800.00 gemäss Art. 62 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 63 Abs. 1 OR vorliegen.
3. Die Klägerin verlangt Zins zu 5 % seit 1. April 2014. Wie bereits ausgeführt sind zum Bestandteil der Bereicherung auch die Zinsen zu rechnen, die der Bereicherte gezogen hat, wenn er eine Geldsumme grundlos empfangen hat. In Folge des Säumnisses der Beklagten ist weder bestritten, dass das Geld zinstragend angelegt wurde, noch eine Berichtigung betreffend die Höhe des Zinssatzes angebracht worden. Sodann können ohnehin ab Inverzuggeraten des Bereicherungsschuldners Verzugszinsen nach Art. 104 OR verlangt werden (BSK OR I-SCHULIN, Art. 64 N 4b m.w.H.). Die sich in den Akten befindende Empfangsbestätigung der Beklagten über die Zahlung von EUR 10'800.00 datiert vom 1. April 2014 (act. 4/6). Es rechtfertigt sich somit einen Zins in der Höhe von 5 % ab Erlangung der ungerechtfertigten Bereicherung zuzusprechen (vgl. BGE 116 II 689 E. 3b, bb; BGE 84 II 179 E. 4; BGE 61 II 12 E. 4; BSK OR I-SCHULIN, Art. 64 N 4b; HUGUENIN, a.a.O., N 1806; so auch explizit DE WERRA JACQUES/CHAPPUIS CHRISTINE, Art. 67 Abs. 2 OR 2020, in: HUGUENIN CLAIRE/HILTY RETO M. (Hrsg.), Schweizer Obligationenrecht 2020, Entwurf für einen neuen allgemeinen Teil, Zürich 2013).
4. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 10'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'166.00 zu verrechnen. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den mit dem Kostenvorschuss verrechneten Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.
2. Die Beklagte ist zudem dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu verpflichten, der Klägerin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV eine ermässigte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. 8% MwSt.) sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b ZPO; Art. 207 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 1).
Dispositiv
1.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 10'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen.
2.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'166.00 verrechnet. Der Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den mit dem Kostenvorschuss verrechneten Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. 8% MwSt.) zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00 zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6.
Eine Berufung bzw. Beschwerde (soweit nur die Dispositivziffern 2-4 angefochten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Dietikon, 27. März 2015
BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Amacker MLaw C. Richter