Versuchte Tötung etc.
Rubrum
Bezirksgericht Pfäffikon
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur Y. Mauz (Vorsitzende) Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis Bezirksrichter M. Ottiger Gerichtsschreiberin MLaw C. Sorg
Urteil vom 2. Dezember 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend versuchte Tötung etc.
Privatkläger
Antrag:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. April 2020 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.
Anträge:
1. Der Anklagebehörde:
Feststellung, dass A._____ die unter 1. aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen).
2. Des Verteidigers:
- Es sei aufgrund der falschen Angaben im Bericht der PUK vom 25. November 2020 ein weiteres Gutachten darüber einzuholen, ob eine ambulante Massnahme geeignet sei, der Gefährlichkeit des Beschuldigten zu begegnen, insbesondere bezüglich der inzwischen eingetretenen Krankheitseinsicht sowie der Medikamentencompliance des Beschuldigten. 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB frei zu sprechen. 4. Der Antrag der Anklägerin auf Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei abzuweisen und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, verbunden mit einer 2-monatigen stationären Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB zur Einleitung der ambulanten Behandlung (Befristung der bestehenden stationären Massnahme) anzuordnen. 5. Der geltend gemachte Zivilanspruch des Privatklägers 1 sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei dieser auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Privatklägerschaft : (act. 22, sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.
Erwägungen
I. Strafverfahrensgang
1.
Der Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2019, 02.20 Uhr, an seinem Wohnort an der …-strasse … in Effretikon festgenommen (act. 15/1). Zwecks Wundversorgung wurde der Beschuldigte ins Kantonsspital Winterthur gebracht und anschliessend erfolgte der Transport in das Psychiatriezentrum Breitenau Schaffhausen (act. 15/1, S.3), nachdem der untersuchende Arzt Dr. med. D._____ eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet hatte (act. 15/4).
2.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2019 bzw. 25. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (act. 15/9 und act. 15/20).
3.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 bewilligte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) dem Beschuldigten den vorzeitigen Massnahmenvollzug in der forensisch-psychiatrischen Klinik Rheinau (act. 15/31).
4 Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 wurde der Antrag auf vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger zurückgezogen und stattdessen ein Gesuch um Antritt einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB gestellt (act. 15/32).
5.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt bzw. um Antritt einer ambulanten Massnahme ab (act. 15/33).
6.
Mit Verfügung vom 8. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (act. 15/35), welcher mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2020 gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis zum 17. Juli 2020 verlängert wurde.
7.
Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft, im Rahmen welcher insbesondere eine psychiatrische Begutachtung über den Beschuldigten angeordnet und durchgeführt wurde (act. 7/1 und act. 6/12), stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (act. 24).
8.
Der Antrag vom 14. April 2020 samt Untersuchungsakten ging am 24. April 2020 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 24). Der Beschuldigte wurde sodann mit Verfügung vom 4. Mai 2020 in Sicherheitshaft versetzt (act. 28).
9.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 stellte der Verteidiger erneut Antrag auf vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme (act. 30), worauf der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Mai 2020 eine 5-tägige Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 33).
10.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenantritt sodann bewilligt (act. 36). Weil kein umgehender Übertritt in eine geeignete Einrichtung möglich war, beantragte der Verteidiger mit Schreiben vom 8. Juli 2020 einen Übertritt in eine Vollzugsanstalt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten der Wechsel in eine Vollzugseinrichtung bis zum effektiven Antritt des Massnahmenvollzugs gewährt, unter gleichzeitiger Entlassung aus der Sicherheitshaft (act. 48).
11.
Am 5. August 2020 wurde vom Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, die Einweisung in eine therapeutische Institution verfügt. Es wurde insbesondere verfügt, dass der Beschuldigte per 10. August 2020 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für forensische Psychiatrie, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, Rheinau (nachfolgend PUK) eingewiesen wird (act. 53).
12.
Mit Verfügung vom 24. September 2020 wurde zur Hauptverhandlung auf den 2. Dezember 2020 geladen. Mit Vorladung vom 13. Oktober 2020 wurde die Gutachterin Dr. med. E._____ zur Einvernahme als
Sachverständige anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020 vorgeladen (act. 57).
13.
Mit Schreiben vom 10. November 2020 wurde die PUK aufgefordert, zum bisherigen Verlauf der stationären Behandlung des Beschuldigten Bericht zu erstatten (act. 59). Ihr Bericht vom 25. November 2020 ging am 30. November 2020 am hiesigen Gericht ein und wurde dem Beschuldigten sowie der Gutachterin umgehend weitergeleitet (act. 64).
14.
Zur Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020 erschienen sind die Staatsanwältin lic. iur. Y._____, der Beschuldigte persönlich sowie dessen amtlicher Verteidiger (Prot. S. 9). Sodann wurde Dr. med. E._____ als Sachverständige einvernommen (Prot. S. 10 ff.).
15.
Das vorliegende Urteil wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020 mündlich eröffnet, kurz begründet (Prot. S. 50) und im Dispositiv übergeben (act. 75).
16.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (act. 69) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 2. Dezember 2020 an, weshalb dieses gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO im Folgenden schriftlich zu begründen ist.
II. Sachverhalt / rechtliche Würdigung
1.
Eingestandene Tatvorwürfe Dossier 1 und 2
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zunächst den im Antrag umschriebenen Sachverhalt vor (act. 24 S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist mit Bezug auf den äusseren Sachverhalt grösstenteils geständig (Prot. S. 22 ff., act. 3/1 Frage 22 ff., 51ff., act. 3/2 Frage 10 ff., 22, act. 3/3 Frage 6 ff.). Das Geständnis deckt sich - vorbehaltlich einiger vorgeworfenen Tatdetails, auf welche sogleich einzugehen ist - mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb diesbezüglich der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt gilt. Die von der Staatsanwaltschaft dazu vorgenommene rechtliche Würdigung ist sodann zutreffend und weder vom Beschuldigten noch vom amtlichen Verteidiger in Abrede gestellt worden (Prot. S. 42 f.; act. 47 Rz. 3).
2.
Nicht eingestandene Tatdetails Dossier 1 und 2
2.1
Der Beschuldigte bestreitet nebst der Tötungsabsicht (act. 3/1 Frage 39 ff., act. 3/3 Frage 36, act. 3/4 Frage 5, Protokoll S. 26, act. 47 S. 3), die Schläge gegen die Privatklägerin 2 mit der geschlossenen Faust ausgeführt zu haben (act. 3/1 Frage 45, act. 3/2 Frage 15 f., act. 3/4 Frage 6). Weiter bestreitet er, seinen Sohn aufgefordert zu haben, ihm ein Messer zu bringen (act. 3/1 Frage 38, act. 3/3 Frage 7, act. 3/4 Frage 9), sowie teilweise die expliziten Morddrohungen gegenüber der Privatklägerin 2 (act. 3/1 Frage 37, act. 3/3 Frage 8). Bezüglich des Fusstritts gegen den Privatkläger 1 bestreitet der Beschuldigte, ihn verletzen gewollt zu haben (act. 3/1 Frage 57 f.).
2.2.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Antrag vom 14. April 2020 diesbezüglich vor, dass er die Privatklägerin 2 in die rechte Wange gebissen, sie zu Boden geworfen und sie, als sie am Boden lag, mit mehreren Faustschlägen und Schlägen mit der flachen Hand im Gesicht sowie am ganzen Körper traktiert und sie in die linke Wange und den Ellbogen gebissen habe. Zudem habe er ihr während der gesamten Attacke mehrfach erklärt, sie werde bzw. solle sterben und er werde sie alle töten. Zudem soll der Beschuldigte seinen Sohn F._____ mehrfach aufgefordert haben, ihm das Messer zu bringen, welcher sich aber stets geweigert habe (act. 24 S. 3). Nach seiner Verhaftung habe der Beschuldigte im Kantonsspital Winterthur dem sich im Dienst befindlichen Privatkläger 1 mit dem Fuss gegen die Brust getreten, so dass dieser rückwärts gegen einen Medizinwagen und dann zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe darum gewusst, dass ein Tritt, wie er ihn ausführte, zu Verletzungen der im Antrag genannten Art führen könne, was er auch gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe (act. 24 S. 4).
2.2.2
Die Staatsanwaltschaft würdigt diesen Sachverhalt rechtlich als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB und als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte habe seinen Aussagen und Handlungen dem Antrag zufolge seine Schwiegermutter direktvorsätzlich töten wollen, was letztlich dank der Intervention der Polizei habe verhindert werden können. Zudem habe er am frühen Morgen des 10. Oktober 2019 durch den Tritt gegen die Brust des Privatklägers 1 im Wissen, dass es sich um einen Polizeibeamten der Kantonspolizei Zürich handle, beabsichtigt oder in Kauf genommen, dass es zu den genannten Verletzungen käme, im Wissen darum, dass ein solcher Tritt zu Verletzungen der genannten Art führen könne.
2.3
Die Staatsanwaltschaft stützt ihren diesbezüglichen Anklagesachverhalt hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Oktober 2019 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2019 (act. 2/1 und act. 2/2). Im Weiteren liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung und der staatsanwaltlichen Einvernahmen (act. 3/1-4), sowie die Krankenunterlagen betreffend die Verletzung der Privatklägerin 2 (act. 9/3) im Recht. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zum Sachverhalt befragt (Prot. S. 5 ff.).
2.4
Wie dargelegt, stützt sich die Beweisführung hauptsächlich auf die Aussagen der Beteiligten (Beschuldigter, Privatklägerin 2 und Privatkläger 1). Diese sind frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebenden Entscheidungen bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der
Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1979, S. 313 und S. 315 f.; vgl. auch BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
Bei der Würdigung von Aussagen ist indessen nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend, sondern vielmehr der materielle Gehalt ihrer Ausführungen. Das Interesse einer aussagenden Person am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten sind für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, ihre Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Es ist daher zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind, sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind spontane, individuell geprägte und detailreiche Schilderungen zu werten. Ebenso ist als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten, dass sich die Aussagen mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten lassen. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen sind dagegen Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache und in der Bestimmtheit zu werten; ebenso wenn Begründungen statt Fakten geliefert werden.
2.5.1
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Tatbeteiligten ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 als Schwiegermutter des Beschuldigten eine persönliche Beziehung zu diesem aufweist. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten wird vom Beschuldigten als sehr gut bezeichnet (act. 3/1 Frage 20, act. 3/2 Frage 24, Protokoll S. 24). Die Privatklägerin 2 möchte zwar aus Angst vor dem Beschuldigten diesen nicht mehr sehen (act. 2/2 Frage 69 f.), sagt aber auch, dass er krank sei (act. 2/2 Frage 63). Bei der Privatklägerin 2 sind keine Anzeichen von Rachegefühlen oder ähnlichem ersichtlich. Insgesamt ist ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen. Auch der Beschuldigte unterstellt ihr dies nie, selbst wenn er Teile des Tatablaufs anders schildert.
Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist dagegen von Vornherein stark eingeschränkt, hat er doch als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, und musste er seine Aussagen doch auch nicht unter Strafandrohung zu Protokoll geben. Des Weiteren ist auf Folgendes hinzuweisen: Über den Beschuldigten wurde ein Gutachten bei Dr. med. E._____ (fortan Gutachterin) zur Klärung der Schuldfähigkeit, des Vorliegens einer psychischen Störung, der Rückfallgefahr sowie der Anordnung einer Massnahme eingeholt (act. 7/12). Darin zeigte der Beschuldigte eine Tendenz, die geschehenen Vorfälle erheblich zu rationalisieren und bagatellisieren (act. 7/12 S. 31 unten). Dies alleine soll zwar nicht dazu führen, dass dem Beschuldigten per se nicht geglaubt werden könnte. Allerdings ist gerade dadurch seine Glaubwürdigkeit zusätzlich eingeschränkt, wie nachfolgend darzulegen ist.
2.5.2
Wie erwähnt, ist in erster Linie aber der materielle Gehalt (Glaubhaftigkeit) der Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten massgebend.
2.5.2.1
Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen, schilderte sie den wesentlichen und relevanten Tatablauf doch bereits anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 10. Oktober 2019 –kurz nach dem in Frage stehenden Tathergang – anschaulich und detailliert (vgl. act. 2/1 S. 2 ff.). Diesen Tathergang wiederholte sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2019, ohne dass dabei wesentliche Strukturbrüche oder Widersprüche aufgefallen wären (vgl. act. 2/2 S. 4 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2019 (act. 2/1 Frage 26 ff.) führte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe sie an den Boden geworfen und gegen den Kopf und Körper geschlagen. Die Privatklägerin 2 kann sich erinnern, dass ihr der Beschuldigte, nebst den Schlägen mit der flachen Hand, auch mehrfach mit der Faust gegen ihr linkes Ohr schlug. Sie beschreibt detailreich, wie der Beschuldigte sie mit der linken Hand an ihrer rechten Hand festgehalten und mit seiner rechten Hand auf ihren Kopf und Körper eingeschlagen habe. Ausserdem beschreibt sie weitere Details, wie dass der Beschuldigte grosse Hände habe. Währenddessen habe er sie beschimpft und ihr gesagt, dass er sie umbringen werde (act. 2/1 Frage 32 f.). Weil der Kampf so laut gewesen sei, sei der ältere Sohn des Beschuldigten, F._____, aus dem Zimmer gekommen und der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihm das Messer bringen solle, während die Privatklägerin 2 zu F._____ gesagt habe, er solle um Hilfe rufen (act. 2/1 Frage 27 f.).
Anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2019 (act. 2/2 Frage 14 ff.) sagte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe die Haustüre abgeschlossen und als sie versucht habe, die Türe zu öffnen, um Hilfe zu rufen, habe er sie von der Türe weggezogen und sie in ihre rechte Wange gebissen. Was danach genau passierte, wisse sie nicht mehr, nur dass sie daraufhin am Boden gelegen sei.(act. 2/2 Frage 41). Sie bestätigte erneut, dass der Beschuldigte sie sowohl mit Faustschlägen wie auch mit Schlägen mit der Handfläche auf ihr linkes Ohr bzw. die linke Kopfseite traktiert habe (act. 2/2 Frage 42). Dabei habe sie, die Privatklägerin 2, das kleinere Messer, welches der Beschuldigte ihr zuvor gegeben habe, aus der Hosentasche heraus genommen und versucht, den Beschuldigten damit zu verletzen. Er habe jedoch ihre Hand mit dem Messer festgehalten und sich dabei verletzt. Er habe zu seinem Sohn F._____ zudem gesagt, er solle ihm das Messer bringen, dieser habe sich aber geweigert und dem Beschuldigten gesagt, er solle die Privatklägerin 2 zuerst loslassen. Daraufhin habe die Privatklägerin 2 dem Sohn des Beschuldigten gesagt, er solle schreien, bis die Polizei komme. Der Beschuldigte habe zudem "Stirb!" gerufen, in diesem Moment sei schon die Polizei eingetroffen (act. 2/2 Frage 43). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin 2 zudem aus, der Beschuldigte habe, während er auf sie einschlug, auch gesagt, er werde sie alle töten (act. 2/2 Frage 45).
2.5.2.2
Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2020, zwei Wochen nach dem vorgeworfenen Tatereignis, zum Ablauf der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat erscheinen sehr detailliert (act. 3/1 Frage 22 f.). Jedoch fielen die Aussagen zu den dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Tathandlungen deutlich kürzer aus (act. 3/1 Frage 24 f.). Er beschrieb zudem mehrmals, wie ihm das Sackmesser im Finger gesteckt habe und wie schmerzhaft dies für ihn gewesen sei, erwähnt aber lediglich einmal, dass er die Schwiegermutter mit der flachen Hand auf den Kopf geschlagen hätte, damit sie das Messer aus dem Finger nehmen würde (act. 3/1 Frage 24). Auf die Frage, weshalb er die Schwiegermutter dermassen traktiert und mehrfach mit der Hand und Faust geschlagen habe, stritt der Beschuldigte die Schläge nicht ab (act. 3/1 Frage 34). Zudem sagt der Beschuldigte aus, als die Kinder herein gekommen seien, habe er die Türe zugehalten, damit diese nichts sehen und er habe seinem älteren Sohn gesagt, er solle den jüngeren Sohn mitnehmen, nach hinten gehen und die Türe zuschliessen (act. 3/1 Frage 24). Auf Vorhalt der Vorwürfe der Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe damit gedroht, alle umzubringen, zuerst die Privatklägerin 2, sagte der Beschuldigte aus, er habe lediglich gesagt, wenn die Privatklägerin 2 nicht aufhöre das Messer in seinen Finger zu stecken, werde er sie töten (act. 3/1 Frage 37). Zum Vorhalt, dass die Privatklägerin 2 ausgesagt hat, er habe seinem Sohn befohlen, das Messer zu bringen, sagte der Beschuldigte aus, es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die zu seinem Sohn gesagt habe, er solle das Messer bringen. Schliesslich sagte der Beschuldigte aus, er sei froh gewesen, als die Polizei gekommen sei, damit nicht noch mehr passiert sei und niemand umgebracht worden sei. Es sei nicht sein Ziel gewesen, aber es sei eine schwierige Situation dies zu erklären (act. 3/1 Frage 25).
Gleichzeitig sagt er aber auch aus, er sei am Ende seiner Kräfte gewesen, als die Polizei gekommen sei, aber wisse nicht was passiert wäre, wenn die Polizei später gekommen wäre. Es sei nicht sein Ziel gewesen, die Privatklägerin 2 zu töten, sondern dass sie aufhöre ihn mit dem Messer zu stechen (act 3/1 Frage 39). Auf genaueres Nachfragen sagte er mehrfach aus, er habe nicht beabsichtigt, die Privatklägerin 2 umzubringen, kann aber nicht erklären, was passiert wäre, wenn die Polizei nicht gekommen wäre. Zumindest sei sein Ziel gewesen, dass die Privatklägerin 2 aufhöre, weshalb er sie, bevor die Polizei eingetroffen sei, geschlagen und gebissen habe (act. 3/1 Fragen 40 ff.).
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 24. Oktober 2019 sagte der Beschuldigte erneut aus, er habe die Privatklägerin 2 nicht mit der Faust geschlagen. Er könne sich zwar nicht mehr an viel erinnern, aber wenn er sie mit der Faust geschlagen hätte, müsste er nun an der Faust entsprechende Verletzungen haben. Er könne es aber nicht mit 100-prozentiger Sicherheit sagen (act. 3/2 Frage 15 f.). Zudem bestätigte der Beschuldigte erneut, er habe der Privatklägerin 2 am Ende des Vorfalls damit gedroht, sie zu töten, dies mit dem Ziel, dass sie Angst bekomme und aufhöre ihn mit dem Messer zu stechen (act. 3/2 Frage 14).
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. April 2020 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin 2 nicht mit der Faust geschlagen, sondern mit den Spitzen des Zeige-, Mittel- und Ringfingers, welche dann auch angeschwollen gewesen seien, als er im Spital Winterthur gewesen sei (act. 3/3 Frage 6). Er sagte zudem erneut aus, es sei die Privatklägerin 2 gewesen, welche seinen Sohn F._____ aufgefordert habe, ihr das Messer zu bringen. Er könne es sich nicht erklären, wieso die Privatklägerin 2 sage, er habe seinen Sohn aufgefordert, ihm das Messer zu bringen (act. 3/3 Frage 7). Zu den Drohungen sagte er zuerst aus, er habe der Privatklägerin 2 nicht wirklich gesagt, er wolle sie umbringen. Er habe so etwas aber allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt doch gesagt, er wisse es auf jeden Fall nicht mehr (act. 3/3 Frage 8). Anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 2. April 2020 bekräftigte der Beschuldigte erneut seine Aussage, er habe die Privatklägerin 2 nicht mit der Faust geschlagen (act. 3/4 Frage 6).
Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er anerkenne, was passiert sei (Prot. S. 22), sich aber in weiten Teilen nicht mehr an den genauen Ablauf erinnern könne (Prot. S. 23 ff.). Es zeigte sich auch die von der Gutachterin bereits beschriebene Tendenz des Beschuldigten, das Vorgefallene zu bagatellisieren und rationalisieren. So sagte er auf den Vorhalt, dass er immer wieder erwähnt habe, vom Messer, welches die Privatklägerin 2 in den Händen gehalten habe, in den Finger gestochen worden zu sein und dass es ihm sehr weh getan habe, weshalb er darum dann "ein bisschen Gewalt ausgeübt" habe, um sich zu befreien (Prot. S 24). Angesichts der schwerwiegenden Verletzungen der Privatklägerin 2, namentlich eine leichte, traumatische Hirnverletzung mit multiplen Kontusionen frontal rechts und im Gesicht, multiplen Kontusionen am Körperstamm sowie Bissverletzungen im Gesichts beidseits und am Ellenbogen rechts (act. 9/3), durch die Schläge und Bisse des Beschuldigten kann keineswegs von bloss einem bisschen Gewalt gesprochen werden. Dasselbe Aussagemuster zeigt sich auch auf die Fragen bezüglich des Tritts gegen den Privatkläger 1 im Spital Winterthur, wo der Beschuldigte aussagte, er habe den Privatkläger 1 "nur weggetreten" und er habe ihn "nur mit dem Fuss weggemacht" (Prot. S. 27 f.). Der Privatkläger 1 erlitt aber durch den Fusstritt Prellungen am Brustkorb und stürzte durch die Wucht nach hinten gegen einen Medikamentenwagen und erlitt dadurch weitere Verletzungen (act. D2/1/2). Somit besteht bezüglich der vom Beschuldigten ausgeübten Gewalt bzw. den von den Privatklägern 1 und 2 erlittenen Verletzungen und dem vom Beschuldigten empfundenen Ausmass der Gewalt eine Diskrepanz, weshalb den Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich eine geringere Glaubhaftigkeit zukommt.
2.5.2.3
Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten zu den Faustschlägen sind nicht schlüssig bzw. widersprüchlich. So will er sich bei den ersten Einvernahmen nicht mehr genau erinnern können, bzw. könne er es nicht ausschliessen, die Verletzungen an seinen Fingern sprächen aber dafür, dass er sie nicht mit der Faust geschlagen habe. Bei den späteren Einvernahmen mag er sich klar erinnern, mit welchen Fingern er die Privatklägerin 2 geschlagen habe. Der Beschuldigte schilderte detailliert die Schmerzen, die er selbst erlitten habe, blendet aber in weiten Teilen die Gewalt, welche er den Privatklägern 1 und 2 zufügte, aus, oder bagatellisiert und rationalisiert diese. Die Aussagen des Beschuldigten sind – soweit er damit nicht ohnehin die Schilderungen der Geschädigten stützte – als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Verletzungen der Privatklägerin 2, insbesondere das schmale Galeahämatom hochparetial links, sowie die beidseitigen postaurikulären Hämatome (act. 9/3 S. 3) decken sich mit den Schilderungen der Privatklägerin 2 zu den vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlägen, insbesondere die mehrfachen Faustschläge gegen das linke Ohr. Es ist sodann nur schwer vorstellbar, dass diese Verletzungen durch Schläge mit der offenen Hand bzw. den Fingerspitzen verursacht werden könnten. Zudem schilderte die Privatklägerin 2 in beiden Einvernahmen detailliert und schlüssig was passierte, wobei sich, wie gesagt, auch das präsentierte Verletzungsbild des provisorischen Austrittsberichts mit den beschriebenen Attacken deckt (act. 9/1). Somit ist bezüglich der Faustschläge auf die als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen.
2.5.2.4
Bezüglich dem Vorwurf, der Beschuldigte habe seinen Sohn F._____ mehrfach aufgefordert, ihm das Messer zu bringen, zeigt sich ein weniger klares Bild. Der Beschuldigte sagte sowohl in der ersten wie auch der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, es sei die Privatklägerin 2 gewesen, welche seinen Sohn F._____ aufgefordert habe, ihr das Messer zu bringen. Weshalb die Privatklägerin 2 dies tun sollte, hat sie zu diesem Zeitpunkt doch bereits ein Messer in der Hand gehabt, erschliesst sich nicht. Die Privatklägerin 2 behauptet demgegenüber, sie habe den Kindern gesagt, sie sollen um Hilfe rufen, während der Beschuldigte seinem Sohn F._____ sagte, er solle ihm das Messer bringen. Aus dem Gesagten erscheinen die Aussagen keines der Beteiligten wesentlich glaubhafter als diejenigen des anderen. Unter diesen Umständen kann es nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschuldigte seinen …-jährigen Sohn F._____ mehrfach aufforderte, ihm das Messer zu bringen, wozu dieser sich jedoch stets weigerte.
2.5.2.5
Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zu den Drohungen bzw. dass er gesagt haben soll, die Privatklägerin 2 solle sterben bzw. er werde alle töten, widersprüchlich. Während er anfangs eingesteht, der Privatklägerin 2 gesagt zu haben, er werde sie umbringen, damit sie Angst bekomme und aufhöre ihn mit dem Messer zu stechen, streitet er dies später ab, sagt aber dennoch es sei möglich, dass er dies zu einem späteren Zeitpunkt doch gesagt habe. Demgegenüber kann die Privatklägerin 2 in beiden Einvernahmen detailliert schildern, was der Beschuldigte wann sagte, weshalb auf die als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen der Geschädigten abzustellen ist.
2.5.3
Demnach gilt der Sachverhalt, wie er im Antrag Eingang gefunden hat – mit Ausnahme der mehrfachen Aufforderungen des Beschuldigten an den …-jährigen Sohn, ihm das Messer zu bringen – als erstellt.
2.6
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend des Dossiers 1 – wie erwähnt – rechtlich als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.6.1
Gemäss Art. 111 StGB macht sich grundsätzlich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Nicht strafbar ist jedoch jemand, der im Zeitpunkt der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Art.19 Abs. 1 StGB). Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet (SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 111 N. 4 f.). Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die
Strafe mildern, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist in Bezug auf die Herbeiführung des Todes Vorsatz i. S. v. Art. 12 Abs. 2 erforderlich (BGer, StrA, 14. 4. 2016, 6B_1202/2014, E. 2; StrA, 16. 6. 2016, 6B_812/2015, E. 2.4), wobei beim unvollendeten wie vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung Eventualvorsatz genügt (BGE 103 IV 65, 70; SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], A.a.O., Art. 111 N. 7).
2.6.2
Vorliegend hat der Beschuldigte der Privatklägerin 2 durch die Bisse in die Wangen und die Faustschläge und Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht sowie am ganzen Körper erhebliche Verletzungen zugefügt. Die Versuche der Privatklägerin 2, sich gegen die Attacke des Beschuldigten zu wehren, insbesondere mit dem Messer, misslangen aufgrund der körperlichen Übermacht des Beschuldigten. Während der gesamten Attacke erklärte der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mehrfach, sie werde sterben und er werde sie alle töten. In seinem wahngetriebenen Zustand hat der Beschuldigte wohl aus einer Todesangst heraus reagiert. Aus seinen Schilderungen geht hervor, dass er Angst um sich selbst und um seine Kinder hatte und die in seinem Wahn wahrgenommene Gefahr durch die Privatklägerin 2 um jeden Preis beseitigen wollte. Dass er seinen Sohn womöglich nicht aufforderte, ihm das Messer zu bringen, ändert an der vorliegenden Situation nichts. Der Beschuldigte intensivierte - ausgelöst durch den empfundenen Schmerz aufgrund der Verletzung durch das Sackmesser - die Attacken und Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin 2. An dieser Situation änderte sich sodann nichts - da er und die Privatklägerin, wie er selbst anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, ineinander verkeilt waren und sich der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen nach nicht befreien konnte (Prot. S. 26), bis die Polizei kurze Zeit später eintraf. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine gewalttätigen Attacken auf die Privatklägerin 2 fortgeführt und weiter intensiviert hätte, was mit grosser
Wahrscheinlichkeit zum Tode oder zumindest zu noch schwereren Verletzungen der Privatklägerin 2 geführt hätte, wenn die Polizei den Beschuldigten nicht hätte von ihr wegreissen können. In seinem Wahn wusste der Beschuldigte, dass die wiederholten Schläge auf die am Boden liegende Privatklägerin 2 deren Tod verursachen können, wobei er dies zumindest in Kauf nahm, war sein Ziel doch, dass die Privatklägerin 2 aufhöre ihn in seinen Finger zu stechen, die bisherigen Attacken und Drohungen aber erfolglos blieben. Demnach hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.7
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend des Dossiers 2 – wie erwähnt – rechtlich als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2.7.1
Gemäss Art. 285 StGB macht sich strafbar, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], A.a.O., Art. 285 N. 15).
Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einem Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Subjektiv ist Vorsatz gefordert; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2).
2.7.2
Vorliegend hat der Beschuldigte durch den Tritt gegen die Brust des Privatklägers 1, als dieser ihm Fussfesseln anlegen wollte, diesen während einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnis liegt, tätlich angegriffen. Durch den Tritt in die Brust sowie den Sturz nach hinten gegen den Medizinwagen und dann zu Boden, hat der Beschuldigte dem Privatkläger 1 Verletzungen zugefügt und ihn so an Körper oder Gesundheit geschädigt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er es mit einem Polizeibeamten zu tun hatte, wurde er doch zuvor verhaftet und ins Spital gebracht. Er wusste auch, dass ein Tritt, wie er ihn ausführte, zu den Verletzungen welche eintraten, führen kann, was er auch wollte oder zumindest in Kauf nahm, ging es ihm doch darum, sich gegen die in seinem Wahn eingebildete Gefahr zu wehren. Demnach hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.
3.
Schuldfähigkeit
3.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter - wie bereits erwähnt - nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.
3.2
Vollständigkeitshalber gilt es an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i. S. v. Art. 12 Abs. 2 gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221, 223, Pra 1990, Nr. 98, 344; Donatsch/Tag, I9, 346; Stratenwerth, AT/14, § 11 N 24; OGer ZH, 24. 11. 2005, ZR 2007 Nr. 66 E. II.2.4; a. M. OGer BE, 1. 11. 1949, ZBJV 1959, 213; BOMMER/DITT- MANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], A.a.O., Art. 19 N 19).
3.3
Demzufolge sind die subjektiven Tatbestände, wie zuvor dargelegt, auch unabhängig von einer allfälligen Schuldunfähigkeit erfüllt.
3.4
Die Staatsanwaltschaft beauftragte Dr. med. E._____ am 31. Oktober 2019 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 7/1). Am 16. Januar 2020 erstattete die Gutachterin einen ersten Kurzbericht (act. 7/10), am 4. März 2020 folgte das umfassende Gutachten (act. 7/12).
3.5
Gemäss Gutachten sowie der Befragung der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff., 40 ff., 45 ff., act. 7/12 S. 37) liegt beim
Beschuldigten eine schizoaffektive Störung vor. Während der obgenannten Delikte habe der Beschuldigte ein akut-psychotisches Zustandsbild aufgewiesen. Die zu diesen Zeitpunkten vorgelegene Wahnsymptomatik, die Denkstörungen und der Einfluss von halluzinatorischen Erlebnissen hätten das seelische Gefüge des Beschuldigten tiefgreifend verändert und es ihm verunmöglicht, das Unrecht der ihm vorgewordenen Handlungen zu erkennen und danach zu handeln; daher sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht als aufgehoben zu beurteilen (act. 7/12 S. 43).
3.6
Das Gutachten ist schlüssig und wird weder seitens des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidiger noch seitens der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen der Gutachterin abzuweichen, weshalb somit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB keine Strafe auszufällen ist.
4.
Ergebnis
Demnach hat der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Zustand völliger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen.
III. Massnahme
1.1
Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (act. 24 S. 6, act. 73 S. 1).
1.2
Der Verteidiger des Beschuldigten stellt den Antrag, es sei aufgrund der falschen Angaben im Bericht der PUK vom 25. November 2020 ein weiteres Gutachten darüber einzuholen, ob eine ambulante Massnahme geeignet sei, der Gefährlichkeit des Beschuldigten zu begegnen, insbesondere bezüglich der inzwischen eingetretenen Krankheitseinsicht sowie der Medikamentencompliance des Beschuldigten. Weiter beantragt der Verteidiger, es sei der Antrag der Anklägerin auf Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzuweisen und - statt dessen - eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, verbunden mit einer 2-monatigen stationären Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB zur Einleitung der ambulanten Behandlung (Befristung der bestehenden stationären Massnahme) anzuordnen (act. 74 S. 1 f.).
2.1
Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf-taten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a),
ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Anordnung erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. b),
die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. c).
Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
2.2
Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2.3
Bei der Anordnung und sodann bei der Wahl der Art der Massnahme ist stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dies ergibt sich bereits aus dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV). Hiernach darf in Grundrechte - vorliegend durch die Anordnung einer Massnahme - nur eingegriffen werden, sofern dies einerseits durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 36 Abs. 2 BV) bzw. das öffentliche Interesse - vorliegend die öffentliche Sicherheit - gegenüber des Eingriffs in das Grundrecht der betroffenen Person überwiegt (Verhältnismässigkeit i.w.S). Andererseits muss der Eingriff geeignet und erforderlich sein zur Erfüllung des Zwecks. Es ist das am wenigsten einschneidende Mittel zu wählen, mit dem das angestrebte Ziel erreicht werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV, Verhältnismässigkeit i.e.S.). Sind alsdann mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, dem Zustand eines Täters zu begegnen, jedoch nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, welche den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Entsprechend ist einer ambulanten Massnahme der Vorzug vor einer stationären Massnahme zu geben, wenn eine stationäre Massnahme zwar möglich, eine ambulante Behandlung in Freiheit jedoch gleichermassen zielführend ist (Heer Marianne, in: Niggli Markus Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, JStG, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 63 N 4).
2.4
Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 56-61, 63 und 64 StGB auf eine Begutachtung einer sachverständigen Person zu stützen. Das Gutachten hat sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). In Fachfragen darf das Gericht sodann nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen des Gutachters abweichen. Entsprechend hat es allfällige Abweichungen vom Gutachten zu begründen (BGE 141 IV 369, E. 6.1).
2.5
Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst einmal nach rein ärztlichen Kriterien. Eine ambulante Behandlung stellt letztlich nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar (HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], A.a.O., Art. 63 N 12, ZBJV 1976, 242; BGer, StrA, 25. 11. 2915,6B_73/2015, E. 3). Zudem knüpft das Gesetz für deren Anordnung an die gleichen Voraussetzungen wie bei der stationären Massnahme
3.1
Wie bereits erwähnt, wurde Dr. med. E._____ als forensische Gutachterin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beantwortung der gesetzlich erwähnten Fragestellungen in gegebener Sache betraut. Das Gutachten vom 4. März 2020 (act. 7/12) stellt sodann eine Beurteilungsgrundlage zuhanden des Gerichts dar, zumal es sich ausführlich zu den in Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB genannten Fragestellungen äussert. Ergänzend dazu liegen dem Gericht das Schreiben der PUK vom 25. November 2020 (act. 64), sowie die Aussagen der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) vor, welche eine zeitnahe Überprüfung der im Gutachten vom 4. März 2020 gemachten Aussagen ermöglichen.
3.2
Die Gutachterin attestiert dem Beschuldigten eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25), differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie (ICD- 10: F20.0; act. 7/12 S. 37). Der Bericht der PUK vom 25. November 2020 hat bestätigt, dass eine schizoaffektive Störung vorliegt (act. 64 S. 1), weshalb zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass keine paranoide Schizophrenie vorliegt. Dies bestätigt auch die Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 45).
3.3
Der Beschuldigte bringt vor, das Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung erscheine im Vergleich zur paranoiden Schizophrenie als weniger schwerwiegend, somit würde die Gutachterin bei ihrer ersten Beurteilung von einem schwereren Krankheitsbild ausgehen, als was sich nun tatsächlich herausgestellt habe. Die Aussagen dazu im Gutachten seien deshalb zu relativieren.
3.4
Im Gutachten vom 4. Marz 2020 diagnostizierte die Gutachterin dem Beschuldigten, wie bereits dargelegt, eine schizoaffektive Störung, differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie (act. 7/12 S. 37). Dies bedeutet, es könne sein, dass die eine oder die andere Störung vorliegt.
Mittlerweile kann man aber davon ausgehen, dass eine paranoide Schizophrenie nicht vorliegt. Dies ändert jedoch nichts an den Ausführungen im Gutachten, wonach in Bezug auf die Legalprognose nicht entscheidend ist, welche Differentialdiagnose zutrifft, da Studien von Patienten mit Schizophrenie und schizoaffektiver Störung bezüglich der Art und Häufigkeit kriminellen Verhaltens keine Unterschiede zwischen beiden Störungsbildern nachweisen, sodass man die bei Schizophrenie erhobenen Befunde wohl auch auf schizoaffektiv Erkrankte übertragen könne (act. 7/12 S. 45). Dies bestätigte die Gutachterin auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 45 f.). Somit ist nicht entscheidend, welche Differentialdiagnose zutrifft (act. 7/12 S. 45).
3.5
Betreffend die gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB zu beantwortende Frage der Art und der Wahrscheinlichkeit weitere möglicher Straftaten durch den Beschuldigten stellt die Gutachterin fest, dass die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei, sollte sich der Beschuldigte in einem psychotischen Zustandsbild befinden und sich benachteiligt, beeinträchtigt, bedroht oder verfolgt fühlen sowie eine adäquate medizinische Behandlung ausbleiben. Aufgrund des krankhaften Zustandsbildes mit Halluzinationen, Wahnerleben, Realitätsverlust, psychotisch-wahnhaften Situationsverkennungen und inadäquaten Affekten (manische Angetriebenheit, Gereiztheit, Aggressivität, einschiessende Impulsivität) könnten am ehesten Gewaltdelikte erwartet werden. Bei den zu erwartenden Delikten könnte es sich um Drohungen, Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten handeln, jedoch könnten in Anbetracht des Tatablaufs auch Sexualdelikte nicht ausgeschlossen werden. Im nicht-psychotischen Zustandsbild fiel der Beschuldigte in der Vergangenheit jedoch nicht mit Delinquenz auf (act. 7/12 S. 47). Der Bericht der PUK vom 25. November 2020 bestätigt das nach wie vor bestehende hohe Risiko für zukünftige Gewalttaten, sollte die Effektivität der medizinischen Behandlung in näherer Zukunft beeinträchtigt werden (act. 64 S. 4).
3.6
Als erstes therapeutisches Ziel sei - so die Gutachterin - die Remission der aktuellen Symptomatik vorgesehen, wobei die Behandlung mit antipsychotischen und stimmungsstabilisierenden Medikamenten dabei eine zentrale Rolle einnehme. Der Beschuldigte solle zur Risikoreduktion eine ausführliche Psychoedukation, d.h. Aufklärung über seine Erkrankung, erhalten und nach Möglichkeit ein eigenes Krankheitskonzept für sich erarbeiten, auf dessen Basis individuelle Frühwarnzeichen und ein Krisen- bzw. Rückfallpräventionsplan zusammengestellt werden könnte. Das Krankheitsbild müsse regelmässig überprüft und auf Gefährdungsaspekte eingeschätzt werden, da eine wahnhafte Symptomatik durchaus hartnäckiger und überdauernder sein könne, als andere Symptome wie z.B. offensichtliche akustische oder optische Halluzinationen (act. 7/12 S. 48).
3.7
Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt des Gutachtens über keine ausreichende Krankheitseinsicht verfügt und habe keine tragfähige intrinsische Behandlungsbereitschaft gezeigt. Diese Haltung sei aber im Rahmen der vorliegenden psychiatrischen Erkrankung krankheitsbedingt und die Massnahme sei auch ohne vorherige Zustimmung des Beschuldigten erfolgsversprechend durchführbar. Mit dem Zentrum für Stationäre Forensische Therapie Rheinau stehe zudem eine geeignete Behandlungseinrichtung zur Verfügung (act. 7/12 S. 48f.).
3.8
Die Durchführung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB werde zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht als erfolgsversprechend erachtet, da der Beschuldigte aufgrund des mangelnden Krankheitsverständnisses jegliche Absprachefähigkeit, Kooperation und Medikamenten-Compliance vermissen lassen würde, weshalb die Ziele der Massnahme damit nicht erreicht werden könnten (act. 7/12 S. 49).
4.1
Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger führt aus, die Ausstellung des Gutachtens liege bereits 9 Monate zurück und die damit verbundenen Gespräche mit dem Beschuldigten bereits fast 12 Monate. Zudem ginge die Gutachterin damals noch von einer zusätzlichen Diagnose, der paranoiden Schizophrenie, aus. Sicherlich habe sich der psychische Zustand des
Beschuldigten seit der damaligen Beurteilung erheblich verändert, insbesondere was die Krankheitseinsicht angehe. Zudem entsprächen die im Bericht der PUK vom 25. November 2020 beschriebene fehlende Einsicht des Beschuldigten in seine Krankheit und die fehlende Medikamentencompliance nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Auch die Argumente bzgl. der unzureichenden sozialen Einbindung und der zu erwartenden stressverursachenden Lebensereignisse ständen nicht im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen. Die Aussagen betreffend der fehlenden medikamentösen Einstellung seien zudem falsch bzw. ungenau.
4.2
Nebst dem Gutachten vom 4. März 2020 liegt dem Gericht auch der Bericht der PUK vom 25. November 2020 vor, womit eine zeitnahe Überprüfung der im Gutachten gestellten Legalprognose vorhanden ist. Zu der Differentialdiagnose kann auf die Ausführungen in III./3.4.verwiesen werden. Den Ausführungen der Verteidigung zu den falschen bzw. ungenauen Sachverhalten im Bericht der PUK ist nicht zu folgen. Aus der Befragung des Beschuldigten (Prot. S. 31 ff.) zeigt sich, dass er die schwere Erkrankung kaum in sein Leben miteinbezieht (Prot. S. 30 ff.). Er empfindet die Therapie als langweilig (Prot. S. 35 f.) und ist vor allem daran interessiert, das Leben, das er vorher hatte, weiterzuführen (Prot. S. 33 und 35 f.). Die Ausführungen zu seiner Erkrankung fielen sparsam aus (Prot. S. 30 ff.) und direkte Fragen beantwortete er unkonkret. Beispielsweise auf die Frage, wie er in Zukunft mit der Erkrankung umzugehen beabsichtige, antwortet der Beschuldigte, es brauche Medikamente und auch die (richtige) Einstellung zur Krankheit, oder auf die Frage wie er diese erreichen könne, führt der Beschuldigte aus, dass er die Krankheit im Griff behalten müsse bzw. lernen müsse wie er mit der Krankheit umzugehen habe, ohne konkret zu nennen, was dies für ihn nun bedeutet (Prot. S. 36 f.). Die Gutachterin bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020, dass aufgrund des Antwortverhaltens des Beschuldigten nach wie vor keine ausreichende Krankheitseinsicht bestehe, somit diesbezüglich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung keine erheblichen Veränderungen spürbar seien (Prot. S. 41 f.). Auch die bemängelte Darstellung der Medikamentencompliance verfängt nicht, wird einerseits im Bericht der PUK doch dargelegt, wie sich der Beschuldigte bezüglich der Medikation verhalten hat (act. 64 S. 2 f.). Andererseits wird von der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020 geschildert, weshalb Zweifel bzgl. des Willens des Beschuldigten bestünden, Medikamente einzunehmen, namentlich, dass sich das nicht tolerieren der Medikamente wiederholt gezeigt habe und eine Art Muster bestünde (Prot. S. 19 f.). Ebenso sind die vom Verteidiger bemängelten Ausführungen der PUK bzgl. der unzureichenden sozialen Einbindung und den zu erwartenden stressverursachenden Lebensereignissen unbeachtlich, stellen sie doch lediglich eine andere Wertung der im
Bericht der PUK wiedergegebenen Situation dar (act. 64 S. 4). Die vom Verteidiger bemängelten Aussagen zur fehlenden medikamentösen Einstellungen vermögen vorliegend nicht zu begründen, dass der Bericht der PUK zu falschen Schlüssen kommen würde, hält der Bericht doch, wie der Verteidiger selbst ausführt, fest, dass die Einstellung des Medikamentes bis zur Hauptverhandlung nicht erreicht werden konnte. Dass die Einstellung des Medikamentes, laut Aussagen der Ärzte gegenüber dem Beschuldigten, in Kürze erfolgen solle, ändert dennoch nichts an den Schlüssen, welche aus den im Bericht dargelegten Situation gezogen werden und ist insofern nicht entscheidrelevant. Damit ist nicht ersichtlich, dass der Bericht der PUK bzw. die darin enthaltene Einschätzung auf falschen Grundlagen basieren.
4.3
Um weitere ernsthafte Delikte abzuwenden, die mit der psychischen Erkrankung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht, den Ausführungen der Gutachterin nach, eine stationäre Massnahme dringend erforderlich. Der Beschuldigte bedürfe einer längerfristigen, intensiven psychiatrischen Behandlung und einer antipsychotischen und ggf. stimmungsstabilisierenden Medikation, damit das Risiko für weitere erhebliche Straftaten verringert werden könne (act. 7/12 S. 48). Für die festgestellte schizoaffektive Erkrankung gebe es gute etablierte Behandlungsverfahren. Mit einer konsequenten Behandlung mit Einstellung auf eine wirksame antipsychotische und stimmungsstabilisierende
Medikation, einer psychischen Stabilisierung, dem Erarbeiten eines eigenen Krankheitskonzepts, der individuellen Frühwarnzeichen und eines Kriseninterventionsplans könne der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden (act. 7/12 S. 51).
Der Beschuldigte verfüge, wie bereits dargelegt, noch über keine ausreichende Krankheitseinsicht und zeige keine tragfähige intrinsische Behandlungsbereitschaft, was im Rahmen der vorliegenden psychiatrischen Erkrankung krankheitsbedingt sei. Entsprechend sei die Massnahme auch ohne vorherige Zustimmung des Beschuldigten erfolgsversprechend durchführbar (Act. 7/12 S. 48).
4.4
Aufgrund der mangelhaften Krankheitseinsicht und der nicht ausreichenden Behandlungswilligkeit sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht ausreichend, da diese ein hohes Mass an Krankheitseinsicht und Compliance voraussetze. Dies umso mehr, da sich die Krankheitseinsicht bislang auch im stationären Rahmen noch nicht einstellen liess. Es würde auch nicht ausreichen, wenn der Beschuldigte die verschriebenen Medikamente tatsächlich regelmässig einnehmen würde, bzw. wenn deren Einnahme gesichert wäre, da die Krankheitseinsicht eine zentrale Rolle bei der Behandlung der Erkrankung einnehme. Es werde dem Beschuldigten nicht gelingen, die Krankheitseinsicht im Rahmen der ambulanten Massnahme aufzubauen, wenn diese am Anfang der Behandlung noch nicht gegeben sei, umso mehr da die ambulante Behandlung viel weniger intensiv sei als eine stationäre Behandlung und dies vom Beschuldigten auch so wahrgenommen werden würde (act. 7/12 S. 49, 52; Prot. S. 15. f.).
4.5
Zusammenfassend kommt die Gutachterin vollständig, genau und deutlich zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zweckmässig erscheine und die Durchführung einer ambulanten Massnahme nicht genüge, auch unter Berücksichtigung einer zweimonatigen einleitenden Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB nicht, was im Bericht der PUK (act. 64 S. 5) und von der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember (Prot.
S. 21, S. 40) so bestätigt wurde. Der Beschuldigte müsse erst noch eine bessere Krankheitseinsicht aufbauen und es müsse eine Basis geschafft werden, auf welcher dann allenfalls im ambulanten Rahmen weitergefahren werden könnte.
4.5
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit i.e.S. und mithin die Voraussetzungen an die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zweifelsfrei gegeben.
5.1
Bilden strafrechtlich relevante Handlungen den Ausgangspunkt für die Prüfung einer Massnahme und sind die Voraussetzungen von Art. 56 ff. StGB gegeben, so ist das Strafgericht verpflichtet, eine solche Massnahme anzuordnen.
5.2
In einem weiteren Schritt sind sodann die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB zu prüfen. Dies beinhaltet auch die Prüfung der Voraussetzungen zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips - was als Verhältnismässigkeit i.w.S. zu betrachten ist - gemäss Art. 36 BV, da mit der Anordnung einer Massnahme - wie bereits erwähnt - stets in das grundrechtlich verankerte Recht auf persönliche Freiheit eingegriffen wird.
5.3
Wie bereits dargelegt sind die Taten des Beschuldigten auf dessen psychischen Zustand zurückzuführen, aufgrund dessen er einerseits vollständig schuldunfähig war und andererseits aufgrund des psychischen Zustands weitere Delikte dieser Art zu erwarten sind. Somit ist die stationäre Massnahme, wie bereits in III./4.9. dargelegt, notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, mithin die Voraussetzung von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. Weiter ist das Behandlungsbedürfnis der Beschuldigten als allgemeine Voraussetzung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB offensichtlich gegeben bzw. ist die darin enthaltene Therapiefähigkeit bereits Teil der Voraussetzung der Eignung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, welche gemäss vorheriger Ausführungen erfüllt ist. Somit beschränkt sich die Prüfung weiterer Voraussetzungen auf die der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 56 Abs. 2
StGB. Diese verlangt, dass die mit der Massnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeit gegenüber der Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten, mithin das öffentlichen Interesse an einem deliktfreien Staat, abgewogen werden bzw. nicht unverhältnismässig sind. Es ist somit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und dem Freiheitsinteresse der betroffenen Person vorzunehmen
5.4
Bezüglich des Freiheitsinteresses des Beschuldigten ist festzuhalten, dass es sich bei einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB um einen schweren Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte handelt.
Gemäss herrschender Lehre sieht das Gesetz bei den therapeutischen Massnahmen nur geringe Einschränkungen hinsichtlich der Schwere der zu verhütenden möglichen Delikte vor, indem es die Anordnung einer Massnahme lediglich in Bezug auf die Begehung von weiteren Übertretungen oder anderer Delikte weniger grosser Tragweite als unverhältnismässig ansieht, jedoch allgemein bei drohenden Verbrechen und Vergehen zulässt. Zudem kann eine freiheitsentziehende Massnahme selbst bei einer Gefahr von weniger schweren Taten gerechtfertigt sein, wenn für deren erneute Begehung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht (Trechsel Stefan, Pauen Borer Barbara, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 56 N 7).
Vorliegend handelt es sich bei den zu erwartenden Straftaten, wie bereits unter Ziffer 3.5. dargelegt, um schwere Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten. Die Schwere der zu erwartenden Delikte und die von der Gutachterin dargelegte hohe Rückfallgefahr im psychotischen Zustandsbild ohne adäquate medizinische Behandlung spricht für die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer solchen Massnahme, da das öffentliche Interesse an Sicherheit gegenüber des Interesses des Beschuldigten an persönlicher Freiheit überwiegt.
In Bezug auf das zu überwiegende öffentliche Interesse, nämlich das Interesse an Sicherheit, ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte, verständlicherweise, die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern wieder aufbauen möchte, mit dem Ziel eines gemeinsame Zusammenlebens wie vor der Tat (Prot. S. 36). Da beim Beschuldigten nicht von einer vorausschauenden Planung eines Gewaltdeliktes auszugehen ist, sondern von impulsiven Handlungen im Rahmen einer ihn ängstigenden, ärgernden oder störenden Situation, sind neben Personen in seiner direkten Umgebung, d.h. Familienmitglieder, wie im vorliegenden Fall die Privatklägerin 2, auch völlig unbekannte Personen in der Öffentlichkeit, wie der Privatkläger 1 als Polizeibeamter, gefährdet, Opfer gewalttätiger Übergriffe des Beschuldigten zu werden (act. 7/12 S. 46 f.). Dieser Gefahr kann, wie bereits dargelegt wurde, nur im Rahmen einer längerfristigen, intensiven psychiatrischen Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme begegnet werden.
5.5
Der Vollständigkeit halber ist nochmals auf die Argumentation der amtlichen Verteidigung zurückzukommen, welche davon ausgeht, dass sich seit der psychiatrischen Begutachtung der psychische Zustand des Beschuldigten erheblich verändert hätte und der Rückfallgefahr allenfalls auch durch eine adäquate medizinische Behandlung in einem freien Setting begegnet werden könne.
Was die Argumentation der amtlichen Verteidigung angeht, kann auf das bereits in III./4.2. Gesagte verwiesen werden. Zusammenfassend liegt mit dem Bericht der PUK vom 25. November 2020 eine zeitnahe Beurteilung des Beschuldigten vor, welche keineswegs, wie vom Verteidiger argumentiert, auf falschen Grundlagen basiert. Die Befragung des Beschuldigten sowie die Ausführungen der Gutachterin als Sachverständige anlässlich der Hauptverhandlung zeigten auf, dass sich seit der psychiatrischen Begutachtung im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 4. März 2020 der psychische Zustand des Beschuldigten nicht erheblich verändert hat, zumindest nicht in einem für die Beurteilung der Rückfallgefahr bzw. der Notwendigkeit einer stationären Massnahme relevanten Rahmen.
6.
Es besteht somit kein Anlass, von den Folgerungen der Gutachterin abzuweichen und es ist im Sinne dieser Erwägungen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens, wie vom Verteidiger beantragt, erübrigt sich unter den genannten Umständen.
Es ist vorzumerken, dass sich der Beschuldigte mit einem vorzeitigen Antritt der Massnahme einverstanden erklärt hat und sich seit dem 10. August 2020 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
IV. Zivilansprüche
1.
Die Privatklägerschaft kann Zivilansprüche gegen eine beschuldigte Person entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über den Antrag zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 StPO).
2.
Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
3.
Im Rahmen der Plädoyers beantragte der Verteidiger, es sei festzustellen, dass der Privatkläger 1 keinen finanziellen Schaden geltend mache, sondern eine Genugtuung. Da das Verhalten des Beschuldigten nicht schuldhaft war, mitunter der Beschuldigte nicht urteilsfähig war, liegen keine Billigkeitsgründe vor, welche die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigen würden. Im Übrigen wurde der Privatkläger durch den Vorfall nicht dermassen in seiner Persönlichkeit verletzt, als dies einen Anspruch auf eine Genugtuung zu begründen vermöchte.
Die geltend gemachte Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– (act. 22) wurde nicht weiter substantiiert. Der Privatkläger war an der Hauptverhandlung nicht anwesend.
4.
Für den Genugtuungsanspruch ist der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zuverwiesen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den konkreten Auslagen, wie z.B. Kosten für Übersetzungen, Gutachten und Postspesen, zusammen. Die Festlegung der Gebühr für das Gerichtsverfahren ist gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO Bund und Kantonen überlassen und gemäss § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– anzusetzen. Nach § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG ist sie von der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und dem Zeitaufwand des Gerichts abhängig.
2.
Aufgrund der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– der Sache angemessen. Der Aufwand für die Strafuntersuchung belief sich auf insgesamt Fr. 17'660.20, bestehend aus der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'350.– und den Auslagen für das Gutachten von Fr. 13'310.20.
3.
Von einer Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens an den Beschuldigten ist aus Gründen der Billigkeit i.S.v. Art. 419 StPO abzusehen.
4.
Die Kosten des amtlichen Verteidigers sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Für das vorliegende Strafverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 22'944.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 66/2). Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts der Komplexität des Falles als angemessen. Insgesamt erscheint es daher angebracht, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 22'944.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Dispositiv
1.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände erfüllt hat:
− versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
− Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB
− einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
begangen im Zustand völliger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB.
2.
Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
3.
Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 10. August 2020 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
4.
Für den Genugtuungsanspruch wird der Privatkläger 1 auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'350.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 13'310.20 Auslagen Gutachten
Fr. 22'944.90 amtliche Verteidigung inkl. 7.7% MWST und Auslagen
weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6.
Von einer Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens an den Beschuldigten wird aus Gründen der Billigkeit i.S.v. Art. 419 StPO abgesehen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
7.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 2. Dezember 2020 an
den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben),
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben),
die Privatklägerschaft,
− den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, im Doppel mit den Akten,
und hernach als begründetes Urteil an
den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
den Privatkläger 1,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft,
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Pfäffikon, 2. Dezember 2020
BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON
Vizepräsidentin: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Y. Mauz MLaw C. Sorg