181.412
Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt (Quest-Verordnung, QuestV)
(vom8. April 2015)1
Präambel
Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. e des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002 (Konkordat)2 , beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Zugang zum Lernvikariat und
Art. 16 zur Praktischen Prüfung gemäss Personen, die den Quereins
Abs. 1 lit. b des Konkordats für tieg ins Pfarramt beabsichtigen.
Art. 2 Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich der Quereinstieg ins Pfarramt nach den Bestimmungen des Konkordats sowie den von der Konkordatskonferenz erlassenen Ordnungen, Verordnungen und Reglementen.
Art. 3 Elemente des Quereinstiegs
8 1 Der Quereinstieg ins Pfarramt umfasst:
a. das Aufnahmeverfahren gemäss dieser Verordnung,
b. ein Masterstudium «Christentum in der Gesellschaft» an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich oder ein Masterstudium «Theologie – Vertiefungsrichtung Christianity» an der Theologischen Fakultät der Universität Basel,
c. ein Mentorat gemäss §§ 41–47 der Ausbildungsordnung 3 ,
d. ein Gemeindeprojekt,
e. Summer- und Winterschools sowie die zweite biblische Sprache gemäss dem Curriculum, das durch die Ausbildungskommission festgelegt wird,
f. die Seelsorgeübung gemäss § 69 der Ausbildungsordnung 3 ,
g. für Personen mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule ein Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich», 181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
h. das Lernvikariat und die Praktische Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1
lit. b des Konkordats,
i. die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 des Konkordats. 2 Die Elemente gemäss Abs. 1 lit. b–g sind bis zum Beginn des Lernvikariats zu erfüllen. II. Zulassung
Art. 4 Kirchliche Voraussetzungen
8 1 Der Quereinstieg ins Pfarramt steht Personen offen, die
a. das 27. Altersjahr vollendet und das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
b. einen Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Schweiz nachweisen,
c. Mitglied einer schweizerischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde sind,
d. eine Berufstätigkeit oder Haus-, Erziehungs- oder Betreuungsarbeit von mindestens fünf Jahren im Anschluss an die Erlangung des Hochschul- oder Studienabschlusses gemäss lit. e nachweisen,
e. einen universitären Hochschulabschluss auf Bachelorstufe, einen Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule mit Mindestnote5 oder einen gleichwertigen Studienabschluss besitzen,
f. das Aufnahmeverfahren gemäss §§ 6–10 erfolgreich abgeschlossen haben. 2 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 müssen zu Beginn des Masterstudiums gemäss § 3 Abs. 1 lit. b erfüllt sein. 3 Über Ausnahmen bezüglich Abs. 1 lit. a–e entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.
Art. 3 bevor das Aufnahmeverfahren ist, ist das Aufnahmeverfah gemäss § 3 Abs. 1 lit. b–g spruch auf Zulassung zur ki aufgenommenen Masterstudium entscheidet das Büro der Ko
Abs. 1 lit. b aufgenommen, gemäss §§ 6–10 erfolgreich abgeschlossen ren vollständig nachzuholen. Die Elemente sind in jedem Fall zu absolvieren. Ein Anrchlichen Ausbildung aufgrund des bereits s besteht nicht. ussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind, so 5 Ist streitig, ob die Vora nkordatskonferenz. g zum Quereinstieg ins Pfarramt besteht 6 Ein Anspruch auf Zulassun nicht.
Art. 5 Masterstudium
8 1 Die zuständigen Stellen der Universitäten Basel und Zürich entscheiden über die Zulassung zum Masterstudium gemäss § 3 Abs. 1 lit. b. 2 Die Ausbildungskommission des Konkordats kann das Masterstudium gemäss § 3 Abs. 1 lit. b zusammen mit den Elementen gemäss
Art. 3
Abs. 1 lit. d und f, sofern diese im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt absolviert werden, als Grund- und Hauptstudium in evangelischer Theologie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten
Art. 17 Basel und Zürich gemäss nen.
Abs. 1 lit. c des Konkordats2 anerken-
Art. 5a1 Summer- und Winterschools
Die Summer- und Winterschools werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung veranstaltet und in Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich entwickelt und durchgeführt. Sie ergänzen das Masterstudium gemäss § 3 Abs. 1 lit. b um die praktisch-theologische Ausbildung. 8 2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt das Curriculum der Summer- und Winterschools der Ausbildungskommission des Konkordats zur Genehmigung vor.
Art. 5b7 Modul «Wissenschaftliches Arbeiten»
Das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich» vermittelt Personen mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule die Fähigkeit zur Hermeneutik im Umgang mit Texten und zum Arbeiten mit historischen und anderen Quellen.
Wer das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich» zu besuchen hat, bestimmt die betreffende Lehrveranstaltung zusammen mit der Studienfachberatung der Theologischen Fakultät jener Universität, an der das Masterstudium gemäss Abs. 3 Abs. 1 lit. b absolviert wird. III. Aufnahmeverfahren
Art. 6 Zweck und Elemente
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für den Quereinstieg ins Pfarramt wird abgeklärt, ob Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, voraussichtlich über die nötige persönliche Eignung für die Tätigkeit in einem Pfarramt verfügen.
Das Aufnahmeverfahren umfasst die Bewerbung, ein Aufnahmegespräch und ein Assessment sowie für Personen mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule eine Reflexionsaufgabe. Es ersetzt für Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, die Kirchliche Eignungsklärung gemäss Art. 11 des Konkordats. 8 181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
Art. 7 Bewerbung
Wer um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen will, reicht der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zuhanden des Büros der Konkordatskonferenz ein:
a. ein Motivationsschreiben,
b. einen Lebenslauf mit Passfoto,
c. einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, die nicht älter als drei Monate sind,5
d. ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis,
e. den Nachweis der Mitgliedschaft in einer schweizerischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde,
f. die Empfehlung einer Konkordatskirche,
g. in Kopie einen Personalausweis, die ausländerrechtliche Bewilligung, Zeugnisse, die Taufurkunde oder eine Taufbestätigung und Arbeitszeugnisse.
h. 6 den Nachweis einer deutschsprachigen Matur oder eines deutschsprachigen Abiturs, eines Erststudiums in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
i. 7 den Nachweis eines universitären Hochschulabschlusses auf Bachelorstufe, eines Bachelorabschlusses einer anerkannten Fachhochschule mit Mindestnote5 oder eines gleichwertigen Studienabschlusses.
Das Büro der Konkordatskonferenz bezeichnet Art und Inhalt der gemäss Abs. 1 einzureichenden Dokumente und Unterlagen. Es kann weitere Unterlagen bezeichnen, die einzureichen sind.4
Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt für das Aufnahmeverfahren die Termine für das Einreichen der Bewerbung fest. Sie berücksichtigt dabei, dass die Reflexionsaufgabe gemäss § 7 a vor dem Aufnahmegespräch abgeschlossen werden kann.8
Ist streitig, ob eine Bewerbung vollständig oder rechtzeitig erfolgt ist, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.
Art. 7a7 Reflexionsaufgabe
Liegt die Bewerbung gemäss § 7 vollständig vor, erteilt die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung Personen mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule einen Arbeitsauftrag für eine Reflexionsaufgabe.
Mit der Reflexionsaufgabe wird die Fähigkeit zu akademischem Arbeiten geprüft, insbesondere die hermeneutische Kompetenz, die Reflexionsfähigkeit und die Transferkompetenz.
Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt Umfang, Anforderungen und einen Kriterienkatalog fest und bestimmt die beurteilenden Expertinnen und Experten.
Die Reflexionsaufgabe ist schriftlich zu verfassen.
Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt aufgrund der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten fest, ob die Reflexionsaufgabe bestanden ist.
Art. 8 Aufnahmegespräch
8 1 Die Einladung zum Aufnahmegespräch erfolgt, sobald die Bewerbung gemäss § 7 vollständig vorliegt und die Reflexionsaufgabe gemäss § 7 a bestanden ist. 2 Das Aufnahmegespräch befasst sich in erster Linie mit dem Gesichtspunkt der glaubwürdigen Persönlichkeit bei Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen. 3 Grundlage des Aufnahmegesprächs bilden die Unterlagen gemäss
Art. 7 Personen.
Abs. 1 lit. a und b, die gemäss § 7 Abs. 2 eingereichten weiteren Unterlagen und die Reflexionsaufgabe gemäss § 7 a. 4 Eine Gesprächsdelegation führt mit Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, das Aufnahmegespräch als Einzelgespräch. 5 Eine Gesprächsdelegation zählt drei Personen. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von geeigneten Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Mitglieder der Gesprächsdelegation nach Rücksprache mit der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt aus dieser Liste. 6 6 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet für jede Gesprächsdelegation aus deren Mitte eine Leiterin oder einen Leiter. 6 7 Die Gesprächsdelegation beantragt der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Aufnahmegesprächs die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum weiteren Aufnahmeverfahren.6
Art. 9 Assessment
Wer das Aufnahmegespräch gemäss § 8 erfolgreich bestanden hat, wird zu einem Assessment eingeladen.
Das Assessment befasst sich in erster Linie mit der Empathie, Team- und Konfliktfähigkeit, der Sprach- und Ausdrucksfähigkeit, der Ziel- und Ergebnisorientierung sowie der Belastbarkeit von Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.
In der Regel nehmen an einem Assessment die Moderatorin oder der Moderator gemäss Abs. 5 sowie gleich viele Assessorinnen und Assessoren teil wie Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen. 181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Assessorinnen und Assessoren nach Rücksprache mit der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt aus dieser Liste.6
Die Leitung der Assessments obliegt hierfür ausgebildeten Moderatorinnen und Moderatoren. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet für jedes Assessment eine Moderatorin oder einen Moderator.6
Die Assessorinnen und Assessoren beantragen der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Assessments die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum Quereinstieg ins Pfarramt.6
Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen
4, 6 1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt die Einzelheiten der Bewerbung, des Aufnahmegesprächs und des Assessments fest, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Die Leiterinnen und Leiter der Gesprächsdelegationen sowie die Moderatorinnen und Moderatoren der Assessments teilen das Ergebnis eines Aufnahmegesprächs oder eines Assessments der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt und der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung schriftlich und der Person, die um die Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt ersucht, mündlich mit. 3 Die Assessorinnen und Assessoren halten schriftlich fest, welche Entwicklungsfelder sie bei den Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, im Laufe des Assessments festgestellt haben. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann diese Notizen der Mentorin oder dem Mentor der betreffenden Person, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersucht, zugänglich machen. Personen, die um die Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, erklären hierzu vorgängig zum Assessment schriftlich ihr Einverständnis. 4 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung entscheidet
Art. 8 über die Anträge gemäss § Entscheid schriftlic sen Eröffnung begrün sehen. dete Gesuche für ein Entwicklung in den i feldern nachweisen,
Abs. 6 und 9 Abs. 6. Sie eröffnet ihren h. Im Fall eines ablehnenden Entscheids erfolgt desdet und mit einer Rechtsmittelbelehrung verren kann einmal wiederholt werden. Begrün- 5 Das Aufnahmeverfah e Wiederholung des Aufnahmeverfahrens, die eine m Bericht gemäss Abs. 3 erwähnten Entwicklungskönnen bei der Kommission für die Kirchliche Eigens drei Jahre nach einem ablehnenden Entscheid nungsklärung frühest gestellt werden. die Kirchliche Eignungsklärung informiert die 6 Die Kommission für er das Ergebnis des Aufnahmegesprächs und des Konkordatskirchen üb onen, für die sie eine Empfehlung ausgestellt ha- Assessments mit Pers ben. praktischer Bezug IV. Ekklesiologisch-
Art. 11 Gemeindeprojekt
8 1 Das Gemeindeprojekt tritt an die Stelle des Ekklesiologisch- Praktischen Semesters gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit.d des Konkordats. 2 Die Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt legt die Anforderungen an ein Gemeindeprojekt gemäss Abs. 1 nach Rücksprache mit der Ausbildungskommission des Konkordats im Einzelnen fest. 3 Das Gemeindeprojekt ist im Zusammenhang mit der dazugehörigen Summer- oder Winterschool zu planen und umzusetzen. Es wird im Rahmen dieser Summer- oder Winterschool reflektiert.
V. Lernvikariat und praktische Prüfung
Art. 12 Zulassung zum Lernvikariat
8 Zum Lernvikariat ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt zugelassen, wer
a. das Aufnahmeverfahren gemäss §§ 6–10 erfolgreich bestanden hat,
b. das Masterstudium gemäss § 3 Abs. 1 lit. b erfolgreich abgeschlossen hat,
c. ein Gemeindeprojekt gemäss § 3 Abs. 1 lit. d erfolgreich umgesetzt hat,
d. Summer- und Winterschools gemäss § 3 Abs. 1 lit. e im erforderlichen Umfang belegt hat,
e. die Seelsorgeübung gemäss § 69 der Ausbildungsordnung absolviert hat, 181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
f. mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich» besucht hat,
g. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a, b und f des Konkordats erfüllt,
h. 5 das Mentorat zur Entwicklungsförderung und Begleitung der Studierenden absolviert hat. Das Mentorat umfasst mindestens zwei Treffen pro Jahr der oder des Studierenden mit der Mentorin oder dem Mentor ab dem2. Semester bis zum Lernvikariat. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkordatskirchen bezeichneten Mentorinnen und Mentoren. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor aus dieser Liste und informieren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung über den Beginn des Mentorats. Das Mentorat ist von der zuständigen Konkordatskirche zu bewilligen.
Art. 13 Zulassung zur praktischen Prüfung
5 Zur praktischen Prüfung ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 12 erfüllt und sich im Lernvikariat befindet. VI. Rekurse
Art. 14 Rekurs
8 Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz gemäss §§ 4 Abs. 4 und 7, der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung gemäss §§ 10 Abs. 4, 12 und 13 sowie der Arbeitsstelle für die kirchlichen Ausbildung gemäss § 7 a Abs. 5 unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission. VII. Schlussbestimmung
Art. 15 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2017 in Kraft.4
Die Änderung vom 15. November 2019 tritt sofort in Kraft. 5 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024 (OS 79, 303) § 12 lit. e findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt gemäss § 10 Abs. 4 für den Quereinstieg ins Pfarramt bereits zugelassen sind.