230.31
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
(vom 7. November 2012)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche die Voraussetzungen einer Sterilisation gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen5 zu prüfen hat, richtet sich sinngemäss nach Art. 315 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 1 und 2 ZGB 4 . § 3 bleibt vorbehalten.
Art. 2 Verfahren und gerichtliche Beurteilung
Auf die gerichtliche Beurteilung von Beschwerden sind die Bestimmungen des ZGB4 und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 20123 sinngemäss anwendbar.
Art. 3 Berichterstattung
Meldungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Sterilisationsgesetzes5 erfolgen an die KESB, die zuständig ist für den Ort, an dem der Eingriff durchgeführt worden ist.