232.351
Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener
(vom 15. November 2016)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 35 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)3 , beschliesst:
Art. 1 Stundenpauschale
Die Stundenpauschale gemäss § 35 Abs. 2 EG KESR beträgt Fr. 250.
Art. 2 Zuschläge
Für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhöht sich die Stundenpauschale um 20%.
Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag,1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.