413.250.1
Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
(vom 13. Januar 2010)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19995 , beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vorbildung
Der Eintritt in die1. Klasse ist aus der6. Klasse der zürcherischen Primarschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung voraus. Schülerinnen und Schüler10 aus der1. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer gleichwertigen privaten oder ausserkantonalen Schulstufe sind nicht zugelassen.
Art. 1a1 Vorzeitige Zulassung ab der5. Kl. Ausnahmefälle Gesuch und Entscheid Verfahren
In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Aufnahmeprüfung ab der5. Klasse der Primarschule möglich. 2 Die Schulleitung des zuständigen Gymnasiums entscheidet auf Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfehlungen der vorgesehenen Stellen. 3 Beim Überspringen der6. Klasse der Primarschule erstellt die Lehrperson der5. Klasse im Hinblick auf den Eintritt in die1. Klasse des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen Dienstes. Dieser nimmt eine Abklärung vor. Gestützt auf die Berichte gibt die Schulpflege eine Empfehlung zuhanden des Gymnasiums und einer von der Bildungsdirektion bestimmten neutralen Abklärungsstelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ihrerseits aufgrund einer Überprüfung der bisherigen Untersuchungen und allfälliger Ergänzungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.
Art. 2 Altersgrenze
In die1. Klasse werden nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 15. Altersjahr vor dem1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr.10
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung. 413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die6. Klasse – R
Art. 2a9 Ausserkantonaler Wohnsitz
Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.
Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.
Art. 3 Prüfungstermine
Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im2. Semester des Schuljahres statt.6
Jede Mittelschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch. Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin angesetzt werden.10
Art. 3a9 Anmeldegebühr
Die Anmeldegebühr für die ordentliche Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 50.
Für die ausserordentliche Aufnahmeprüfung wird eine angemessene Gebühr erhoben.
Art. 4 Prüfungsart
10 Die Prüfungen sind schriftlich.
Art. 5 Prüfungsort und Öffentlichkeit
10 Die Prüfungen finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
Art. 6 Anforderungen
6 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Art. 6a9 Termine a. Anmeldung
Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt bis zum10. Februar im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht.
Art. 6b9 b. Prüfung
Die einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden gleichzeitig im März statt, in der Regel in den Kalenderwochen10 oder 11.
Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.
Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin entschuldigt nicht wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.
Art. 6c9 c. Festlegung und Veröffentlichung
Die Prüfungskommission bestimmt die Termine und veröffentlicht diese rechtzeitig.
Art. 7 Prüfungsfächer
Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
Art. 8 Prüfung
10 1 Die schriftliche Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
a. Deutsch:
1. Verfassen eines Textes 60 Minuten
2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten
b. Mathematik: 60 Minuten 2 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.
Art. 9 Durchführung der Prüfung a. Nachteilsausgleich
8, 9 1 Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Erschwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend gemachten Erschwernisse nachweisen. 2 Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfsmittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beurteilt werden kann. 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen an den Nachweis fest. 4 Das Gesuch ist spätestens mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung einzureichen.
Art. 9a9 b. Verhinderung
Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.
Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.
Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde. 413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die6. Klasse – R
Art. 9b9 c. Unredlichkeiten
Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten begeht.
Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.
Art. 10 Prüfungsergebnis a. Prüfungsnote
10 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. 2 Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet. 3 Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird. Sie wird nicht gerundet, wenn die Erfahrungsnote berücksichtigt wird.
Art. 11 b. Berücksichtigung der Erfahrungsnote
10 1 Für die Berechnung des Prüfungsergebnisses wird bei Schülerinnen und Schülern, die im Zeitpunkt der Anmeldung die6. Klasse einer öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Primarschule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt. 2 Die Erfahrungsnote wird aus dem Durchschnitt der Noten in Deutsch und Mathematik des Zeugnisses vor der Prüfung berechnet. Die Note wird nicht gerundet. 3 Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und reichen sie mit dem Anmeldeformular ein.7
Art. 12 c. Ergebnis mit Erfahrungsnote
10 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens4,75 beträgt. Massgebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note.
Art. 13 d. Ergebnis ohne Erfahrungsnote
10 Schülerinnen und Schüler, deren Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird, haben die Prüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfungsnote mindestens4,5 beträgt.
Art. 13a9 Zweisprachiger Maturitätsgang
Führt eine Schule für die ersten beiden Klassen einen zweisprachigen Maturitätsgang, entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme. Massgebend sind die Noten der Aufnahmeprüfung.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Art. 13b9 Mitteilung des Aufnahmeentscheides
Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätzlich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in den zweisprachigen Maturitätsgang mit.
Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die definitive Aufnahme mit.
Art. 13c9 Einsicht in die Prüfungen
Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.
Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.
Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Einsicht in die Prüfungen zu.
Art. 14 Eintritt aus Mittelschulen
10 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche Mittelschule im Anschluss an die6. Klasse der Primarschule erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.
Art. 15 Probezeit
Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.7
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.
C. Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse 10
Art. 16 Voraussetzungen
10 1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die1. Klasse eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme. 2 Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen. 3 Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.
Art. 17 Aufnahmebedingungen
10 1 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Mittelschulen mit Anschluss an die6. Klasse der Primarschule werden mit dem Promotionsstand an ihrer bisherigen Schule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe aufgenommen. 2 Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die der vierjährigen zürcherischen Mittelschule entsprechen, werden angerechnet. Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen. 413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die6. Klasse – R 3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab.
Art. 18 Probezeit
Die Aufnahme in höhere Klassen und in die1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbe-
Art. 17 halten bleibt
Abs. 1.
Art. 19 Wiedereintritt
Schülerinnen und Schüler 10 , die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.
D. Besondere Bestimmungen
Art. 20 Besondere Umstände
10 1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen berücksichtigen. 2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.
Art. 20a9 Aufnahmen aus ausländischen Bildungs- Sie systemen
Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen.
Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen.
Art. 21 Hospitantinnen und Hospitanten
10 1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für längstens zwei Semester. 2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. Eine Aufnahme kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.
E. Rechtsmittel 9
Art. 22 Rekurs-
9 1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden. 2 Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden. 3 Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das verfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.
F. Schlussbestimmung
Art. 23 Gültigkeit
Das vorliegende Reglement tritt auf den1. Januar 1986 3 in Kraft und ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasialabteilungen I der Kantonsschulen vom6. November 1973. Übergangsbestimmung zur Änderung vom6. Juli 2005 (OS 60, 276) Schüler, die im Schuljahr 2004/05 die Probezeit nicht bestanden haben, werden im Schuljahr 2005/06 prüfungsfrei in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juli 2008 (OS 63, 438) Die am 28. Mai 2008 beschlossene Änderung4 von § 1 gilt nicht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/08 die6. Klasse der Primarschule besucht haben. 413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die6. Klasse – R Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2019 (OS 74, 352) Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 2 gelten:
a. bis zum Eintrittsjahr 2021 der1. Mai,
b. im Eintrittsjahr 2022 der 16. Mai,
c. im Eintrittsjahr 2023 der1. Juni,
d. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Juni,
e. im Eintrittsjahr 2025 der1. Juli,
f. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juli.