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Studienordnung für den Masterstudiengang Hebamme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(vom3. November 2016)1, 2
Präambel
Die Hochschulleitung, gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083 , beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Hebamme des Departements Gesundheit.
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Masterthesis werden in einem Anhang geregelt.
Art. 3 Studienform und Studiendauer
Der Masterstudiengang Hebamme kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.
Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von durchschnittlich 15 Credits pro Semester belegen.
Art. 4 Anrechnung von Credits
An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
Art. 5 Zulassungsbedingungen a. Allgemein
Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss Bachelor Hebamme und Berufsbefähigung Hebamme mit einer Note von mindestens5 gemäss Schweizer Notensystem (6–1); über Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.
Bewerberinnen und Bewerber, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.
Art. 6 b. Besondere Zulassung
Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen im Besitz eines anerkannten Abschlusses als diplomierte Hebamme sein und zusätzlich eine im Umfang und Inhalt dem Bachelor Hebamme vergleichbare Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Diese schliesst insbesondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches Assessment und Englischkenntnisse ein.
Art. 7 c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung
4 1 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung durchlaufen. 2 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung fachliche Eignung werden im Anhang festgelegt. 3 Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung fachliche Eignung voraus.
Art. 8
5
Art. 9 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Personen, die an einer anderen Fachhochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Studium zugelassen.
C. Studium
Art. 10 Module
Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang werden im Anhang geregelt.
Art. 11 Überzählige Credits aus Wahl- oder Wahlpflichtmodulen
Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.
Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.
D. Leistungsnachweise
Art. 12 Nachbesserung
Für Leistungsnachweise in Form von schriftlichen Arbeiten kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn
a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen3,50 und 3,99 bewertet wurde und
b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note4,00 bewertet.
Art. 13 Nachprüfungen
Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen angeboten werden.
Folgende Leistungsnachweise können einmal nachgeprüft werden, wenn es die Modulbeschreibung vorsieht:
a. Leistungsnachweise von ungenügenden Einzelmodulen,
b. Leistungsnachweise von ungenügenden Modulen in nicht bestandenen Modulgruppen.
Art. 14 Expertinnen und Experten
Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
Art. 15 Wiederholung
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.
E. Masterthesis
Art. 16 Masterthesis
Mit der Masterthesis kann frühestens nach Abschluss von Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.
Kriterien für die Zulassung und Einzelheiten zur Masterthesis werden im Anhang und in der Modulbeschreibung geregelt.
Die Masterthesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.
F. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 17 Bestehensvoraussetzungen
Das Studium gilt als bestanden, wenn
a. alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,
b. 90 Credits erreicht sind.
Art. 18 Titel
6 Der Masterstudiengang Hebamme wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW Hebamme» abgeschlossen.
Art. 19 Abschlussnote
Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller Module zusammen.
Die Noten werden nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet. Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Hebamme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Hebamme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.