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Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich

414.55 · Zürich Gesetzessammlung

Dated Oct 1, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/ls/414-55/de/reglement-zur-ausbildung-von-berufsbildungsverantwortlichen-im-haupt-und-nebenberuf-an-der-padagogischen-hochschule-zurich

Retrieved on Sep 4, 2026

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  2. Zurich
  3. Zurich Laws
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414.55

Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom1. Oktober 2019)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 75, 56; Begründung siehe ABl 2019-11-01.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. März 2020.

Präambel

Der Fachhochschulrat, gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom2. April 20073 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [3] LS 414.10.

Art. 1 Studienabschlüsse

Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) verleiht Lehrdiplome für Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf. Sie bestätigen den Abschluss der Studiengänge gemäss Art. 40 und 41 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung (BBV)5 .

Footnotes

  1. [5] SR 412.101.

Art. 2 Zielsetzung

Die Studiengänge sollen die Absolventinnen und Absolventen berufsbegleitend für den Unterricht in der Berufsbildung qualifizieren. Inhaltlich orientieren sich die Studiengänge an den Vorgaben des Bundes, namentlich an den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche. Die Verbindung von Theorie und Praxis stellt sicher, dass in der Ausbildung berufspädagogische Handlungskompetenz erworben wird.

Art. 3 Gebühren

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule 4 .

Art. 4 Anwendungsbereich

Soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält, kommen die für die Ausbildungsstudiengänge an der PHZH geltenden Rechtserlasse analog zur Anwendung. ngänge2. Abschnitt: Studie

A. Zulassung

Art. 5 Voraussetzungen

Die Zulassung richtet sich nach Art. 45 und Art. 46 BBV5 sowie Art. 11 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)6 . Die Studienpläne regeln die Einzelheiten.

Studierende, die während des Studiums nicht das Berufsprofil unterrichten, wofür sie ein Lehrdiplom erwerben wollen, absolvieren Praktika. In begründeten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnahmen bewilligen.

Über die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die Aufnahmekommission.

Footnotes

  1. [6] SR 414.101.61.

Art. 6 Ergänzungsleistungen

Die Studienpläne legen die allgemeinbildenden und/oder fachwissenschaftlichen Ergänzungsleistungen und den Zeitpunkt von deren Nachweisen fest.

Art. 7 Immatrikulation

Das Studium setzt eine Immatrikulation an der PHZH voraus.

B. Studium

Art. 8 Grundlagen

Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt Studienpläne, Prüfungsanforderungen sowie folgende Richtlinien:

  1. a. Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung,

  2. b. Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,

  3. c. Richtlinie zur betrieblichen Erfahrung.

Art. 9 Eignungsbeurteilung

Die Eignungsbeurteilung beruht auf einer Standortbestimmung, die vor Studienbeginn stattfindet.

Treten während des Studiums Zweifel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet.

Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt das Verfahren.

Art. 10 Ausbildungsbereiche

Die Ausbildung umfasst die Bereiche Erziehungswissenschaft, Berufspädagogik, Fachdidaktik und berufspraktische Ausbildung.

Art. 11 Studienumfang und Studiendauer

Die berufspädagogische Ausbildung zur diplomierten Lehrperson im Hauptberuf umfasst 60 ECTS-Punkte (European Credit Transfer- and Accumulationsystem, ECTS), jene für eine nebenberufliche Tätigkeit 10 ECTS-Punkte nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem. Ein ECTS-Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Art. 12 Studienaufbau

Die Studiengänge sind modular aufgebaut. Die Studienpläne regeln die Einzelheiten. Namentlich legen sie die Pflicht- und gegebenenfalls Wahlpflichtmodule mit den dazugehörigen ECTS-Punkten und die erforderlichen Präsenzen fest.

Art. 13 Portfolio

In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen führen die Studierenden studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden. Studierende, die bereits über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe II verfügen, sind von dieser Pflicht befreit.

Art. 14 Anrechnung von früheren Leistungen

An einer Hochschule oder im Rahmen einer Ausbildung für ein anderes Lehrdiplom früher erbrachte Leistungen können anerkannt und die ECTS-Punkte angerechnet werden, sofern die Leistungen äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Abteilungsleitung.

C. Diplomprüfung

Art. 15 Inhalt

In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen mit Ausnahme jener gemäss Abs. 3 umfasst die Diplomprüfung folgende Teilprüfungen:

  1. a. eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik,

  2. b. eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik,

  3. c. eine berufspraktische Prüfung (Lehrprobe und Kolloquium).

In den Studiengängen für nebenberufliche Lehrpersonen besteht die Diplomprüfung aus einer mündlichen Prüfung in Fachdidaktik.

In der berufspädagogischen Nachqualifikation für Lehrpersonen mit gymnasialer Lehrbefähigung wird das Lehrdiplom aufgrund der bestandenen Leistungsnachweise ohne zusätzliche Diplomprüfung vergeben.

Die Prüfungsanforderungen regeln die Einzelheiten.

Art. 16 Bestehen

Die Diplomprüfung ist in Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Teilprüfungen mit einer genügenden Note bewertet ist. In den Studiengängen für nebenberufliche Studiengänge muss die Prüfung in Fachdidaktik mit einer genügenden Note bewertet sein.

Art. 17 Wiederholung

Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden. Ein erneutes Nichtbestehen hat den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.

An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Fachperson, die von der Abteilungsleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.

D. Diplomverleihung

Art. 18 Lehrdiplom

Das Lehrdiplom wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement, Studienplan und Prüfungsanforderungen erfüllt sind.

Die Lehrdiplome werden wie folgt bezeichnet:

  1. a. Lehrdiplom für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen,

  2. b. Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (Hauptberuf),

  3. c. Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (Nebenberuf),

  4. d. Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu-8 len – Wirtschaft und Gesellschaft (Hauptberuf),

  5. e. 8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschulen – Information, Kommunikation und Administration (Hauptberuf),

  6. f. 8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschulen – Information, Kommunikation und Administration (Nebenberuf),

  7. g. Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen einschliesslich Berufsmaturität – mit dem entsprechenden Fach,

  8. h. Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Hauptberuf),

  9. i. Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Nebenberuf),

  10. j. Diplom Berufsbildner/in in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten (Nebenberuf).

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss B vom 12. Januar 2022 (OS 77, 146; ABl 2022-01-28). In Kraft seit 1. April 2022. 1. 4. 22 - 116 5

Art. 19 Diplomurkunde

Die Diplomurkunde enthält:

  1. a. die Personalien der oder des Diplomierten,

  2. b. die genaue Bezeichnung des Lehrdiploms,

  3. c. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abteilungsleitung,

  4. d. gegebenenfalls den Vermerk, dass das Lehrdiplom vom zuständigen Bundesamt anerkannt ist.

Art. 20 Transcript of Records

Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.

Art. 21 Diploma Supplement

Zu jedem Lehrdiplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

E. Übergangsbestimmungen 7

Art. 22 Lehrdiplome mit altrechtlicher Bezeichnung

7 1 Das Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen in Wirtschaft und Gesellschaft kann auf Antrag bis 31. Dezember 2024 verliehen werden. 2 Das Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Hauptberuf) kann auf Antrag bis 31. Dezember 2023 verliehen werden. 3 Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Nebenberuf) kann auf Antrag bis 31. Dezember 2022 verliehen werden.

Footnotes

  1. [4] LS 414.20.
  2. [7] Eingefügt durch B vom 12. Januar 2022 (OS 77, 146; ABl 2022-01-28). In Kraft seit 1. April 2022.