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Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

415.461 · Zürich Gesetzessammlung

Dated Mar 13, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/ls/415-461/de/organisationsreglement-der-mathematisch-naturwissenschaftlichen-fakultat-der-universitat-zurich-orgr-mnf

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  2. Zurich
  3. Zurich Laws
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415.461

Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)

(vom 13. März 2025)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 80, 184; Begründung siehe ABl 2025-06-13. Von der Erweiterten Univer- sitätsleitung genehmigt am 3. Juni 2025.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2025.

Präambel

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)3 und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom4. Dezember 1998 (UniO)4 , beschliesst:1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [3] LS 415.11.
  2. [4] LS 415.111.

Art. 1 Regelungsbereich

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe, Einheiten und Kommissionen.

Art. 2 Leitprinzipen

Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs- und Lehrfreiheit und der universitären Selbstverwaltung sowie an folgenden Leitprinzipien aus:

  1. klare und verbindliche Regelungen der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,

  2. effiziente Strukturen und Prozesse für die Erfüllung der Führungs- und Verwaltungsaufgaben.

  3. Teil: Gliederung der Fakultät

Art. 3 Organe

Die Organe der Fakultät sind:

  1. die Fakultätsversammlung,

  2. der Fakultätsausschuss,

  3. der Fakultätsvorstand gemäss § 76 Abs. 1 UniO (nachfolgend «Fakultätsleitung»),

  4. die Dekanin oder der Dekan.

Art. 4 Organisationseinheiten und Kommissionen

Die Fakultät ist in folgende Organisationseinheiten und Kommissionen gegliedert:

  1. Fachbereiche,

  2. Institute,

  3. weitere Organisationseinheiten,

  4. Kommissionen.

Art. 5 Fakultätsverwaltung

Die Fakultätsverwaltung besteht aus:

  1. Dekanat,

  2. Studiendekanat.

  3. Teil: Fakultätsorgane, Organisationseinheiten und Kommissionen

  4. Abschnitt: Fakultätsversammlung

Art. 6 Zusammensetzung

Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der Professorenschaft der Fakultät gemäss § 8 a UniG zusammen.

Dazu kommen die Delegierten der Stände. Die Anzahl Delegierter der Stände entspricht je 5% der Anzahl Professorinnen und Professoren, umfasst aber mindestens zwei Delegierte jedes Standes.

An der Fakultätsversammlung nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats mit beratender Stimme teil.

Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen. Die Einzelheiten werden in der Richtlinie der Fakultätsversammlung geregelt.

Art. 7 Aufgaben

Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:

  1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

  2. Genehmigung von Strukturberichten,

  3. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,

  4. Aufnahme von Doppelprofessuren.

Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:

  1. Erlass der Rahmenverordnungen für Studien in den Bachelor- und Masterstudiengängen und der Promotionsverordnungen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,

  2. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge, der Habilitationsordnung und der Verordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,

  3. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,

  4. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,

  5. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und Entzug der Titularprofessur,

  6. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

  7. Verleihung, Verlängerung und Entzug vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel (einschliesslich Ehrendoktorate).

Sie wird konsultiert bei der Zusammensetzung von Berufungs- und Beförderungskommissionen.

Sie ist abschliessend zuständig für:

  1. die Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie für die Wahl der Mitglieder aus der Professorenschaft in die Findungskommission,

  2. den Nominierungsprozess bei der Wahl und Wiederwahl der Prodekaninnen oder Prodekane auf Vorschlag der Fakultätsleitung,

  3. die Wahl der Dekanin oder des Dekans,

  4. die Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,

  5. die Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,

  6. die Wahl der Mitglieder der fakultären Kommissionen, mit Ausnahme der Berufungs- und Beförderungskommissionen,

  7. die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien, mit Ausnahme der von den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,

  8. die Einsetzung ständiger und nichtständiger Kommissionen,

  9. die Verleihung und den Entzug des Promotionsrechts,

  10. den Erlass oder die Genehmigung von fakultären Reglementen und Richtlinien.

Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt. ltätsausschuss2. Abschnitt: Faku

Art. 8 Zusammensetzung

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

  2. den Prodekaninnen oder Prodekanen,

  3. höchstens neun Mitgliedern aus der Professorenschaft aus allen Fachbereichen, wobei ein Fachbereich mindestens eine Vertretung und höchstens drei Vertretungen stellen kann. Die Verteilung erfolgt in Relation zur Anzahl der Professorinnen und Professoren der Fachbereiche. Die Amtsdauer für die Mitglieder aus der Professorenschaft beträgt vier Jahre,

  4. einer oder einem Delegierten jedes Standes.

An den Sitzungen des Fakultätsausschusses nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats mit beratender Stimme teil.

Art. 9 Aufgaben

Der Fakultätsausschuss wird konsultiert und unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der strategischen Entwicklung der Fakultät in Forschung und Lehre.

Er stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:

  1. die Verlängerung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit und ohne Tenure-Track-Verfahren,

  2. die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gemäss den Richtlinien zur privatrechtlichen Wiederanstellung von Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.

Er stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf Verlängerung der Titularprofessur.

Er Fakultätsausschuss wird konsultiert bei:

  1. der Zusammensetzung von Berufungs- und Beförderungskommissionen,

  2. allen Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsgeschäften der Fakultät,

  3. der Prüfung der Einleitung eines Tenure-Verfahrens für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ohne Tenure-Track sowie für Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren auf eine Professur ad personam,

  4. dem Nominierungsprozess bei der Wahl und Wiederwahl der Prodekaninnen oder Prodekane auf Vorschlag der Fakultätsleitung.

Er kann insbesondere zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung Stellung nehmen.

Er gibt betreffend folgender Geschäfte aufgrund seiner Abstimmung eine Empfehlung zuhanden der Fakultätsversammlung:

  1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

  2. Prüfung des Antrags auf Aufnahme von Doppelprofessuren,

  3. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie für die Wahl der Mitglieder aus der Professorenschaft in die Findungskommission,

  4. Wahl der Dekanin oder des Dekans,

  5. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,

  6. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien, mit Ausnahme der von den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,

  7. Einsetzung ständiger und nichtständiger Kommissionen,

  8. Verleihung und Entzug des Promotionsrechts,

  9. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

  10. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und Entzug der Titularprofessur,

  11. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

  12. Verleihung, Verlängerung und Entzug vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel (einschliesslich Ehrendoktorate),

  13. Genehmigung von Strukturberichten,

  14. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,

  15. Erlass oder Genehmigung von fakultären Reglementen und Richtlinien.

Er ist abschliessend zuständig für:

  1. die Genehmigung von Gastprofessuren,

  2. die Verlängerung des regulären Promotionsrechts,

  3. die Verlängerung von Doppelprofessuren,

  4. die Schaffung von Arbeitsgruppen auf fakultärer Ebene.

Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere Aufgaben übertragen. ltätsleitung3. Abschnitt: Faku

Art. 10 Zusammensetzung

Die Fakultätsleitung setzt sich zusammen aus:

  1. der Dekanin oder dem Dekan,

  2. der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre als Studiendekanin oder Studiendekan,

  3. höchstens drei weiteren Prodekaninnen oder Prodekanen.

An Sitzungen der Fakultätsleitung nehmen mit beratender Stimme teil:

  1. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats,

  2. weitere von der Fakultätsleitung bezeichnete Personen.

Art. 11 Aufgaben

Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben an die Prodekaninnen oder Prodekane delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

Insbesondere unterstützen die Prodekaninnen oder Prodekane die Dekanin oder den Dekan bei:

  1. dem Entscheid über das Eintreten auf ein Habilitationsgesuch,

  2. der Erstellung des Fakultätsbudgets, konsolidiert aus den Budgets der Institute und der weiteren Organisationseinheiten,

  3. der Entwicklungs-, Finanz- und Professurenplanung der Fakultät,

  4. der Festlegung der Forschungsschwerpunkte,

  5. der Festsetzung der fakultären Strategie.

Die Fakultätsleitung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:

  1. Zusammensetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen,

  2. Entzug des Titels einer Professorin oder eines Professors.

Eine Prodekanin oder ein Prodekan ist für den Bereich Lehre zuständig. Als Studiendekanin oder Studiendekan obliegt ihr oder ihm die Leitung des Studiendekanats.

Die einzelnen Aufgaben der Fakultätsleitung werden nach dem Konsensprinzip unter den Mitgliedern verteilt. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach § 75 Abs. 2 UniO.

Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.

Die Fakultätsleitung kann einzelne Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

Art. 12 Wahl der Prodekaninnen und Prodekane

Die Prodekaninnen und Prodekane werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Sie treten ihr Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters an.

Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Prodekaninnen oder Prodekane der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung kann Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane vorschlagen.

Auf Vorschlag der Fakultätsleitung entscheidet die Fakultätsversammlung über den Nominierungsprozess.

Stellen sich die Prodekaninnen und Prodekane für eine Wiederwahl zur Verfügung, kann auf den Nominierungsprozess verzichtet werden.

Art. 13 Ersatzwahl der Prodekaninnen und Prodekane vor Ablauf der Amtszeit

Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung eines Mitglieds der Fakultätsleitung hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.

Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt ein anderes Mitglied der Fakultätsleitung die Geschäfte als Stellvertreterin oder Stellvertreter weiter.

Art. 14 Freistellung und weitere Rahmenbedingungen

Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.

Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung der Prodekaninnen und Prodekane sowie über die Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung der Professur der Dekanin oder des Dekans.4. Abschnitt: Dekanin oder Dekan

Art. 15 Stellvertretung

Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Stellvertretung aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.

Art. 16 Aufgaben

Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Leitung der Fakultät sowie der Fakultätsverwaltung. Sie oder er hat die Aufsicht über die Institute und die weiteren Organisationseinheiten der Fakultät.

Sie oder er vertritt die Fakultät gegen aussen, insbesondere gegenüber der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung.

Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss Universitätsgesetz der Universität Zürich, Universitätsordnung der Universität Zürich, Personalverordnung der Universität Zürich5 und Finanzhandbuch der Universität Zürich.

Sie oder er stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung über:

  1. das Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und der weiteren Organisationseinheiten,

  2. das Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge,

  3. die Entlassung von Professorinnen und Professoren,

  4. die Entwicklungs-, Finanz- und Professurenplanung der Fakultät.

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,

  2. die Aufsicht über die Institute, die weiteren Organisationseinheiten und die Kommissionen,

  3. die Stellungnahme zu Institutsordnungen,

  4. die Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses und der Fakultätsleitung,

  5. die Leitung der Berufungs- und Beförderungskommissionen,

  6. die interne und externe Kommunikation,

  7. die Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen,

  8. die Förderung der Diversität, der Gleichstellung und der Inklusion,

  9. die Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge,

  10. die Bewirtschaftung der Räume und Infrastruktur der Fakultät,

  11. die jährliche Berichterstattung.

Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben.

Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:

  1. das Budget für Finanzen, Personal und Infrastruktur (Ressourcen) der Fakultät,

  2. die Organisation der Fakultät,

  3. die Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und die Zuweisung von Ressourcen aus dem Fakultätspool an Institute und die weiteren Organisationseinheiten.

Sie oder er kann Aufgaben an die Prodekaninnen oder Prodekane delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

Sie oder er nimmt die Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Footnotes

  1. [5] LS 415.21.

Art. 17 Wahl der Dekanin oder des Dekans

Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.

Sie oder er tritt das Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters an.

Art. 18 Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans

Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach § 75 a UniO.

Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil zuhanden der Fakultätsleitung.

Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor.

Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung kann gegenüber der Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.5. Abschnitt: Prodekanin oder Prodekan Lehre (Studiendekanin oder Studiendekan)

Art. 19 Aufgaben Studiengestaltung, tung der Studieren

Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Bereich der Lehre zuständig. insbesondere zuständig für: 2 Sie oder er ist ung der Beratung der Studierenden in Fragen der1. die Gewährleist ung der Information und der Aufsicht über Bera-2. die Gewährleist den in Fragen des Studiums, er die Studienfachberatung,3. die Aufsicht üb Studienkommission.4. die Leitung der iegt die Organisation und Koordination der ge- 3 Ihr oder ihm obl es Studiums auf Ebene Bachelor, Master und Pro- samten Lehre und d motion. bereiche 6. Abschnitt: Fach

Art. 20 Zusammensetzung

Die Fachbereiche setzen sich aus einem oder mehreren Instituten, Professuren oder weiteren Organisationseinheiten zusammen.

Art. 21 Aufgaben

Die Fachbereiche erstellen Fachbereichsreglemente.

Sie stellen Antrag zuhanden des Fakultätsausschusses auf:

  1. die Nomination ihrer Mitglieder im Fakultätsausschuss und in fakultären Kommissionen, mit Ausnahme der Berufungs- und Beförderungskommissionen,

  2. die Nomination ihrer Delegierten in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien.

Den Fachbereichen obliegt die Konzipierung und Koordination des Bachelor-, Master- und Promotionsstudiums zuhanden der Studienkommission.

Die Fachbereiche sind zuständig für die Zuteilung der Lehre sowie die Umsetzung der Studienprogramme gemäss Curriculum.

Im Übrigen organisieren sie sich selbst. 7. Abschnitt: Institute

Art. 22 Zusammensetzung, Zuordnung und Organisation

Die Institute setzen sich aus einer oder mehreren Professuren zusammen.

Jedes Institut muss einem Fachbereich zugeordnet sein.

Die Institute organisieren sich im Rahmen ihrer Institutsordnung selbst. 8. Abschnitt: Weitere Organisationseinheiten

Art. 23 Zusammensetzung und Aufgaben

Die Fakultät kann nach Massgabe des übergeordneten Rechts weitere Organisationseinheiten schaffen und ihnen Kompetenzen übertragen.

Die weiteren Organisationseinheiten organisieren sich im Rahmen der massgeblichen Verordnung oder Geschäftsordnung selbst. 9. Abschnitt: Kommissionen

A. Allgemeines

Art. 24

Die Fakultät verfügt über ständige und nichtständige Kommissionen. Die Kommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Organ rechenschaftspflichtig.

B. Ständige Kommissionen

Art. 25 Allgemeines

Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Kommissionen auf fakultärer Ebene eingesetzt werden.

Ständige Kommissionen sind:

  1. die Studienkommission,

  2. die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung.

Die Kommissionen organisieren sich selbst.

Art. 26 Wahl

Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Fachbereichen auf deren Vorschlag.

Die Mitglieder aus den Fachbereichen werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Delegierten der Stände werden gemäss deren Wahlreglementen bestimmt.

Art. 27 Studienkommission a. Zusammensetzung

Die Studienkommission setzt sich zusammen aus:

  • der Fakultätsleitung,

  • pro konsekutives Studienprogramm:

  • der Programmleiterin oder dem Programmleiter,

  • einer Studienkoordinatorin oder einem Studienkoordinator,

  • je zwei Delegierten jedes Standes,

  • der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats mit beratender Stimme. der der Prodekan Lehre leitet die Studienkom- 2 Die Prodekanin o mission.

Art. 28 b. Aufgaben

Die Studienkommission stellt Antrag zuhanden der Fakultätsversammlung auf:

  1. Erlass oder Änderung der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie der Verordnung über die Promotion,

  2. Erlass oder Änderung der Studienordnung sowie der Promotionsordnung.

Sie ist abschliessend zuständig für:

  1. die Validierung von Modulprüfungen,

  2. die Erteilung von Bachelor-, Master- und Promotionsabschlüssen,

  3. die Ausstellung weiterer Prüfungsausweise,

  4. die Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen anderer Hochschulen.

Ihr obliegt die Aufsicht über das Lehrangebot.

Art. 29 Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung a. Zusammensetzung

Die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung setzt sich zusammen aus:

  1. einem Mitglied der Fakultätsleitung,

  2. höchstens 18 Mitgliedern der Professorenschaft aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein müssen,

  3. je zwei Delegierten jedes Standes.

Das Mitglied der Fakultätsleitung leitet die Kommission.

Art. 30 b. Aufgaben

Die Kommission bearbeitet die aus der Fakultät eingegangenen Gesuche zuhanden der entsprechenden universitären Kommissionen.

C. Nichtständige Kommissionen

Art. 31 Allgemeines

Zur Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Nichtständige Kommissionen sind insbesondere die Berufungs- und Beförderungskommissionen.

Die Kommissionen organisieren sich selbst.

Art. 32 Berufungs- und Beförderungskommissionen a. Zusammensetzung

Die Berufungs- und Beförderungskommissionen setzen sich zusammen aus:

  1. mindestens einer Professorin bzw. einem Professor und höchstens zwei Professorinnen oder Professoren aus dem verantwortlichen Institut,

  2. mindestens drei und höchstens fünf weiteren Professorinnen oder Professoren der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät aus mindestens drei unterschiedlichen Fachbereichen,

  3. einer Delegierten oder einem Delegierten jedes Standes,

  4. mindestens zwei Mitgliedern als externe Vertreterinnen oder Vertreter, die nicht der Universität Zürich oder der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich angehören,

  5. sowie mindestens einem Mitglied der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich oder einer anderen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen Forschungsinstitution.

Bei Berufungen und Beförderungen von Kandidatinnen müssen zwei Professorinnen Einsitz nehmen.

Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied der Fakultätsleitung leitet die Kommission.

Art. 33 b. Aufgaben

Die Berufungs- und Beförderungskommissionen stellen Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf die Berufung, Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.

Die Berufungs- und Beförderungskommissionen stellen Antrag zuhanden der Fakultätsversammlung über die Strukturberichte betreffend die Ausrichtung von Professuren. 10. Abschnitt: Fakultätsverwaltung

Art. 34 Dekanat

Die Dekanin oder der Dekan setzt für die Führung des Dekanats eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ein.

Art. 35 Aufgaben des Dekanats

Das Dekanat unterstützt die Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann Aufgaben delegieren.

Art. 36 Aufgaben des Studiendekanats nung,

Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb sicher. besondere: 2 Ihm obliegen ins Organisation der Lehre,1. die Planung und g der Studienordnung und der Promotionsord-2. die Ausarbeitun on Studierenden,3. die Zulassung v Prüfungen,4. die Planung der n der Prüfungssessionen mit den Studienprogram-5. die Koordinatio men, Studienberatung, 6. die allgemeine der Rekurse. 7. die Bearbeitung ie Studiendekanin oder den Studiendekan bei der 3 Es unterstützt d er seiner Aufgaben. Erfüllung ihrer od svorschriften4. Teil: Verfahren ungen1. Abschnitt: Sitz

Art. 37 Ordentliche Sitzungen

Die Dekanin oder der Dekan ist für die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie der Fakultätsleitung verantwortlich.

Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Studienkommission treten mindestens zweimal pro Semester zusammen.

Die Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Studienkommission finden in der Regel vor den Sitzungen der Fakultätsversammlung statt.

Art. 38 Ausserordentliche Sitzungen

Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung können einberufen werden:

  1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans,

  2. gemäss Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Fakultätsausschusses,

  3. auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Fakultätsversammlung.

Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können einberufen werden:

  1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans,

  2. auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses.

Ausserordentliche Sitzungen von Kommissionen können einberufen werden:

  1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans,

  2. auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern der entsprechenden Kommission.

Art. 39 Einberufung von Sitzungen

Einladungen und Tagesordnungen sind in der Regel sechs Kalendertage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt zu geben.

Art. 40 Anträge

Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Arbeitstage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

Nicht traktandierte Geschäfte können zu Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und sich von denen drei Viertel dafür aussprechen.

Antragsberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Organs und der jeweiligen Kommissionen.2. Abschnitt: Anwesenheit, Stellvertretung, Abstimmungen und Wahlen

Art. 41 Anwesenheitspflicht, Stellvertretung und Stimmrecht

Die Teilnahme an Sitzungen ist für die Mitglieder des jeweiligen Organs oder der jeweiligen Kommissionen Amtspflicht.

Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, gilt folgende Regelung für die Stellvertretung:

  • Mitglieder des Fakultätsausschusses können für die traktandierten Geschäfte eine Vertretung des gleichen Standes bzw. Fachbereichs an die Sitzung entsenden. Die Vertretung des Fachbereichs muss der jeweiligen Leitung angehören.

  • Bei Berufungs- und Beförderungskommissionen gilt folgende Regelung:

  • Das abwesende Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht ein anderes Kommissionsmitglied zur Stimmabgabe ermächtigen. Ein Kommissionsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme vertreten.

  • Bei Abwesenheiten in Sitzungen mit Vorträgen oder Interviews kann das Stimmrecht nicht übertragen werden. Damit entfällt auch das entsprechende Stimmrecht bei der Festlegung der Rangfolge. en Kommissionen bestimmt das abwesende Mit-3. Bei allen ander on der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. glied die Delegati ammlungen ist für die Professorenschaft keine 3 An Fakultätsvers

  • Vertretung zugelas r Fakultätsleitung sind keine Vertretungen zuge- 4 Bei Sitzungen de lassen.

Art. 42 Anwesenheitsquorum

Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Mit Ausnahme von Wahlen der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und der Prodekane können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Art. 43 Abstimmungen

Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

Abstimmungen über personenbezogene Anträge sind geheim.

Art. 44 Wahlen

Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

Wahlen erfolgen geheim, wenn nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer offenen Wahl zustimmt.

Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.

Art. 45 Protokoll

Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses, der ständigen Kommissionen sowie der Berufungs- und Beförderungskommissionen wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 46 Zirkularverfahren

Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen können Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.

Bei Geschäften von Organen und Kommissionen der Fakultät kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkularverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an der nächsten regulären Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abgebrochen.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 37 ff.3. Abschnitt: Geheimhaltung, Information und Archivierung

Art. 47 Geheimhaltung

Der Geheimhaltungspflicht unterstehen Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. der oder dem in der Sache zuständigen Leiterin oder Leiter eines Organs oder einer Kommission der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.

Personenbezogene Geschäfte unterstehen grundsätzlich der Geheimhaltung, insbesondere in Bezug auf:

  1. Geschäfte betreffend Berufung einschliesslich der Sitzungen und des Interviews,

  2. Geschäfte betreffend Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

  3. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

  4. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Titularprofessur,

  5. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

  6. weitere personenbezogene Geschäfte.

Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.

Wer in Organen und Kommissionen der Fakultät mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben.

Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Sinne übergeordneter Interessen erforderlich ist.

Art. 48 Information

Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen.

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

Die Delegierten der Stände haben das Recht und die Aufgabe, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Organen und Kommissionen zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Geheimhaltungspflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.

In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Mitglieder der jeweiligen Organe und Kommissionen über die Anträge der Organe und Kommissionen an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Organe und Kommissionen gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Organe und Kommissionen über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

Art. 49 Archivierung

Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Organe und Kommissionen, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz für die Dauer nach geltendem Recht auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.