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Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung

631.33 · Zürich Gesetzessammlung

Dated Sep 26, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/ls/631-33/de/verfugung-der-finanzdirektion-uber-die-pauschalierung-von-berufsauslagen-unselbststandigerwerbender-bei-der-steuereinschatzung-ab-steuerperiode-2026

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zurich Laws
Source

631.33

Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026)

(vom 26. September 2025)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 80, 344; Begründung siehe ABl 2025-10-10.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

Präambel

Die Finanzdirektion verfügt: diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024) vom3. Oktober 2023.

Footnotes

  1. [3] LS 631.1.

I. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsaus-

Art. 26 lagen im Sinne von chen: a. bei ständig kehrsmittel (B Autobus) . . . Abonnementskosten

StG3 ohne besonderen Nachweis geltend mazwischen Wohn- und Arbeitsstätte:1. Für Fahrten er Benützung öffentlicher Verahn, Schiff, Strassenbahn, . . . . . . . . . . . . . . . . die notwendigen er Benützung eines Fahrrades, b. bei ständig oder Motorrades mit gel- Motorfahrrades hild . . . . . . . . . . . . . im Jahr Fr. 700 bem Kontrollsc er Benützung eines Motorrades c. bei ständig . . . . . . . . . . . . . . . . die Abonne- oder Autos . . s mentskosten de er- öffentlichen V kehrsmittels das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise Die Kosten für t werden: geltend gemach entliches Verkehrsmittel fehlt, d.h., wenn die Wohn- – wenn ein öff ätte von der nächsten Haltestelle mindestens1 km oder Arbeitsst der bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Ver- entfernt ist o hrt, kehrsmittel fä t dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von – wenn sich mi nde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz über einer Stu gibt, und zurück) er teuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschä- – soweit die s eitgebers das private Motorfahrzeug ständig wäh- digung des Arb tszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- rend der Arbei tte keine Entschädigung erhält, und Arbeitsstä uerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrech- – wenn die ste rstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benüt- lichkeit ausse zen. en können zum Abzug geltend gemacht werden: In diesen Fäll it weissem Kontroll- für Motorrad m . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rp. pro Fahrkilometer schild . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Rp. pro Fahrkilometer für Auto . . . ückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Für Hin- und R hr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 un- Fr. 3200 im Ja tswegkosten abziehbar. ten) als Arbei ischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der Für Fahrten zw auswärtigem Wochenaufenthalt, können höchstens Fahrkosten bei hr abgezogen werden. Fr. 5200 im Ja unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für Wird bei einer en Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Fahrten zwisch uschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuer- Zwecke eine pa vorgenommen, kann kein Abzug für Kosten für Fahrten buch Nr. 17.1) und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. zwischen Wohnten der Verpflegung:2. Für Mehrkos iger Verpflegung, sofern die a. bei auswärt itspause die Heimkehr nicht Dauer der Arbe nn die Verpflegung durch den ermöglicht, we rbilligt wird (Kantine, Perso- Arbeitgeber ve Barbeitrag, Essensgutscheine nalrestaurant, Arbeitnehmerin bzw. dem usw.) und der rotzdem Mehrkosten entste- Arbeitnehmer t . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Arbeitstag hen . . . . . Fr. 7.50 auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 1600 bei ständiger legung voll zulasten der Ar- wenn die Verpf zw. des Arbeitnehmers geht pro Arbeitstag beitnehmerin b Fr. 15 auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 3200 bei ständiger hender, mindestens achtstündi- b. bei durchge der Nachtarbeit . . . . . . . pro ausgewiese- ger Schicht- o nen Schichttag Fr. 15 Schicht- oder Nachtarbeit . . im Jahr Fr. 3200 bei ständiger Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (einschliesslich EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände . . . . . 3% des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 2000 und höchstens Fr. 4000 Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung. 4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbstständiger Stellung . . 20% der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens Fr. 2400 II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet. III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu. IV. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3 und 4 übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

V. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2026. Sie ersetzt auf