631.611
Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern 3
(vom 11. Juli 2007)1
Präambel
Der Regierungsrat, der Ausgleichszins (Zins zulasten der Steuerpflichtigen), der Zins auf Nachsteuern und der Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern werden gemäss Anhang festgesetzt. II. 3 Der Verzugszins wird nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung gesondert berechnet. III. 3 Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss. IV. 3 Auf die Erhebung von Verzugszinsen von weniger als Fr. 100 kann ab1. Januar 2008 verzichtet werden. seit1. Januar 2026. Anhang 5 Verzinsungszeitraum1.1. 2012–1. 1. 2016–1.1. 2020–1. 5. 2020–1. 1. 2021–1.1. 2024– ab1,5% 0,5% 0,25% 0,25% 0,25% 1% 0,75% Vergütungszins (Zins zugunsten der Steuerpflichtigen)1,5% 0,5% 0,25% 0,25% 0,25% 1% 0,75% Ausgleichszins (Zins zulasten der Steuerpflichtigen)1,5% 0,5% 0,25% 0,25% 0,25% 1% 0,75% Zins auf Nachsteuern4,5%4,5%4,5% 0,25%4,5%4,5%4,5% Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern
Art. 174 gestützt auf § beschliesst:
, 175 und 176 des Steuergesetzes 2 ,