634.1
Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(vom4. November 1998)1
Präambel
§§ 23 und 24. 8
A. 13
Art. 1
13
B. Behörden
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und Erlassbehörde
12 Das Steueramt ist:
a. kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) ,4
b. Erlassbehörde im Sinne von Art. 167 b Abs. 1 DBG.
Art. 3 Organe
12 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird folgenden Organen übertragen:
a. 20 dem Steueramt mit seinen Abteilungen,
b. den Gemeindesteuerämtern,
c. 10 dem Steuerrekursgericht,
d. dem Verwaltungsgericht,
e. der Finanzdirektion.
Art. 4 Organisation und Verfahren II. Steueramt
10 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden anwendbar.
Art. 5 Geschäftsleitung12
Der Geschäftsleitung kommen zu:
a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG),
b. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt,
c. der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen Anweisungen,
d. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer.
Art. 6 Abteilung Steuerbezug20
15 Der Abteilung Steuerbezug20 kommen zu:
a. die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschriften dieser Verordnung,
b. 10 die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht (Art.141 Abs.1 DBG),
c. der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG),
d. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG),
e. die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG,
f. 9 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.
Art. 6a1 Abteilung Bezugsdienst20
Der Abteilung Bezugsdienst20 kommen zu:15
a. der Entscheid über einen Steuererlass,
b. die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und 173 DBG),
c. Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. b und c DBG,
d. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art.13 und 55 DBG),
e. 17 der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG). 2 Der Abteilung Bezugsdienst20 können weitere Aufgaben im Bereiche des Steuerbezugs zugewiesen werden.
Art. 6b14 Abteilung Register20
Der Abteilung Register20 kommen zu:
a. die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 DBG),
b. die Vorbereitung des Veranlagungsverfahrens von natürlichen Personen ohne Staatssteuerpflicht (Art. 3 Abs. 5 DBG),
c. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für juristische Personen,
d. der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG).
e. 19
Art. 6c14 Abteilung Rechnungswesen und Controlling20
Der Abteilung Rechnungswesen und Controlling20 kommen zu:
a. die Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuerertrag (Art. 17 Abs. 2 Verordnung des EFD vom19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer 5 ),
b. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG),
c. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG).
Art. 7 Veranlagungsabteilungen
Den Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City, Quellensteuer, Nachlass, Bau, Dienstleistungen und Konsum sowie Bücherrevision kommen zu 20 :
a. 9 die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG),
b. 9 die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapitalanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG),
c. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG),
d. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG),
e. 10 die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht.
Art. 8 Abteilung Spezialdienst20
Der Abteilung Spezialdienst20 kommen zu:
a. die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175, 176, 177, 178 und 181 DBG),
b. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG),
c. 15 der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 DBG), g des Staates in diesen Verfahren vor Strafunter- d.7 die Vertretun vor Gerichten und die Ergreifung der Rechts- suchungsbehörden, mittel.
Art. 9 Abteilung Rechtsdienst20
7 Der Abteilung Rechtsdienst20 kommen zu:
a. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln,
b. 10 die Erhebung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG) und von Beschwerden beim Bundesgericht (Art. 146 DBG),
c. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.
Art. 10 Abteilung Quellensteuer20
18 Der Abteilung Quellensteuer20 kommen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss § 7 zu:
a. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I2 und II 3 ,
b. die Vertretung des Kantons bei den Festlegungen gemäss Art. 85 Abs. 4 und 5 DBG,
c. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und 100 Abs. 2 DBG),
d. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG).
e. 19
g. 16
h. 13
Art. 11 Übrige Organisationseinheiten
15 Die übrigen Organisationseinheiten des kantonalen Steueramtes stehen den in §§ 6–10 aufgeführten Organisationseinheiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direkten Bundessteuer zur Verfügung. III. Gemeinden
Art. 12 Zuständigkeit
9 Den Gemeindesteuerämtern kommen zu:
a. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde steuerpflichtigen natürlichen Personen,
b. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und von in der Gemeinde beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland,
c. die Meldung der provisorischen oder definitiven Bundessteuerfaktoren natürlicher Personen an die Abteilung Steuerbezug 20 ,
d. die Beschaffung von Informationen und die Veranlagung gemäss den Weisungen des Steueramtes,
e. die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueramtes,
f. die Mitwirkung beim Steuerbezug nach den besonderen Weisungen der Abteilung Steuerbezug 20 ,
g. die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von Steuerpflichtigen (Art. 159 Abs. 1 DBG),
h. die Mitwirkung bei der Erhebung der Quellensteuern nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I2 und II 3 . IV. Rechtsmittelinstanzen7
Art. 13 Steuerrekursgericht
10 1 Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz. 2 Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen, Sicherstellung sowie Steuererlass.
Art. 14 Verwaltungsgericht
7 1 Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz. 2 Für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Sicherstellung ist allein das Verwaltungsgericht zuständig.12
Art. 14a11 Rechtsmittelverfahren bei Steuererlass
Gegen Erlassentscheide kann Rekurs bei der Finanzdirektion und gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167 g Abs. 1 DBG).
C. Ordentliches Veranlagungsverfahren
I. Vorbereitungsverfahren
Art. 15 Register
15 Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Abteilung Register20 erstellt.
Art. 16 Meldepflicht der Grundbuchämter
15 Die Grundbuchämter melden der Abteilung Register20 den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen. II. Steuererklärung
Art. 17 Öffentliche Aufforderung
Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.
Art. 18 Zustellung der Formulare
15 Die Formulare für die Steuererklärungen werden zugestellt:
a. den natürlichen Personen durch die Gemeindesteuerämter,
b. den juristischen Personen durch die Abteilung Register 20 .
Art. 19 Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung
Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurückzugeben, welche die Formulare versandt hat.
Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstreckung und mahnt säumige Steuerpflichtige. III. Veranlagung
Art. 20 III. Veranlagung
20 Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabteilung oder das Gemeindesteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge). IV. Einsprache
Art. 21 Verfahren und Register
20 1 Einsprachen sind bei der Abteilung Register einzureichen. 2 Die Abteilung Register führt das Register über Einsprachen und übermittelt sie der Veranlagungsabteilung zur Prüfung und Entscheidung. 3 Erhebt die einsprechende Person eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsabteilung zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, holt die Veranlagungsabteilung die erforderliche Zustimmung ein und leitet die Sache an das Steuerrekursgericht weiter (Art. 132 Abs. 2 DBG).
Art. 22 Einspracheentscheid
Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabteilung eröffnet der einsprechenden Person den Einspracheentscheid.20
Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids zu, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art. 135 Abs. 2 DBG).
D. 8
E. Quellensteuern
Art. 25 Verfahren
Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG).
F. Steuerbezug
Art. 26 Bezugsbehörde
Die direkte Bundessteuer wird durch die Abteilung Steuerbezug20 bezogen. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen.
Art. 27 Aufforderung zur Zahlung
Die Abteilung Steuerbezug20 gibt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Art. 28 Zahlstellen
9 Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Art. 29 Eintrag im Grundbuch
20 1 Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Abteilung Bezugsdienst vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG). 2 Die Abteilung Bezugsdienst bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).
Art. 30 Löschung einer Firma im Handelsregister
15 1 Das Handelsregisteramt gibt der Abteilung Register20 von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG). 2 Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handelsregisteramt erst löschen, wenn ihm die Abteilung Register20 angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).
Art. 31 Abrechnung
15 Die Abteilung Rechnungswesen und Controlling20 schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab.
G. Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25. Mai 1994 aufgehoben.
Art. 33
8
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.