852.22
Verordnung über abweichende Aufbewahrungsfristen im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung
(vom 27. Februar 2025)1, 2
Präambel
Die Bildungsdirektion, gestützt auf § 30 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 20173 , verfügt:
Art. 1 Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege
Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege bewahren die Daten über die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren auf.
Wird eine Trägerschaft, die ein Dienstleistungsangebot in der Familienpflege betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) zur Aufbewahrung.
Art. 2 Anbietende von Heimpflege
Anbietende von Heimpflege bewahren die Daten über die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren auf.
Wird eine Trägerschaft, die ein Heimpflegeangebot betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt zur Aufbewahrung.
Art. 3 Amt
Das Amt bewahrt die Daten von abgeschlossenen Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren aus dem Bereich der Familien- und Heimpflege während 100 Jahren auf.