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Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

951.13 · Zürich Gesetzessammlung

Dated Feb 24, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/ls/951-13/de/richtlinien-fur-die-erfullung-des-leistungsauftrages-der-zurcher-kantonalbank

Retrieved on Sep 4, 2026

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  2. Zurich
  3. Zurich Laws
Source

951.13

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

(vom 24. Februar 2005)1

Footnotes

  1. [1] OS 61, 60.

Präambel

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf § 15 Abs. 3 Ziff. 7 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 , erlässt die folgenden Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages: durch die kantonsrätliche Kommission

Footnotes

  1. [2] LS 951.1. 3 Nicht in LS.

A. Allgemeines

Art. 1 Zweck dieser Richtlinien

Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 19972 verankerten Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.

Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Überwachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.

Art. 2 Definition

Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der Zürcher Kantonalbank, die Bevölkerung des Kantons Zürich im Allgemeinen und bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bankdienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen entsprechen.

Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäftspolitik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein angemessener Gewinn erzielt werden soll.

Art. 3 Inhalt und Umfang des Leistungsauftrages im Sinne von § 2 die Spargeschäft, das Hy

Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank die in § 8 Ziff. 1–16 des Reglements über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 2011 3 umschriebenen Geschäftstätigkeiten. 5 Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen 2 Zu den allgemeinen ser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und pothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsvon Bankdienstleistungen der Zürcher Kanto- verkehr. Das Angebot gt insbesondere auch Anliegen von kleinen und nalbank berücksichti n, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mittleren Unternehme ffentlich-rechtlichen Körperschaften. Landwirtschaft und ö se für Bankdienstleistungen ergeben sich aus 3 Die Grundbedürfnis nden Nachfrageverhältnissen. den jeweils herrsche

Art. 4 Rahmenbedingungen für die Erfüllung des Leistungsauftrages

Bei der Erfüllung des Leistungsauftrages beachtet die Zürcher Kantonalbank als Universalbank die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im Wettbewerb behaupten und um den Leistungsauftrag langfristig und dauerhaft erfüllen zu können, strebt sie einen angemessenen Gewinn an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer entsprechend nachhaltigen Eigenkapitalrendite.

B. Umsetzung des Leistungsauftrages

Art. 5 Leitbild und Strategien

Als Kernaufgabe der Geschäftstätigkeit der Zürcher Kantonalbank findet der Leistungsauftrag seinen Niederschlag im Leitbild, in der Gesamtbankstrategie und in den Geschäftseinheitsstrategien.

Art. 6 Jahresplanung und Zielsetzungen

Jahresplanung und jährliche Zielsetzungen bilden Steuerungselemente für den Leistungsauftrag. Sie geben Auskunft darüber, welche Vorhaben, Massnahmen und Ziele den Leistungsauftrag erfüllen.

Art. 7 Umsetzung im operativen Geschäft

Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen:

  1. Refinanzierung,

  2. Allokation von Mitteln zur Verfolgung bestimmter Geschäftszwecke,

  3. Investitionsvorhaben,

  4. Festlegung der Vertriebskanäle,

  5. Akquisitionen,

  6. Kooperationen mit anderen Banken und Unternehmen,

  7. Ausgliederung von Geschäftszweigen (Outsourcing),

  8. Auswahl und Ausbildung des Personals,

  9. Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistungen (Produkte-Management),

  10. Betragsmässig bedeutende Einzel- oder Massengeschäfte,

  11. Unterstützung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring).

Art. 8 Generelle Unterlassung

Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richtlinie abträglich sind.

C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Art. 9 Bankrat

Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtsfunktion prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Auswirkungen.

Der Bankrat überträgt diese Aufgabe dem Bankpräsidium gemäss § 15 a des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglementes über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 2011 3 .5

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2013 (OS 70, 64; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Januar 2015. 1. 10. 18 - 102 5

Art. 10 Bankpräsidium

5 Als ständiger Ausschuss gemäss § 15 a des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglements über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 2011 3 regelt das Bankpräsidium in Richtlinien, die vom Bankrat zu genehmigen sind, die weiteren Einzelheiten zur Erfüllung seiner Aufgabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.

Art. 11 Fachgremium

Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein Fachgremium zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern aller Geschäftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Person für den Leistungsauftrag geleitet wird. Dieses Fachgremium berät und unterstützt das Bankpräsidium und den Bankrat in allen Belangen des Leistungsauftrages.

D. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Art. 12 Instrumente für die Kontrolle im Vornherein

Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungsauftrages im Vornherein bilden namentlich das Leitbild, die Strategien der Gesamtbank und der Geschäftseinheiten, die Jahresplanung, die Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die Vorbehalte für die Genehmigung einzelner Geschäfte durch das Bankpräsidium oder den Bankrat.

Art. 13 Nachträgliche Kontrolle

Instrumente für die nachträgliche Kontrolle des Leistungsauftrages bildet in erster Linie der Bericht des Bankrates zuhanden der kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfüllung des Leistungsauftrages ab.

Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen.

E. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages

Art. 14 Kantonsrätliche Kommission

5 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die Erfüllung des Leistungsauftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelheiten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Berichterstattung und Auskunftserteilung erfolgen gemäss § 12 Abs. 4 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 .

Art. 15 Inhalt des Berichtes an die kantonsrätliche Kommission

Die kantonsrätliche Kommission gibt dem Bankrat jeweils rechtzeitig bekannt, zu welchen Themen sich der Bericht des Bankrates im Speziellen zu äussern hat.

Art. 16 Behandlung des Berichtes

Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilnehmen können.

F. Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten nach der Genehmigung durch den Kantonsrat4 am 30. Januar 2006 in Kraft.

Footnotes

  1. [4] Vom Kantonsrat genehmigt am 30. Januar 2006.