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Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

LY250042 · Obergericht Zürich

Dated Feb 24, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/obergericht/ly250042/de/ehescheidung-vorsorgliche-massnahmen

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zurich High Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY250042-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 24. Februar 2026

in Sachen

Beklagter und Berufungskläger

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2025 (FE230124-F)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 16. Februar 2026, beim Obergericht am 19. Februar 2026 eingegangen, führte der Berufungskläger aus, ihm sei die Sicherung der notwendigen Mittel (Fr. 3'000.–) auch mit der gewährten Fristerstreckung nicht gelungen. Er ziehe deshalb seine Beschwerde (korrekterweise Berufung) zurück (Urk. 15, vgl. dazu auch Urk. 12-14). Das vorliegende Berufungsverfahren ist dementsprechend abzuschreiben.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und GebV OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Berufungsverfahren LY250042-O wird abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4.

Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 24. Februar 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: lm

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 90, and Art. 98 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106 and Art. 328 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.