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Konkurseröffnung

PS260084 · Obergericht Zürich

Dated Mar 11, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/obergericht/ps260084/de/konkurseroffnung

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zurich High Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260084-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Urteil vom 11. März 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Kanton Graubünden, Gläubiger und Beschwerdegegner

vertreten durch Finanzverwaltung Kanton Graubünden

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Februar 2026 (EK260132)

Rechtsbegehren

"1. Es sei die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin aufzuheben; 2. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren."

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Kappeler

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 239 and Art. 318 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.