Mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250226-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger
Urteil vom 31. März 2026
in Sachen
Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Februar
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. September 2024 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 20 f.)
1. Die Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung gemäss Anklage Ziff. A.2.2., A.3.1., A.3.4., A.5. und A.7. nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 20 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2023.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 893.75 Auslagen Gutachten; Fr. 6'372.50 Telefonkontrolle; Fr. 487.30 Auslagen.
9. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten (zusätzlich zu der mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2024 bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 9'909.10) aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'830.90 (inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) entschädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2 f.)
" 1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2025, Geschäfts-Nr. DG240016, aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19. Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen;
Im Übrigen sei die Berufungsklägerin der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen;
2. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte (in Ergänzung zu Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2025, Geschäfts-Nr. DG240016) einer strafbaren Handlung gemäss Anklage Ziff. A.1.5, A.2.4, A.2.6 und A.4 nicht schuldig ist und freigesprochen wird;
3. Es seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2025, Geschäfts-Nr. DG240016, aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin zu einer angemessenen, reduzierten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 2. November 2023 zu bestrafen;
Der Berufungsklägerin sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren, wobei die erstandene Haft von 21 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei;
4. Es seien die Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2025, Geschäfts-Nr. DG240016, aufzuheben und es sei von der Anordnung der Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen;
5. Es sei die Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2025, Geschäfts-Nr. DG240016, aufzuheben und es sei neu über die Verteilung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 52, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
I. Verfahrensgang
1.
Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2025 liess die Beschuldigte am 7. Februar 2025 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 6. Mai 2025 zugestellt (Urk. 45/2), woraufhin sie mit Eingabe vom 22. Mai 2025 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 48).
2.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 50). Innert der gesetzten Frist beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 52). Das Dispensationsgesuch wurde am 25. Juni 2025 bewilligt (vgl. Stempel auf Urk. 52).
3.
Die Parteien wurden am 2. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung auf den 31. März 2026 vorgeladen (Urk. 54). Am 16. Januar 2026 wurde der Staatsanwalt- schaft mitgeteilt, dass das Dispensationsgesuch nicht mehr gültig und ihr Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 31. März 2026 obligatorisch sei (Urk. 55).
4.
Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2026 in Anwesenheit der Beschuldigten in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt lic. iur. B._____, statt (Prot. II S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Beschuldigte sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.).
II. Prozessuales
1.
Umfang der Berufung
1.1
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2;6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.2
Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dispositivziffer 1, teilweise 1. Spiegelstrich) und beantragt, sie sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG (hinsichtlich der Anklagevorhalte Ziff. A 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1, 2.3, 2.5, 2.7, 3.2, 3.3, 6.1, 6.2 und 6.3) schuldig zu sprechen. Als Folge davon ficht sie das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 3), des Vollzugs der ausgefällten Strafe (Dispositivziffern 4 und 5), der Landesverweisung und der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 6 und 7) sowie der Kostenauflage (Dispositivziffern 10 und 11) an (Urk. 48; Urk. 57 S. 2 f.).
1.3
Unangefochten geblieben sind somit die Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 2 (Freisprüche bezüglich Anklage Ziff. A 2.2, A 3.1, A 3.4, A 5 und A 7) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung und Entschädigung amtliche Verteidigung), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
2.
Weitere prozessuale Vorbemerkungen
2.1
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen).
2.2
Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2;7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2;6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2;7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).
III. Sachverhalt
A. Allgemeines
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung, den vorliegenden Beweismitteln und der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 9 f.).
B. Vorwurf der Gewinnerzielung im Umfang von Fr. 10'000.–
Der Beschuldigten wird im Rahmen der allgemeinen Bemerkungen zum Anklagesachverhalt A vorgeworfen, mit dem intensiv betriebenen Handel mit Kokain und Marihuana einen Fr. 10'000.– übersteigenden Gewinn erzielt zu haben (Urk. 12 S. 2). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, mit der schlichten Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe mit dem ihr vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel einen Fr. 10'000.– übersteigenden Gewinn erzielt, sei dem Anklagegrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Beschuldigte wisse damit nicht, welche konkreten Verhaltensweisen ihr vorgeworfen würden und damit letztlich auch nicht, gegen welche Vorhalte sie sich verteidigen müsse. Infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit den ihr vorgeworfenen Tathandlungen einen Fr. 10'000.– übersteigenden Gewinn erzielt habe (Urk. 46 S. 5 f.). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO steht der in der Anklage umschriebene Sachverhaltsabschnitt bezüglich Gewinn im Umfang von mindestens Fr. 10'000.– im Berufungsverfahren somit nicht mehr zur Disposition.
C. Reinheitsgrad des Kokains
1.
Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, in der Zeitspanne zwischen November 2022 und Oktober 2023 am Handel mit Kokain sehr guter Qualität teilgenommen zu haben (Urk. 12 S. 2). Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es hätten vom Kokain keine Abgriffe getätigt werden können. Daher sei sie darauf angewiesen gewesen, einen Vergleich zu den sonstigen Waren des Lieferanten zu machen, weshalb sie zur Behauptung gekommen sei, dass es sich um Kokain sehr guter Qualität gehandelt habe. Es könne auch nach Menge auf die einschlägigen Tabellen der Gerichtschemie abgestellt werden. Letztlich gehe es darum, zu bestimmen, ob es sehr gute oder sehr schlechte Ware gewesen sei. Aufgrund der Nähe zur Einfuhr sei von sehr guter Ware auszugehen, vermutlich solcher von 75 % (Prot. I S. 11).
2.
Die Vorinstanz ging gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik zu den Gehaltswerten von Kokain der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) je nach Einzelkonfiskationsgrösse vom mittleren Betäubungsmittelgehalt der Jahre 2022 und 2023 in der Grössenordnung von 83.3 % bis 88.5 % aus (Urk. 46 S. 11 ff.).
3.
Wenn die in Umlauf gesetzten Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt und folglich keiner Analyse unterzogen werden können, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, in Bezug auf den Reinheitsgrad auf Schätzungen abzustellen. Dabei sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten (BGE 145 IV 312 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Im Rahmen der Schätzung können auch die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) erstellten jährlichen Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 2.3.3.2 mit Hinweisen). Das Sachgericht ist nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen. Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Bestimmung des Reinheitsgrads auch bei nicht sichergestellten Betäubungsmitteln Teil der Beweiswürdigung und damit der Sachverhaltsfeststellung bildet (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.4.2). Der Reinheitsgrad des Betäubungsmittels kann jedoch auch bei der Strafzumessung relevant sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122
IV 299 E. 2c). Passt das Sachgericht den angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
4.
Da das in Umlauf gesetzte Kokain von der Untersuchungsbehörde nicht sichergestellt werden konnte, konnte auch der tatsächliche Reinheitsgrad der Droge nicht ermittelt und in der Anklage aufgeführt werden. Dies begründet keinen Verstoss gegen das Anklageprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.1 und 3.5.5). Die Staatsanwaltschaft hat daher gestützt auf die konkreten Umstände (mittels Vergleichs zu den sonstigen Waren des Lieferanten) eine Schätzung vorgenommen und ist von Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 75 % ausgegangen (Urk. 12 S. 2; Prot. I S. 11). Da die Staatsanwaltschaft hier eine Schätzung vornahm und die Herleitung der Schätzung schlüssig darlegte, erscheint es angebracht, auf diese Schätzung abzustellen, anstatt sich auf einen Mittelwert der jährlichen Statistiken zu berufen. Im Folgenden ist daher von einem Reinheitsgehalt des Kokains von 75 % auszugehen.
D. Anerkannte und nicht angefochtene Anklagesachverhalte
Die folgenden Anklagesachverhalte wurden von der Beschuldigten (wie von der Vorinstanz erstellt) anerkannt und im Berufungsverfahren nicht angefochten, wobei hinsichtlich der Anklagesachverhalte A 1.3 und A 2.7 immerhin aber rechtliche Einwände erhoben wurden:
- A 1.1 (Übernahme von 1 Kilogramm Marihuana)
- A 1.2 (Ausfuhr von 3 ½ Kilogramm Marihuana)
- A 1.3 (Anstaltentreffen zum Transport von 750 Gramm und 400 Gramm Kokain)
- A 1.4 (Ausfuhr von 1 ½ Kilogramm Marihuana)
- A 1.6 (Übernahme von 2 Kilogramm Marihuana [eingeklagt waren 3 ½ Kilogramm])
- A 2.1 (Anstaltentreffen zum Erwerb von 1 Kilogramm Marihuana)
- A 2.3 (Kauf und Verkauf von 1 Kilogramm Marihuana)
- A 2.7 (Vermittlung eines Lieferanten von Marihuana [eingeklagt war auch die Abholung von 2 Kilogramm Marihuana])
- A 3.2 (Anstaltentreffen zum Erwerb von 50 Gramm Marihuana)
- A 3.3 (Anstaltentreffen zum Erwerb von Marihuana)
E. Anklagesachverhalt A 1.5 (Transport von Kokain)
1.
Der Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, sie habe sich am Abend des 22. November 2022 nach C._____ begeben, um von dort eine nicht näher bekannte Menge Kokain nach D._____ zu transportieren (Urk. 12 S. 3).
2.
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der entsprechende Sachverhalt ergebe sich aus einem Gespräch mit E._____, worin die Beschuldigte beschrieben habe, dass sie als Transporteurin des Kokains tätig gewesen und noch nie polizeilich oder am Zoll kontrolliert worden sei. Ebenso habe sie den Gewinn als Motiv für ihre Kurierfahrten bezeichnet (Urk. 38 S. 2).
3.
Die amtliche Verteidigung machte geltend, die Umschreibung in der Anklage genüge dem Anklagegrundsatz nicht, zumal die Anklage die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung beinhalten müsse. Bei Betäubungsmitteldelikten müsse aus der Anklage insbesondere die Art und Menge der Betäubungsmittel sowie die vorgenommene Handlung hervorgehen, damit die beschuldigte Person überhaupt wisse, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert werde – insbesondere auch mit Blick auf die qualifizierten Straftat- bestände. Vorliegend werde von der Staatsanwaltschaft nicht konkretisiert, welche Menge an Kokain die Beschuldigte hätte transportiert haben sollen. Es werde nicht einmal eine Mindestmenge genannt, weshalb dieser Vorwurf nicht weiter zu prüfen sei und der angeklagte Sachverhalt mangels hinreichender Konkretisierung nicht rechtsgenügend erstellt werden könne (Urk. 39 S. 8, Urk. 57 S. 6).
4.
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO, vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 1.3).
5.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind im Anklagesachverhalt zu Ziff. 1.5 Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung klar umschrieben. So wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich am Abend des 22. November 2022 (Datum und Zeitangabe) nach C._____ (Ort) begeben, um von dort eine nicht näher bekannte Menge Kokain (Art des Betäubungsmittels) nach D._____ (Ort) zu transportieren (Tatausführung). Einzig die Menge des Kokains wird in der Anklage nicht angegeben. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend ausführte (Urk. 46 S. 7), werden die Verteidigungsrechte der Beschuldigten dadurch nicht beeinträchtigt, zumal ihr auch ohne diese Angabe klar sein muss, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihr in der entsprechenden Anklageziffer zur Last gelegt wird. Selbstredend darf nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" aber im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine qualifizierte Menge an Kokain gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund spielt es unter dem Gesichtswinkel des Anklagegrundsatzes letztlich keine Rolle, dass die genaue Kokainmenge in der Anklage offengelassen wurde. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
6.
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Kokaintransport gestützt auf den transkribierten Gesprächsverlauf zwischen der Beschuldigten und E._____ vom 22. November 2022 als erstellt (Urk. 46 S. 18). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Aus dem besagten Gesprächsverlauf geht hervor, dass die Beschuldigte sagte: "(…) Ich muss nach C._____ um etwas zu holen und dann nach D._____ fahren.", "Den Kalk.". Auf die Frage von E._____, weshalb sie es von dort und nicht von ihm nehme, antwortet die Beschuldigte: "Nein, nein, ich fahre das nur.", und später: "Ich habe nichts damit zu tun. Ich fahre es und bekomme Geld." (Beilage 11.1 unten und 12.2 oben zu Urk. 2/2). Auch im weiteren Gesprächsverlauf ist nochmals vom entsprechenden Transport die Rede: "Ich bin kaputt. Ich [unverständlich] 1 Stunde nach C._____ fahren, dann 1 Stunde nach D._____, dann nach Hause [flucht]". Auf die Frage, ob es sich lohne, antwortet die Beschuldigte: "Ja, es lohnt sich. Ja, ja es lohnt sich.", und später: "Sonst würde ich nicht gehen. Sonst keine Chance." (Beilage 12.2 Mitte zu Urk. 2/2).
7.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich auch der unter Anklageziffer A 1.5 eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt.
F. Anklagesachverhalt A 2.4 (Erwerb von 50 Gramm Kokain)
1.
Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 14. Dezember 2022 um 19.42 Uhr 2 Kilogramm Marihuana teils mittlerer, teils schlechter Qualität für total Fr. 4'000.– von E._____ erstanden und dieses für Fr. 6'000.– nach Deutschland verkauft zu haben. Weiter soll sie bei E._____ 50 Gramm Kokain für einen Preis von Fr. 3'800.– gekauft haben (Urk. 12 S. 4). Die Vorinstanz stellte sich in ihren Erwägungen auf den Standpunkt, der Sachverhalt bezüglich Kauf oder Weiterverkauf von 2 Kilogramm Marihuana lasse sich nicht erstellen (Urk. 46 S. 24), womit diesbezüglich ein impliziter Freispruch erfolgte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO steht im Berufungsverfahren somit nur noch der Sachverhalt bezüglich Erwerb von 50 Gramm Kokain von E._____ zur Disposition.
2.
Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, der Sachverhalt lasse sich anhand des Gesprächs im Personenwagen des Audi A6 von E._____ nachweisen. Der genannte Preis von Fr. 3'800.– habe sich auf 100 Gramm Kokain bezogen, zumal ja ausdrücklich von "50 50" im Sinne von "je hälftig für beide" die Rede gewesen sei. Im Rahmen eines Eventualstandpunkts – sollte der tatsächliche Kauf des Kokains nicht als erwiesen angesehen werden – könne angesichts des Gesprächsinhalts jedenfalls das Vorliegen konkreter Verhandlungen über den Kauf von Kokain als erstellt erachtet werden (Urk. 38 S. 3).
3.
Die amtliche Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, der Kauf des Kokains lasse sich mit den vorliegenden Beweisen nicht erstellen (Urk. 39 S. 10 f., Urk. 57 S. 7).
4.
Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt bezüglich des Kaufs von 50 Gramm Kokain als erstellt. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den transkribierten Gesprächsverlauf zwischen der Beschuldigten und E._____ vom 14. Dezember 2022 (Urk. 46 S. 24 f.). Dem Gesprächsverlauf kann entnommen werden, dass E._____ bei einem Lieferanten "Kalk" bestellen möchte und die Beschuldigte fragt, ob sie die Hälfte nehmen würde, weil ihm "nicht weniger als 100" gegeben werde. Dies wird von der Beschuldigten zunächst abgelehnt, da sie es augenblicklich nicht brauche. Im weiteren Gesprächsverlauf ändert die Beschuldigte aber offenbar ihre Meinung und sagt einer Übernahme von "50" zu: "[…] Weisst du was. Nichts, ich werde mich umentscheiden, weil dann können wir gleich 50 50 nehmen. Das ich wenigstens 50 bei mir habe, wenn sie mich nach 10 und so fragen. Das ist vielleicht gar keine schlechte Idee.". E._____ antwortet hierauf: "Na dann los. Das wäre gut. Wenn du willst, können wir es so machen." (Beilagen 5.5 unten und 5.6 zu Urk. 2/4). Die Beschuldigte verhandelte somit mit E._____ über den Kauf von 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 3'800.– bzw. Fr. 4'900.– (Beilage 5.6 unten zu Urk. 2/4). Ob der Kauf tatsächlich stattgefunden hat, bleibt jedoch ungewiss und lässt sich daher nicht erstellen.
5.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich der unter Anklageziffer A 2.4 eingeklagte Sachverhalt nur dahingehend erstellen lässt, dass die Beschuldigte am 14. Dezember 2022 mit E._____ über den Kauf von 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 3'800.– bzw. Fr. 4'900.– verhandelte. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 75 % ergibt sich diesbezüglich eine Reinmenge von 37.5 Gramm Kokain.
G. Anklagesachverhalt A 2.5 (Anstaltentreffen zur Einfuhr von 2 Kilogramm Kokain)
1.
Der Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, sie habe mit einem namentlich nicht bekannten Auftraggeber abgemacht, am Wochenende vom 17./18. Dezember 2022 2 Kilogramm Kokain aus F._____ (Belgien) in die Schweiz gegen eine Entschädigung von Fr. 3'000.– einzuführen. Dies habe dann aber schliesslich wetterbedingt nicht stattgefunden. Hierauf habe die Beschuldigte mit E._____ besprochen, dass sie diese Einfuhr nachholen wolle, wobei sich dannzumal ein weiterer Fahrer daran beteiligen solle (Urk. 12 S. 4).
2.
Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der entsprechende Sachverhalt ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesprächs zwischen E._____ und der Beschuldigten (Urk. 38 S. 3).
3.
Die Beschuldigte anerkennt, dass sie angefragt worden sei, am Wochenende vom 17./18. Dezember 2022 2 Kilogramm Marihuana (nicht Kokain) aus F._____ (Belgien) in die Schweiz gegen eine Entschädigung von Fr. 3'000.– einzuführen und sich diesbezüglich mit E._____ unterhalten zu haben. Die Verteidigung bringt hierzu insbesondere vor, die konkret zu transportierende Ware werde in keinem der bei den Akten liegenden Gespräche erwähnt, auch nicht unter Verwendung eines bekannten Übernamens. Der vereinbarte Preis von Fr. 3'000.– für eine Fahrt von total 1'306 Kilometern inkl. Übernachtung, Benzin etc. spreche sodann auch mehr für einen Transport von Marihuana als von Kokain und erscheine angesichts des erheblich höheren Risikos eines grenzüberschreitenden Kokaintransports als nicht plausibel. Auch aus dem Umstand, dass im Gespräch ein Strafrisiko von bis zu 10 Jahren erwähnt worden sei, lasse sich nichts anderes ableiten, zumal eine derartige Strafandrohung selbst für einen Transport von Kokain nicht ohne Weiteres realistisch erscheine und daher kein taugliches Indiz für die Art des Betäubungsmittels darstelle (Urk. 39 S. 11 f., Urk. 57 S. 7 f.).
4.
Soweit die Beschuldigte den entsprechenden Geschehensablauf (Anfrage für eine Betäubungsmitteleinfuhr von Belgien in die Schweiz für Fr. 3'000.–) anerkennt, deckt sich dies mit den von der Staatsanwaltschaft zitierten Transkripten (Beilagen 6.1 bis 7.4 zu Urk. 2/4), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich ohne Weiteres als erstellt zu betrachten ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob von 2 Kilogramm Kokain oder Marihuana die Rede war. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es bei der besprochenen Einfuhr um Kokain gegangen sei (Urk. 46 S. 25 f.). Dafür spreche der vereinbarte Kurierlohn von Fr. 3'000.– sowie die Aussage von E._____ im Gesprächsverlauf mit der Beschuldigten, wonach das Risiko einer solchen Kurierfahrt 10 Jahren Gefängnis gleichzusetzen sei. Dem ist nicht zu folgen.
Im transkribierten Gesprächsverlauf zwischen der Beschuldigten und E._____ vom 18. Dezember 2022 (Beilage 6.1 bis 6.6 zu Urk. 2/4) wird die einzuführende Ware mit keinem Wort betitelt. Es werden dafür auch keine der bekannten Über- bzw. Codenamen für die Betäubungsmittel wie "Kalk" oder "Broccoli" verwendet. Es bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte (Höhe der Entlöhnung und angesprochene Strafandrohung), dass es sich um einen Kokaintransport gehandelt haben könnte. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass es sich um eine mindestens 6- bis 7-stündige Fahrt nach F._____ gehandelt hätte. Für den Hin- und Rückweg wäre somit mit mindestens 12 bis 14 Stunden Autofahrt (ohne Pausen) zu rechnen gewesen. Ob die Beschuldigte – wie die Verteidigung vorbringt – beabsichtigte, in F._____ zu übernachten, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dem Gesprächsverlauf ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es ist aber denkbar, dass sie nach einer 653 Kilometer langen Fahrt eine längere Ruhepause eingeplant hätte. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Höhe der vereinbarten Entlöhnung von Fr. 3'000.– für eine Einfuhr von 2 Kilogramm Marihuana erheblich, zumal die Beschuldigte die Strecke über mindestens 2 Landesgrenzen hinweg hätte zurücklegen müssen (Schweiz–Deutschland–Belgien), was das Risiko von Kontrollen zusätzlich erhöhte. Der vereinbarte Kurierlohn erscheint unter diesen Umständen nicht als derart hoch, dass zwingend auf einen Transport von Kokain geschlossen werden müsste. Es lässt sich somit anhand der im Recht liegenden objektiven Beweismittel nicht ohne Zweifel erstellen, dass es sich bei der besprochenen Einfuhr um Kokain und nicht um Marihuana handelte.
5.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich der unter Anklageziffer A 2.5 eingeklagte Sachverhalt nur dahingehend erstellen lässt, dass die Beschuldigte mit einem namentlich nicht bekannten Auftraggeber abmachte, am Wochenende vom 17./18. Dezember 2022 2 Kilogramm Marihuana aus F._____ (Belgien) in die Schweiz gegen eine Entschädigung von Fr. 3'000.– einzuführen.
H. Anklagesachverhalt A 2.6 (Besitz von Kokain)
1.
Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 21. Dezember 2022 eine nicht genauer bekannte Menge Kokain besessen zu haben, für welche sie vorgängig einen Preis von Fr. 38.– pro Gramm bezahlt habe (Urk. 12 S. 4).
2.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei diesem Vorhalt auf ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und E._____ vom 21. Dezember 2022. So habe Letzterer beim Treffen den für Kokain geläufigen Tarnbegriff "Kalk" verwendet. Dass damit Kokain (und nicht etwa Marihuana) gemeint gewesen sei, erhelle denn auch aus der Abgrenzung zum Begriff "Brokkoli", der im weiteren Gesprächsverlauf verwen- det worden sei und gemeinhin für Marihuana stehe. Zudem seien die besprochenen Gesamtpreise für Kokain schlüssig (Urk. 38 S. 3).
3.
Die Beschuldigte anerkennt, gegenüber E._____ in einem Gespräch am 21. Dezember 2022 behauptet zu haben, im Besitz von Kokain zu sein und dieses für Fr. 38.– pro Gramm erworben zu haben. Eine solche Behauptung allein vermöge jedoch nicht zu beweisen, dass dem auch so gewesen sei. Sie und E._____ seien in einer geschäftlichen Beziehung gestanden. Dieser habe gewollt, dass sie bei ihm Kokain beziehe. So auch an diesem 21. Dezember 2022. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass sie ihm gegenüber diese Behauptungen getätigt habe, um ihn dazu zu veranlassen, seinen Preis ihr gegenüber zu senken. Das Gespräch alleine vermöge nicht zu beweisen, dass sie am 21. Dezember 2022 tatsächlich Kokain besessen habe. Weiter macht die Verteidigung auch hier eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, da die angeblich besessene Menge nicht näher konkretisiert werde, was eine hinreichende Umschreibung des Tatvorwurfs verunmögliche (Urk. 39 S. 12, Urk. 57 S. 8 f.).
4.
Der Anklagegrundsatz ist auch hier durch das Offenlassen der genauen Kokainmenge nicht verletzt (vgl. vorstehende Ausführungen zu Erw. E.4.), zumal die entsprechende Umschreibung im Rahmen der Sachverhaltserstellung auf jeden Fall nicht die Annahme einer qualifizierten Menge an Kokain zulässt.
Dem transkribierten Gesprächsverlauf zwischen der Beschuldigten und E._____ vom 21. Dezember 2022 (Beilage 8.1 und 8.2 zu Urk. 2/4) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte – wie sie selber zugibt – auf die Äusserung von E._____, wonach er "Kalk" habe, so viel sie wolle, antwortete: "Das habe ich auch." Auf seine Frage, für wie viel sie es gekauft habe, antwortete sie: "38". Im folgenden Gesprächsverlauf sprechen sie noch über "Brokkoli". Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 46 S. 27 f.), findet die von der amtlichen Verteidigung aufgestellte Theorie, wonach die Beschuldigte nicht im Besitz von Kokain gewesen sei, sondern mit dieser Aussage lediglich den Preis dafür habe senken wollen, weder in der entsprechenden Unterhaltung noch im übrigen Untersuchungsergebnis einen Anhaltspunkt. Auch isoliert betrachtet erscheint diese Darstellung unglaubhaft und vermag nicht den geringsten Zweifel daran zu erwecken, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine gewisse Menge an Kokain besessen hat.
5.
Im Ergebnis ist der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als erwiesen zu betrachten, wobei in dubio pro reo vom Besitz einer bloss geringen Menge auszugehen ist.
I. Anklagesachverhalt A 4 (Verkauf von 50 Gramm Kokain)
1.
Der Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, am 16. Februar 2023 bei E._____ 50 Gramm Kokain für Fr. 2'000.– gekauft zu haben, welches sie anschliessend für Fr. 2'200.– an "G._____" weiterverkauft haben soll (Urk. 12 S. 5). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich nur dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte G._____ vor dem 23. Mai 2023 50 Gramm Kokain für Fr. 2'200.– verkauft habe. Nicht belegt sei, dass der Kauf am 16. Februar 2023 vonstattengegangen sei (Urk. 46 S. 33 f.). Im Berufungsverfahren steht somit nur dieser Sachverhaltsabschnitt (Verkauf von 50 Gramm Kokain für Fr. 2'200.– an G._____ vor dem 23. Mai 2023) zur Disposition.
2.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei diesem Vorhalt auf ein Gespräch der Beschuldigten mit dem Abnehmer "G._____". Die konkrete Menge sei in einem Gespräch vom 23. Mai 2023 genannt worden. Zwischenzeitlich seien keine weiteren "Deals" mit "G._____" erfolgt (Urk. 38 S. 4).
3.
Die Verteidigung stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Anklagesachverhalt ergebe sich nicht aus den Akten. Es sei schleierhaft, worauf die Staatsanwaltschaft diesen Anklagevorhalt stütze. Bei den Akten liege lediglich ein abgehörtes Telefonat zwischen der Beschuldigten und einem unbekannten Mann (genannt G._____) vom 16. Februar 2023, in welchem dieser gesagt habe, sie müssten sich am Wochenende treffen und er sei extrem überzeugt. Dem Gespräch könne weder entnommen werden, dass er am Wochenende eine bestimmte Ware habe kaufen wollen, noch welche Menge zu welchem Preis. Weitere Beweise, namentlich Gespräche zwischen der Beschuldigten und E._____, aus welchen ein Kauf und ein beabsichtigter Weiterverkauf hervorgehe, lägen nicht vor. Aus den
Akten würden sich somit keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsächlich erfolgten Verkaufsvorgang hinsichtlich Menge, Preis und Zeitpunkt ergeben. Insbesondere fehle es an jeglichen Beweismitteln, wonach am in der Anklage ausdrücklich genannten Datum vom 16. Februar 2023 ein entsprechender Kauf- und Weiterverkaufsvorgang stattgefunden habe (Urk. 39 S. 15, Urk. 57 S. 10).
4.
Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die Gespräche zwischen der Beschuldigten und G._____ vom 16. Februar 2023 und 23. Mai 2023 lasse sich erstellen, dass G._____ in der jüngeren Vergangenheit 50 Gramm Kokain bei der Beschuldigten bezogen und hierfür Fr. 2'000.– bezahlt habe (Urk. 46 S. 33 f.). Im Gespräch vom 16. Februar 2023 teilt G._____ der Beschuldigten mit, dass "es" ihn extrem überzeugt habe. Als die Beschuldigte sodann zurückfragt, welches er jetzt genau meine, antwortet dieser wörtlich "Ja was wohl", und später: "Das andere kann ich sicher nicht in 2 Wochen wegrauchen" (vgl. Beilagen 1.1 f. zu Urk. 2/5). Aus dem Gespräch vom 23. Mai 2023 geht hervor, dass die Beschuldigte "es" G._____ beim letzten Mal für "zwei zwei" gegeben habe und er wieder "50" von ihr wolle (Beilage 10.2 f. zu Urk. 2/5). In den transkribierten Gesprächsverläufen wird die Ware nicht ausdrücklich bezeichnet. Es werden auch hier keine der bekannten Über- bzw. Codenamen für die Betäubungsmittel wie "Kalk" oder "Broccoli" verwendet. Es bestehen jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend annahm – gewisse Anhaltspunkte (Höhe des Preises von Fr. 2'200.– für 50 Gramm), dass sie über Kokain und nicht über Marihuana gesprochen haben. Wie die Vorinstanz weiter richtig ausführte, lässt sich weder der eingeklagte Kauf noch der Verkauf mit Datum vom 16. Februar 2023 erstellen. Im Gespräch vom 23. Mai 2023 nehmen die Beteiligten zwar Bezug auf ein gemeinsames vergangenes Geschäft. Wann dieses stattgefunden haben soll, bleibt aber offen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich der angeklagte Sachverhalt somit gestützt auf die im Recht liegenden Unterhaltungen nicht rechtsgenügend erstellen, weil unklar bleibt, wann die angeklagte Tathandlung stattgefunden haben soll.
5.
Der unter Anklageziffer A 4 beschriebene Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen.
J. Anklagesachverhalt A 6.1 (Kauf und Verkauf von 50 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana)
1.
Der Beschuldigten wird überdies vorgeworfen, von E._____ 50 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana für insgesamt Fr. 2'350.– gekauft und beides am 24. Mai 2023 in ihrer Wohnung für Fr. 2'850.– an G._____ weiterverkauft zu haben (Urk. 12 S. 5).
2.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich zum Nachweis dieses Sachverhalts im Wesentlichen auf abgehörte Gespräche zwischen G._____ und der Beschuldigten einerseits sowie zwischen E._____ und der Beschuldigten andererseits, woraus sich die Verhandlung, Bestellung und Übergabe der Betäubungsmittel ergebe (Urk. 38 S. 4).
3.
Die Beschuldigte anerkennt, von E._____ 50 Gramm Marihuana (nicht Kokain) und 100 Gramm Marihuana gekauft und beides am 24. Mai 2023 in ihrer Wohnung an G._____ weiterverkauft bzw. teilweise zusammen konsumiert zu haben. Sie bestreitet somit, dass es sich dabei um 50 Gramm Kokain gehandelt haben soll, und macht geltend, G._____ habe bei ihr 2 verschiedene Sorten Marihuana bezogen, welche sie ihm zu unterschiedlichen Preisen angeboten habe. Zu welchen Preisen sie dies getan habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Etwas anders ergebe sich nicht aus den Akten. Insbesondere werde in den massgeblichen Gesprächen weder die Art der Betäubungsmittel ausdrücklich bezeichnet, noch lasse sich daraus eindeutig auf Kokain schliessen. Auch die Preisangaben liessen unterschiedliche Interpretationen zu, zumal die in den Gesprächen verwendeten Zahlenangaben nicht zwingend als Tausender-, sondern auch als Hunderterbeträge verstanden werden könnten (Urk. 39 S. 16 f., Urk. 57 S. 10 f.).
4.
Soweit der Sachverhalt von der Beschuldigten hinsichtlich Bestellung und Übergabe von Betäubungsmitteln eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 10.1 bis 10.4, 11.1 f. sowie 14.1 bis 14.3 zu Urk. 2/5), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich der Sachverhalt auch bezüglich der 50 Gramm Kokain erstellen (Urk. 46
S. 36 f.). Dem transkribierten Gesprächsverlauf zwischen der Beschuldigten und G._____ vom 23. Mai 2023 lässt sich entnehmen, dass 50 Gramm "zwei zwei" (gemeint Fr. 2'200.–) kosteten (Beilage 10.2 zu Urk. 2/5), was aufgrund der Höhe des Preises aufzeigt, dass zumindest bei den 50 Gramm Kokain und nicht Marihuana gemeint sein konnte. Soweit die Verteidigung geltend macht, die genannten Beträge könnten auch als Hunderterbeträge verstanden werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Ein Preis von Fr. 220.– für 50 Gramm liesse sich weder mit den im selben Gespräch genannten Weiterverkaufspreisen noch mit den übrigen Umständen in Einklang bringen und erscheint unter den gegebenen Umständen als nicht plausibel. Im gleichentags geführten Gespräch zwischen der Beschuldigten und G._____ wird sodann ein Betrag von Fr. 600.– bzw. 650.– für die 100 Gramm genannt (Beilage 11.2 zu Urk. 2/5), was aufgrund der Höhe des Preises aufzeigt, dass bei den 100 Gramm Marihuana gemeint sein musste. Die Bestellung der Betäubungsmittel ergibt sich mithin aus der Textnachricht, welche E._____ der Beschuldigten am 24. Mai 2023 geschrieben hat, wonach diese ihm den "Brokkoli", also das Marihuana, sowie die Fr. 2'000.– später bezahlen könne (Beilage 12 zu Urk. 2/5). Auch die Unterscheidung zwischen "Brokkoli" und den Fr. 2'000.– zeigt klar auf, dass Marihuana und Kokain (zum Preis von Fr. 2'000.–) bestellt und anschliessend weiterverkauft wurden.
5.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich der unter Anklageziffer A 6.1 eingeklagte Sachverhalt dahingehend erstellen lässt, dass die Beschuldigte von E._____ 50 Gramm Kokain für Fr. 2'000.– und 100 Gramm Marihuana kaufte und beides am 24. Mai 2023 in ihrer Wohnung für Fr. 2'800.– oder Fr. 2'850.– an G._____ weiterverkaufte. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 75 % ergibt sich diesbezüglich eine gehandelte Reinmenge von 37.5 Gramm Kokain.
K. Anklagesachverhalt A 6.2 (Vermittlung eines Käufers für 52 Gramm Kokain)
1.
Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 5. Juni 2023 50 Gramm Kokain bei E._____ bestellt zu haben, welches dieser am 8. Juni 2023 erhalten habe. Am 9. Juni 2023 habe sie organisiert, dass der Abnehmer G._____ insgesamt
52 Gramm Kokain am 10. Juni 2023, um 11.30 Uhr, direkt bei E._____ auf dem Parkplatz an dessen Wohnort in H._____ habe abholen können (Urk. 12 S. 5).
2.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich zum Nachweis dieses Sachverhalts im Wesentlichen auf mehrere abgehörte Gespräche, welche den dargelegten Ablauf von der Bestellung bis zur Auslieferung direkt durch den Lieferanten klar aufzeigten, da die Beschuldigte zu dieser Zeit auslandabwesend gewesen sei (Urk. 38 S. 4).
3.
Die Verteidigung stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass sich die Beschuldigte – wie in der Anklage dargelegt – als Vermittlerin für einen Betäubungsmittelhandel zwischen E._____ und G._____ betätigt habe. Allerdings ergebe sich aus den Akten nicht, um welche Art Betäubungsmittel es dabei gegangen sei. Sie habe letztlich eine nicht genauer bekannte Bestellung von G._____ an E._____ weitergeleitet, welcher die Ware besorgt und G._____ direkt verkauft habe. Es sei ihr nur eine untergeordnete Tathandlung vorzuwerfen. Sie wisse nicht, ob, was bzw. zu welchem Preis etwas verkauft worden sei (Urk. 39 S. 17 f.; Urk. 57 S. 12).
4.
Die Vermittlung des Betäubungsmittelhandels zwischen E._____ und G._____ ergibt sich aus den Gesprächsverläufen zwischen der Beschuldigten und G._____ sowie aus den WhatsApp-Chats zwischen der Beschuldigten und E._____ (Beilagen 16, 17, 18.1 bis 18.4 sowie 19.1 bis 19.6 zu Urk. 2/5) und wurde von der Beschuldigten überdies auch eingestanden. Der Anklagesachverhalt ist insofern erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich auch der restliche angeklagte Sachverhalt gestützt auf die transkribierten Gesprächsverläufe zwischen den Beteiligten ohne Weiteres erstellen (Urk. 46 S. 38 f.). Einerseits weisen die genannten Preise ("zwei zwei" gemeint Fr. 2'200.– für "50" gemeint 50 Gramm sowie "2360" gemeint Fr. 2'360.– für "52" gemeint 52 Gramm) klar darauf hin, dass es sich um Kokain und nicht um Marihuana gehandelt habe (vgl. Beilage 18.2 f. zu Urk. 2/5). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog, ist es andererseits realitätsfremd, davon auszugehen, dass G._____ 2 Gramm Marihuana für sich beziehen wollte, da Kleinstmengen von Marihuana in der Branche in der Regel nicht gehandelt werden.
5.
Der Sachverhalt lässt sich somit anklagegemäss erstellen. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 75 % ist von einer vermittelten Menge von 39 Gramm reinem Kokain auszugehen.
L. Anklagesachverhalt A 6.3 (Bestellung von 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana)
1.
Der Beschuldigten wird überdies vorgeworfen, am 26. Juni 2023 bei E._____ 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana [in der Anklage stand Kokain; dies sei jedoch ein Verschrieb; vgl. Prot. I S. 11] bestellt zu haben. Der Kauf sei jedoch wegen dessen Festnahme am 28. Juni 2023 nicht zustande gekommen (Urk. 12 S. 5).
2.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich zum Nachweis dieses Sachverhalts hauptsächlich auf die telefonische Bestellung des späteren Abnehmers. Ein deutliches Indiz für den gesamten Drogendeal stelle aber auch das Gespräch zwischen der Beschuldigten und "I._____" vom 2. September 2023 dar, in welchem die Beschuldigte auf das Ende ihrer "Deals", die Verhaftungen und die polizeiliche Sicherstellung des BMW hingewiesen habe. Gleich belastend wirke sich sodann auch das Gespräch vom 29. September 2023 aus (Urk. 38 S. 4).
3.
Die Beschuldigte anerkennt, von E._____ insgesamt 152 Gramm Marihuana bestellt zu haben. Sie bestreitet damit, dass es sich bei den 52 Gramm um Kokain gehandelt haben soll, und macht geltend, sie habe 2 verschiedene Sorten Marihuana bestellt. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Akten. Insbesondere fehlten konkrete Hinweise auf Kokain, namentlich auch entsprechende Preisgespräche oder sonstige objektive Anhaltspunkte, welche auf eine andere Betäubungsmittelart schliessen liessen (Urk. 39 S. 18, Urk. 57 S. 12 f.).
4.
Das Eingeständnis der Beschuldigten bezüglich Betäubungsmittelbestellung von insgesamt 152 Gramm deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 22.1 bis 22.4, insbesondere Beilage 22.3 f. zu Urk. 2/5). Der diesbezügliche Sachverhalt ist somit erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich auch erstellen, dass es sich bei den 52 Gramm um Kokain und nicht um Marihuana gehandelt haben muss (Urk. 46 S. 38 f.). Dies ergibt sich aus dem transkribierten Gesprächsverlauf zwischen der Beschuldigten und G._____ vom 26. Juni 2023 (Beilage 22.3 zu Urk. 2/5), in welchem G._____ "100" vom einen und "50 vom anderen" bei der Beschuldigten bestellte und nachschob: "Oder weisst du was? Machst du wieder 52." Wie vorstehend zum Anklagesachverhalt A 6.2 ausgeführt, erwarb G._____ bei seiner letzten Bestellung bei der Beschuldigten im Juni 2023 52 Gramm Kokain. Seine Aussage, wonach sie wieder "52" machen soll, kann somit nicht anders interpretiert werden, als dass er wieder 52 Gramm Kokain wollte. Wie zum Anklagesachverhalt A 6.1 ausgeführt, kam es zudem auch früher vor, dass G._____ im ähnlichen Umfang Kokain (50 Gramm) und Marihuana (100 Gramm) von der Beschuldigten bezog.
5.
Auch dieser Sachverhalt lässt sich anklagegemäss erstellen. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 75 % ist von einer bestellten Menge von 39 Gramm reinem Kokain auszugehen.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig (vgl. Prot. I S. 32; Urk. 46 S. 99).
2.
Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, die Beschuldigte habe sich keiner qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, da es sich bei den ihr vorgeworfenen Handlungen überwiegend um Tätigkeiten im Zusammenhang mit Marihuana gehandelt habe und die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 BetmG – namentlich eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen – nicht erfüllt seien. Mehrere Anklagevorhalte seien bereits mangels hinreichender Konkretisierung oder fehlender Beweise nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb insoweit Freisprüche zu erfolgen hätten. Soweit überhaupt strafbares Verhalten vorliege, handle es sich teilweise lediglich um Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Urk. 57 S. 4 ff.).
3.
Die Vorinstanz nahm bezüglich der Anklageziffern A 1.1, A 1.2, A 1.3, A 1.4, A 1.5, A 1.6, A 2.1, A 2.3, A 2.6, A 3.2, A 3.3, A 6.1 und A 6.3 eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche keinerlei Ergänzungen bedarf. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 46-66). Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Form des Anstaltentreffens begangen werden kann (BGE 138 IV 100 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 4.3.3,6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5;6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2).
4.
Da der in Anklageziffer A 2.4 eingeklagte Sachverhalt nur dahingehend erstellt werden konnte, dass die Beschuldigte am 14. Dezember 2022 mit E._____ über den Kauf von 50 Gramm Kokain (Reinmenge 37.5 Gramm) verhandelte (vgl. vorstehend Erw. III. F.5.), ist diesbezüglich eine neue rechtliche Würdigung vorzunehmen: Indem die Beschuldigte mit E._____ konkrete Verhandlungen über einen Kokainkauf führte, wobei Art, Menge und Preis des Betäubungsmittels vordefiniert waren, hat sich ihr Entschluss, Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu erwerben, in bestimmten, äusserlich wahrnehmbaren Handlungen manifestiert, womit der objektive Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt ist. Die Beschuldigte handelte dabei sodann mit Wissen und Willen, hatte sie den strafbaren Erfolg ihrer Vorbereitungshandlungen – den Erwerb von Kokain – doch bei den Verhandlungen klar im Blick und wollte diesen auch bewerkstelligen. Sie handelte folglich direktvorsätzlich, womit auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands zu bejahen ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Da eine grössere Menge Kokain Gegenstand der Verhandlungen war, welche die vom Bundesgericht gesetzte Schwelle von 18 Gramm erheblich überschreitet, erfüllte die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des
Anstaltentreffens zum mengenmässig schweren Betäubungsmittelhandel nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
5.
Nach dem unter Anklageziffer A 2.5 erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte mit einem namentlich nicht bekannten Auftraggeber abgemacht, am Wochenende vom 17./18. Dezember 2022 2 Kilogramm Marihuana aus F._____ in die Schweiz gegen eine Entschädigung von Fr. 3'000.– einzuführen. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als tatbestandsmässiges Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wird von der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 39 S. 12; Urk. 57 S. 14) und ist zutreffend; Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
6.
Zu den Anklageziffern A 2.7 und A 6.2 brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe sich lediglich als Vermittlerin betätigt, ohne dass ein konkretes Betäubungsmittelgeschäft zustande gekommen sei. Es fehle insbesondere an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die vermittelten Geschäfte tatsächlich vollzogen worden seien, weshalb ihr Verhalten lediglich als Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu qualifizieren sei (Urk. 57 S. 9 und 12).
6.1
Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten in beiden Fällen unter den Auffangtatbestand des "Verschaffens auf andere Weise" gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG subsumiert (Urk. 46 S. 58 f. und 65 f.).
6.2
Das Verschaffen von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur die eigentliche Übergabe durch einen Mittelsmann, sondern auch Vermittlungstätigkeiten. Darunter fällt insbesondere das Herstellen von Kontakten zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern sowie das Mitwirken an entsprechenden Verhandlungen, sofern dadurch der illegale Betäubungsmittelverkehr gefördert wird (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, zu Art. 19 N 59 ff.). Die Vollendung dieses Tatbestands tritt jedoch nicht bereits mit der blossen Vermittlungshandlung oder der Weitergabe eines objektiv tauglichen Hinweises ein. Vielmehr ist erforderlich, dass der Empfänger des Hinweises nach der Vorstellung des Täters davon Gebrauch macht und es in der
Folge zur Erlangung der Sachherrschaft über die Betäubungsmittel kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt lediglich ein Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vor (a.a.O., Art. 19 N 62).
6.3
Vorliegend ist hinsichtlich der Anklageziffern A 2.7 und A 6.2 festzuhalten, dass sich die Rolle der Beschuldigten darauf beschränkte, Kontakte zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Betäubungsmitteln herzustellen, einzelne Absprachen zu unterstützen sowie teilweise für die Zuverlässigkeit eines Beteiligten einzustehen. Während sie in Anklageziffer A 2.7 einen Lieferanten vermittelte und für den Abnehmer bürgte, organisierte sie in Anklageziffer A 6.2 insbesondere die Kontaktaufnahme sowie Modalitäten wie Zeitpunkt und Ort einer möglichen Übergabe. Indessen fehlen in beiden Fällen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass gestützt auf diese Vermittlungstätigkeit tatsächlich konkrete Betäubungsmittelgeschäfte zustande gekommen sind und die jeweiligen Abnehmer Sachherrschaft über die Betäubungsmittel erlangten.
6.4
Soweit die Vorinstanz die Anklagesachverhalte A 2.7 und A 6.2 als (vollendetes) Verschaffen von Betäubungsmitteln auf andere Weise im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG qualifizierte, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass sich anhand der vorliegenden Beweismittel nicht erstellen lässt, dass die jeweilige Vermittlungstätigkeit der Beschuldigten zu einem tatsächlich umgesetzten Betäubungsmittelgeschäft führte, welches den Abnehmern die Sachherrschaft über die Betäubungsmittel verschafft hätte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Handlungen der Beschuldigten das Stadium der Vorbereitung nicht überschritten haben. Sie sind daher in rechtlicher Hinsicht lediglich als Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu würdigen. In Bezug auf den Anklagesachverhalt A 6.2 ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die in Aussicht genommene Betäubungsmittelmenge (Reinmenge: 39 Gramm) die vom Bundesgericht festgelegte Schwelle von 18 Gramm deutlich überschreitet, weshalb insoweit ein Anstaltentreffen zu einem mengenmässig qualifizierten Betäubungsmitteldelikt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt.
7.
Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit bezüglich Anklageziffer A 4 freizusprechen und zusätzlich zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1.
Vorbemerkungen
1.1
Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten aus, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Sodann wurde die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2023 bestraft (Urk. 46 S. 99). Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 68 ff.).
1.2
Die Verteidigung fordert eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten und eine Busse von Fr. 400.– (Urk. 48 S. 4; Urk. 57 S. 2 f.).
1.3
Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4).
1.4
Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – dem vorliegend schwersten Delikt – reicht der Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Strafschärfungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a). Ausgehend von der Einsatzstrafe sind dann im nächsten Schritt für die übrigen Delikte (hypothetische) Strafen festzulegen.
1.5
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 85; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 17 ff.).
1.6
Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts darf der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen (BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit 20 oder 200 Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299 E. 2). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, seiner Funktion im Betäubungsmittelhandel, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., 436 und 438). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 93 f.;
BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm mög- lich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
2.
Tatkomponenten
Die Vorinstanz hat die von der Beschuldigten begangenen Straftaten in 3 Kategorien aufgeteilt, konkret in Handel mit Kokain, Anstaltentreffen zum Transport grösserer Kokainmengen sowie Handel mit Marihuana. Die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes wurden separat betrachtet. Vorliegend erscheint es jedoch sachgerechter, zunächst für den Kokainhandel (inklusive Anstaltentreffen zum Transport grösserer Kokainmengen) eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese dann betreffend den Marihuanahandel angemessen zu erhöhen. Das erweist sich als angemessen, da im Bereich der Betäubungsmitteldelikte enge personelle und sachliche Verflechtungen bestehen und sich die einzelnen Taten nicht sinnvoll voneinander trennen lassen. Zudem wurden von der Beschuldigten nicht nur in Bezug auf den Transport einer grösseren Kokainmenge, sondern auch in Bezug auf den Erwerb und Verkauf von Kokain Anstalten getroffen. Zunächst sei in Erinnerung gerufen, welche Tatbestände die Beschuldigte mit ihrem Verhalten erfüllt hat. Dies sind die mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3.
Kokainhandel
3.1
Im Zusammenhang mit dem Kokainhandel werden die strafbaren Verhaltensweisen der Beschuldigten gemäss den Anklageziffern A 1.3 (Anstaltentreffen zur Beförderung von 862.5 Gramm reinem Kokain im Inland, schwerer Fall), A 1.5 (inländischer Transport einer unbekannten Menge Kokain, leichter Fall), A 2.4 (Anstaltentreffen zum Erwerb von 37.5 Gramm reinem Kokain, schwerer Fall), A 2.6
(Besitz einer unbekannten Menge Kokain, leichter Fall), A 6.1 (Verkauf von 37.5 Gramm reinem Kokain, schwerer Fall), A 6.2 (Vermittlungstätigkeit beim Kokainhandel von 39 Gramm reinem Kokain, schwerer Fall) sowie A 6.3 (Anstaltentreffen zum Erwerb von 39 Gramm reinem Kokain, schwerer Fall) zusammengefasst. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass hinsichtlich der Anklageziffern A 1.5 und A 2.6 offen bleibt, welche Menge an Kokain die Beschuldigte genau transportiert bzw. besessen hat, gilt es demnach die Tatschwere des Handels mit mindestens 37.5 Gramm Kokain zu beurteilen. Bezüglich des Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelhandel resultiert eine Menge von 978 Gramm Kokain.
3.2
Bei der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Kokainhandels ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte insgesamt mit einer Drogenmenge von mindestens 37.5 Gramm reinem Kokain handelte und Anstalten traf bezüglich einer Menge von 978 Gramm reinem Kokain. Damit ist die Grenze für einen schweren Fall (18 Gramm) um ein Vielfaches und teilweise auch hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen überschritten. Zudem ist dem Umstand, dass die Beschuldigte mit Kokain, mithin einer harten Droge mit unbestritten stark gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung und damit einem hohen Gefährdungspotential, gehandelt hat, verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Die Beschuldigte befand sich auf einer vergleichsweise tiefen Hierarchiestufe, war indes keine auswechselbare "Gassendealerin", welcher keine Vertrauensstellung zukam und ist damit nicht der untersten Hierarchiestufe zuzuordnen. Der Reinheitsgehalt des Kokains ist als eher durchschnittlich zu bezeichnen. Die Beschuldigte erzielte mit dem rund 7 Monate dauernden Kokainhandel einen eher bescheidenen Gewinn und war teilweise blosse Kurierfahrerin oder Vermittlerin ohne eigenes Gewinninteresse. Die gezielte Verwendung der Code-Sprache und das Einbauen eines Geheimverstecks für Drogen im eigenen Fahrzeug zeugen hingegen von deutlich wahrnehmbarer krimineller Energie. All diese Umstände führen dazu, dass das objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu werten ist. Beim subjektiven Verschulden fällt das Handeln ausschliesslich aus rein finanziellen und egoistischen Gründen ins Gewicht. Die Beschuldigte konsumierte selbst Kokain, war indes nicht in dem Sinne süchtig, dass sie einem eigentlichen Beschaffungsdruck unterlegen gewesen wäre. Vielmehr verfügte sie über ein geregeltes Einkommen. Insgesamt ver- mag das subjektive Verschulden das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren.
3.3
Angesichts der Drogenmenge, der Vielzahl der Tathandlungen, der Hierarchiestufe der Beschuldigten sowie der gesamten übrigen Umstände ist die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 39 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. Auch wenn der Drogenmenge nicht die vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung zukommt, so darf diese sowie auch die Hierarchiestufe nicht ausser Acht gelassen werden. Es kann hierzu auf SCHLEGEL/JUCKER verwiesen werden (OFK BetmG-SCHLE- GEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, Art. 47 N 32 und N 45).
3.4
Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG kann das Gericht die Strafe bei einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG nach freiem Ermessen mildern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist eine Milderung auch beim qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG anwendbar (Urk. 46 S. 75 f.). Von der vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmittelmenge von insgesamt mindestens 1'015.5 Gramm reinem Kokain ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der grösste Teil davon, nämlich 978 Gramm, nur Vorbereitungshandlungen betraf. Es rechtfertigt sich daher, die Strafe um ⅓ zu mildern und die Einsatzstrafe um 13 Monate auf insgesamt 26 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
4.
Marihuanahandel
4.1
Im Zusammenhang mit dem Marihuanahandel werden die strafbaren Verhaltensweisen der Beschuldigten gemäss den Anklageziffern A 1.1 (Übernahme von 1 Kilogramm Marihuana), A 1.2 (Ausfuhr von 3 ½ Kilogramm Marihuana), A 1.4 (Ausfuhr von 1 ½ Kilogramm Marihuana), A 1.6 (Übernahme von 2 Kilogramm Marihuana), A 2.1 (Anstaltentreffen zum Erwerb von 1 Kilogramm Marihuana), A 2.3 (Verkauf von 1 Kilogramm Marihuana), A 2.5 (Anstaltentreffen zur Einfuhr von 2 Kilogramm Marihuana), A 2.7 (Vermittlung unbekannte Menge Marihuana), A 3.2 (Anstaltentreffen zum Erwerb von 50 Gramm Marihuana), A 3.3 (Anstaltentreffen zum Erwerb von 1 bis 4 Kilogramm Marihuana), A 6.1 (Verkauf von 100 Gramm Marihuana) und A 6.3 (Anstaltentreffen zum Erwerb von 100 Gramm Marihuana) zusammengefasst. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass hinsichtlich der
Anklageziffern A 2.7 und A 3.3 die genaue Menge an Marihuana offen bleibt, gilt es demnach die Tatschwere des Handels mit mindestens 9'100 Gramm bzw. 9.1 Kilogramm Marihuana zu beurteilen. Bezüglich des Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelerwerb, -transport und der Betäubungsmitteleinfuhr resultiert eine Menge von 4'150 Gramm bzw. 4.15 Kilogramm Marihuana.
4.2
Bei der objektiven Tatschwere beim Marihuanahandel fällt zunächst die hohe Drogenmenge von mindestens 9.1 Kilogramm sowie für das Anstaltentreffen im Umfang von 4.15 Kilogramm ins Gewicht. Es handelte sich dabei zudem um 12 Tathandlungen. Die Beschuldigte erzielte daraus jedoch auch hier weder einen grossen Umsatz noch einen grossen Gewinn, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zudem war sie teilweise blosse Kurierfahrerin oder Vermittlerin ohne eigenes Gewinninteresse. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 46 S. 77 f.), agierte die Beschuldigte hier – anders als beim Kokainhandel – nicht mehr auf einer tiefen Hierarchiestufe, da sie mit grösseren Mengen an Marihuana handelte und über ein umfassenderes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Da das Gefährdungspotential von Marihuana eher gering ist, kann diesbezüglich von einem noch leichten Verschulden ausgegangen werden. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist das objektive Tatverschulden gerade noch als leicht zu qualifizieren. Beim subjektiven Tatverschulden fällt wiederum das Handeln aus primär finanziellen und egoistischen Gründen ins Gewicht, eine Beschaffungskriminalität liegt – wie erwähnt – keine vor. Die subjektive Tatschwere relativiert mithin das objektive Verschulden nicht.
4.3
Aufgrund des Tatvorgehens sowie insbesondere der erheblichen Drogenmenge und der Hierarchiestufe der Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe nicht als ausreichend, um dem Verschulden der Beschuldigten gerecht zu werden und spezialpräventiv zu wirken. Es kommt daher als Strafe nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Zur Strafart kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 70).
4.4
Die (hypothetische) Einsatzstrafe ist bei isolierter Betrachtung aufgrund sämtlicher Umstände auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.5
Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG kann das Gericht die Strafe bei einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG nach freiem Ermessen mildern. Beim Marihuanahandel ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass fast die Hälfte der Tathandlungen nur Vorbereitungshandlungen betraf. Es rechtfertigt sich daher, die Strafe um 2 Monate zu mildern und die Einsatzstrafe auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
4.6
Der sachliche und persönliche Zusammenhang des Marihuanahandels zum Kokainhandel ist gross, weshalb eine deutliche Asperation zu erfolgen hat, nämlich im Umfang von ⅔. Die (hypothetische) Einsatzstrafe für den Kokainhandel von 26 Monaten ist daher für den Marihuanahandel um 2 Monate auf 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5.
Täterkomponente
5.1
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 6 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher ergänzend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 79 und 87 ff.). Die 34-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Sie ist in einer Partnerschaft, jedoch nicht verheiratet, und hat keine Kinder. Sie hat in der Schweiz die obligatorische Schule besucht und im Anschluss an ein Zwischenjahr ihre Lehre als Reinigungsfachfrau absolviert. In dieser Branche ist sie nach wie vor tätig, aktuell jedoch nicht mehr als Teamleiterin, sondern als Vorarbeiterin im Bereich Spezialreinigung. Eine Rückkehr in die frühere Funktion sowie die Möglichkeit einer Weiterbildung zur Objektleiterin stehen in Aussicht, sind jedoch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig. Die Beschuldigte ist im Vollzeitpensum tätig und verdient rund Fr. 4'850.– netto pro Monat. Seit Februar 2026 lebt sie mit ihrem aus Deutschland zugezogenen Partner in J._____ zusammen. In finanzieller Hinsicht bestehen nach wie vor Verpflichtungen: Die Beschuldigte hat einen laufenden Kredit bei der K._____ mit einer Restschuld von rund Fr. 9'000.–, den sie regelmässig amortisiert (monatliche Rate Fr. 285.–), sowie Leasingkosten für ihr Fahrzeug in der Höhe von Fr. 283.45 pro Monat. Daneben bestehen Privatschulden gegenüber ihrem Vater im Umfang von rund
Fr. 5'000.–. Weitere Schulden liegen nicht vor. Eine einmalige Betreibung im Zusammenhang mit Steuerschulden wurde umgehend beglichen. Sozialhilfeleistungen hat die Beschuldigte nie bezogen. Schliesslich gab die Beschuldigte an, ihr Partner sei Dialysepatient und sie habe sich als Lebendspenderin für eine Nierenspende angemeldet. Entsprechende medizinische Abklärungen seien im Gange (Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
5.2
Die Beschuldigte ist zwar vorbestraft, es handelt sich dabei aber um keine einschlägige Vorstrafe (fahrlässige Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG), welche mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie einer Busse von Fr. 400.– geahndet wurde (vgl. Urk. 47). Die Vorstrafe betrifft einen anders gelagerten Deliktsbereich und weist weder hinsichtlich Art noch Schwere ein erhebliches Gewicht auf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist sie im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend zu berücksichtigen.
5.3
Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit Bezug auf den Marihuanahandel weitgehend geständig, bezüglich des Kokainhandels hingegen nur in geringem Umfang. Dadurch wurde zwar nicht die Untersuchung, wohl aber das gerichtliche Verfahren erleichtert, da nicht mehr alle Sachverhaltsabschnitte bestritten waren und eingehend erstellt werden mussten. Die Beschuldigte zeigte zudem Reue und Einsicht (vgl. Prot. II S. 14 f.). Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 4 Monate.
5.4
Zusammenfassend ist damit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen. An die Freiheitsstrafe sind die erstandenen 20 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
6.
Busse für den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln
Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte für den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln (Kokain und MDMA) mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2023
(Urk. 46 S. 81 f.). Die Höhe der Busse erscheint mit Blick auf das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse als angemessen, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
7.
Vollzug
7.1
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Eine unbedingte (Freiheits-)Strafe kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen bedingten und selbst teilbedingten Vollzug nicht gegeben sind. Auch die Gewährung bedingter und teilbedingter Strafen beurteilt sich im überschneidenden Anwendungsbereich zwischen 1 und 2 Jahren Freiheitsstrafe ausschliesslich anhand der Legalprognose (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 3.1;6B_556/2024 weisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 3.1;6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.1;6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.4; je mit Hinweisen).
7.2
In objektiver Hinsicht lässt die ausgefällte Sanktion den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu. Zudem wird auch in subjektiver Hinsicht bei der Beschuldigten grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet, da sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte konnte nach der 20-tägigen Untersuchungshaft ihre Erwerbstätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin wieder aufnehmen und ist weiterhin in einem Vollzeitpensum im Bereich Spezialreinigung tätig, wenn auch derzeit lediglich in der Funktion als Vorarbeiterin. Ihre berufliche Situation ist insgesamt als stabil zu beurteilen (Prot. I S. 14; Prot. II S. 6). Zudem wird die Beschuldigte erstmals mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert und scheint das Unrecht ihrer Taten eingesehen zu haben (Prot. II S. 14 f.). Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1.
Ausgangslage
1.1
Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 46 S. 99).
1.2
Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 39 S. 26 ff.), dass auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten sei. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass bei der Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben sei. Die Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Sie habe die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert, habe danach eine Lehre als Reinigungsfachfrau abgeschlossen und arbeite seitdem in dieser Branche. Sie sei seit ihrer Geburt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Bis zum vorliegenden Verfahren habe sie ein unbescholtenes Leben geführt. Sie sei beruflich fest integriert und unterhalte zudem ihr gesamtes soziales und familiäres Umfeld in der Schweiz. Sie lebe in einer stabilen Partnerschaft und stehe in engem Kontakt zu nahen Angehörigen. Zudem bringt die Verteidigung vor, dass von der Beschuldigten keine relevante Rückfallgefahr ausgehe. Sie habe sich bereits vor ihrer Verhaftung aus dem Drogenmilieu zurückgezogen, lebe heute stabil sowie drogenfrei und habe ihr Leben nachhaltig neu ausgerichtet. Eine Landesverweisung würde unter diesen Umständen keinen präventiven Zweck erfüllen, sondern hätte primär pönalen Charakter (Urk. 57 S. 18 ff.).
1.3
Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52; Prot. II S. 17).
1.4
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Beschuldigte wird unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich wie dargelegt um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat, weshalb die Beschuldigte als serbische Staatsangehörige grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Es ist daher zu prüfen, ob bei der Beschuldigten – wie geltend gemacht – ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, um bei gegebenen weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen zu können (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2.
Härtefallprüfung
Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Härtefallprüfung mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass bei der Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (Urk. 46 S. 86 ff.). Darauf ist vorab in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass die heute 34-jährige Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Ihr Bruder sowie ihr Vater wohnen in der Schweiz. Ihre Mutter ist in Serbien wohnhaft. Zudem leben weitere Verwandte in der Schweiz. Die Beschuldigte ist in einer Partnerschaft, aber nicht verheiratet, und hat keine Kinder. Seit Februar 2026 lebt sie mit ihrem Partner in J._____ in einem ge- meinsamen Haushalt. Die deutsche Sprache, so auch das Schweizerdeutsch, beherrscht sie perfekt. Sie hat in der Schweiz die obligatorische Schule besucht und im Anschluss an ein Zwischenjahr ihre Lehre als Reinigungsfachfrau absolviert. Aktuell ist sie als Vorarbeiterin im Bereich Spezialreinigung im Vollzeitpensum tätig. Sie verfügt über ein regelmässiges Einkommen und ist beruflich gut integriert. Sodann befindet sich der gesamte Freundeskreis der Beschuldigten in der Schweiz. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ihr Partner an einer Nierenerkrankung leidet und auf Dialyse angewiesen ist. Die Beschuldigte hat sich als mögliche Lebendspenderin für eine Nierenspende angemeldet, weshalb entsprechende medizinische Abklärungen im Gang sind (zum Ganzen Urk. 2/2 F/A 17 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Die Beschuldigte trat bislang strafrechtlich kaum in Erscheinung. Die Vorstrafe (fahrlässige Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, vgl. Urk. 47) erscheint in diesem Zusammenhang vernachlässigbar. Die Beschuldigte ist somit sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht tief in der Schweiz verwurzelt.
3.
Interessenabwägung
3.1
Die Vorinstanz setzte sich korrekt mit den rechtlichen Grundlagen der Interessenabwägung auseinander (vgl. Urk. 46 S. 88 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann, wobei nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalprognose zu berücksichtigen sind. Dabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1.7.3;6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1;6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Ergänzend hinzuzufügen ist, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände be- darf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 9. April 2024 E. 3.4;6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7;6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
3.2
Die Verteidigung stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz würden klar gegenüber den geringen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Das ganze soziale Netz der Beschuldigten befinde sich in der Schweiz, nämlich der Grossteil ihrer Verwandtschaft samt Vater und Bruder, wie auch ihr Freundeskreis und ihre Arbeitsstelle. Ihre Mutter sei die einzige Verwandte in Serbien, zu der sie Kontakt pflege. Sie reise einmal im Jahr nach Serbien, um diese zu besuchen. Die Beschuldigte besitze zwar den serbischen Pass, fühle sich aber als Schweizerin. Sie hätte schon längst die Einbürgerung beantragen können, dies jedoch aufgrund des erheblichen finanziellen Aufwands nicht getan. Sodann spreche ihre Arbeitstätigkeit gegen die Landesverweisung, da ihre Ausbildung und Weiterbildungen zur Reinigungsfachfrau für Spezialreinigungen in Serbien weder anerkannt noch bekannt seien. Vergleichbare Arbeitgeber fänden sich in Serbien keine. Hinzu komme, dass sie der zusammenhängenden kyrillischen Schrift, welche in Serbien überall verwendet werde, nicht mächtig sei. Weiter wird geltend gemacht, die Beschuldigte lebe seit Anfang 2026 mit ihrem Lebenspartner in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser sei aus Deutschland zu ihr gezogen, gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach und habe einen minderjährigen Sohn, zu dem die Beschuldigte eine enge Beziehung aufgebaut habe. Zudem sei er seit 9 Jahren von der Dialyse abhängig. Die Beschuldigte befinde sich derzeit in Abklärung als mögliche Lebendspenderin einer Niere. Die Folgen einer Landesverweisung würden sie demnach hart treffen, sie vor ein Nichts stellen und sie in ein Land ohne irgendwelche Perspektiven verbannen. Sie müsste nicht nur eine Arbeitsstelle finden, sondern auch ein neues soziales Umfeld aufbauen und sich in einer ihr fremden Kultur einleben. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei vorliegend ge- ring. Die Beschuldigte sei nur als kleiner Fisch vorübergehend im Drogenhandel tätig gewesen und von den grösseren Akteuren eingesetzt worden. Sie sei vor ihrer Verhaftung aus dem Geschäft ausgestiegen und konsumiere selbst keine Drogen mehr. Das Strafverfahren hätte ihr stark zugesetzt und sie darin bestärkt, nicht nochmals in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten. Vor diesem Hintergrund bestehe
auch keine Gefahr, dass sie erneut straffällig werde. Das von ihr ausgehende Sicherheitsrisiko sei verschwindend klein und damit das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gering. Eine Landesverweisung erweise sich angesichts all dessen als nicht verhältnismässig (Urk. 39 S. 26 ff., Urk. 57 S. 18 ff.).
3.3
Die Beschuldigte führte ergänzend an, sie pflege zu ihrer Mutter täglich telefonischen oder schriftlichen Kontakt per WhatsApp. Es würden noch andere Familienangehörige in Serbien leben, zu diesen habe sie keinen Kontakt. Sie sei der serbischen Sprache grundsätzlich mächtig, könne jedoch die kyrillische Schrift weder lesen noch schreiben. Zu ihrem besten Kollegen und seiner Familie habe sie einen sehr guten Kontakt und verbringe sehr viel Zeit mit ihnen. Sie seien neben ihrem Vater und Bruder ihre nächsten Bezugspersonen. Ihre weiteren Freunde würden weiter entfernt von ihr wohnen, weshalb sie sich eher selten sähen, aber häufig hören würden. Zu ihnen pflege sie daher viel digitalen Kontakt. Sie sei seit November 2024 mit ihrem aktuellen Partner zusammen. Dieser sei inzwischen zu ihr in die Schweiz gezogen und gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach. Insbesondere seit Februar 2026 lebten sie in einem gemeinsamen Haushalt. Weiter gab sie an, ihr Partner sei auf Dialyse angewiesen. Sie befinde sich derzeit in Abklärung als mögliche Lebendspenderin einer Niere. In ihrer Freizeit gehe sie gerne auswärts essen oder mit Freunden an den Rhein. Zuhause spiele sie gerne Videospiele. Sie könne sich nicht vorstellen, in Serbien zu arbeiten, da sie mit ihrer Arbeit dort keine Chance hätte. Es gebe dort nur private Reinigungen, keine Reinigungsfirmen, bei denen man zu 100 % angestellt sei. Eine Landesverweisung wäre für sie ein "Weltuntergang", da ihr gesamtes soziales Umfeld und ihre Arbeitsstelle hier seien (Prot. I S. 16 ff., Prot. II S. 6 ff.).
3.4
Die Vorinstanz nahm eine eingehende Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung vor und kam zum Schluss, dass keine derart gewichtigen Interessen der Beschuldigten vorlägen, als dass diese die öffentlichen Wegweisungsinteressen überwiegen könnten (Urk. 46 S. 90 ff.). Auch diese Ausführungen können in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als punktuelle Ergänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren (teilweise erneut) vorgebrachten Rügen.
3.5
Bezüglich der privaten Interessen der Beschuldigten fallen insbesondere die über 3 Jahrzehnte lange Aufenthaltsdauer (seit Geburt) sowie die soziale und berufliche Verwurzelung ins Gewicht. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie ihr Fehlverhalten und die Ernsthaftigkeit der Lage erkannt hat. Das vorliegende Strafverfahren scheint einen nachhaltigen Eindruck auf sie gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte gemäss ihren Angaben seit längerer Zeit aus dem Drogenmilieu zurückgezogen hat und keinen Kontakt mehr zu entsprechenden Kreisen pflegt.
Allerdings war die Beschuldigte mit erheblichen Mengen an Kokain und Marihuana im Betäubungsmittelhandel tätig und ist zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ihr Verschulden bezüglich des Kokainhandels wiegt hinsichtlich der teilweisen mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch im Rahmen des schweren Falles als nicht mehr leicht. Die Beschuldigte handelte insgesamt mit einer Drogenmenge von mindestens 37.5 Gramm reinem Kokain und traf Anstalten bezüglich einer Menge von 978 Gramm reinem Kokain. Damit wurde die Schwelle zum schweren Fall mehrfach überschritten und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zu gewichten, zumal das Bundesgericht bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an der Fernhaltung ausgeht. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte die vorliegend beurteilten Taten ohne finanzielle Not sowie trotz bestehender beruflicher und sozialer Stabilität begangen hat. Dies relativiert die geltend gemachten Integrationsaspekte, da sich zeigt, dass selbst gefestigte Lebensverhältnisse die Be- schuldigte nicht davon abhielten, sich über einen längeren Zeitraum hinweg deliktisch zu betätigen.
Zwar ist die lange Anwesenheit in der Schweiz zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Indessen vermag diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Personen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht ohne Weiteres zu überwiegen, insbesondere wenn – wie vorliegend – schwere Betäubungsmitteldelikte im Raum stehen und keine besonders schützenswerten familiären Bindungen im Kernbereich von Art. 8 EMRK (wie etwa eine Ehe oder gemeinsame Kinder) vorliegen. Die Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Lebenspartner besteht erst seit relativ kurzer Zeit und steht noch nicht auf einer vergleichbar gefestigten Grundlage. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Situation des Partners sowie die mögliche Lebendspende vermögen daran nichts zu ändern. Die entsprechenden medizinischen Abklärungen befinden sich noch im Gange, und es ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte für die Transplantation zwingend als Spenderin in Betracht kommt. Eine konkrete, gegenwärtige Abhängigkeit des Partners von der Anwesenheit der Beschuldigten in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um zukünftige, in ihrer Realisierung ungewisse Umstände, denen im Rahmen der Interessenabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann.
Sodann erscheint die Integration der Beschuldigten in Serbien sowohl beruflich als auch persönlich als möglich und zumutbar. Die Beschuldigte hat das serbische Bürgerrecht, spricht Serbisch und sollte aufgrund alljährlicher Ferienaufenthalte mit dem serbischen Kulturkreis vertraut sein. Zudem lebt die Mutter der Beschuldigten in Serbien und würde ihr als wichtige Bezugsperson vor Ort das Einleben deutlich erleichtern können. Die Beschuldigte wäre also nicht komplett auf sich allein gestellt. Die geltend gemachten Schwierigkeiten hinsichtlich der kyrillischen Schrift vermögen daran nichts Entscheidendes zu ändern, zumal diese Fähigkeit grundsätzlich erlernbar ist und eine Integration nicht von vornherein ausschliesst. Der Kontakt zu ihrem Partner und Freundeskreis könnte ausserdem über das Telefon und durch Videoanrufe und Sprachnachrichten gepflegt werden. Es wäre ihrem Partner und ihren Freunden auch zumutbar, sie in Serbien zu besuchen, wie es die Beschuldigte derzeit selber mit ihrer Mutter handhabt. Sodann sind die von der Beschuldigten vorgebrachten Freizeitbeschäftigungen (Natur und Videospiele) ortsunabhängig und könnten auch andernorts ausgeübt werden. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch in Serbien in der Reinigungsbranche eine Arbeitsstelle finden und ein Einkommen erzielen kann, auch wenn sie der kyrillischen Schrift (noch) nicht mächtig ist. Eine Übersiedelung der Beschuldigten erscheint damit ohne Weiteres als zumutbar. Dass dies mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden ist, mag zutreffen, begründet aber keine unverhältnismässige Härte.
Nach dem Gesagten fällt die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Interesses aus, sodass eine Landesverweisung anzuordnen ist.
4.
Dauer der Landesverweisung
Betreffend die Dauer der Landesverweisung erweist sich in Anbetracht der Schwere der begangenen Taten und der von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 92) – eine Dauer von 5 Jahren als angemessen. Dabei handelt es sich für den Fall einer obligatorischen Landesverweisung um die gesetzliche Mindestdauer (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB). Eine weitergehende Verschärfung fällt im Berufungsverfahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hingegen von vornherein ausser Betracht.
5.
SIS-Ausschreibung
5.1
Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gilt seit BGE 147 IV 340 in materieller Hinsicht Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung setzt für die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von 1 Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraus- setzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person.
5.2
Vor diesem Hintergrund steht der Ausschreibung der Landesverweisung im Falle der Beschuldigten als Angehörige eines Staates ausserhalb des Schengen- Raumes nichts entgegen, zumal angesichts ihrer mehrfachen, teilweise qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz sowie des damit verbundenen Strafmasses und der weiteren bereits dargelegten Umstände (vgl. vorstehend Erw. VI.3.) letztlich keine Zweifel verbleiben, dass die Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihr im Rahmen der Strafzumessung eine günstige Legalprognose gestellt und der Strafvollzug bedingt ausgesprochen wurde, da für die Annahme einer Gefährdung im Sinne der SIS-II-Verordnung wie dargelegt geringere Anforderungen gelten. Demzufolge ist im nachfolgenden Dispositiv die entsprechende Ausschreibung der Beschuldigten im Schengener Informationssystem anzuordnen.
VII. Kostenfolgen
1.
Erstinstanzliche Kostenfolgen
1.1
Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 14).
1.2
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf die beschuldigte Person Rückgriff genommen werden kann, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
1.3
Die Kostentragungspflicht gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO gründet auf der Annahme, dass jene Person, welche die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat, zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.2.1;6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung in den mit Einstellung oder Freispruch endenden Punkten zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts
6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1;6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).
1.4
Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich, unter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu tragenden Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 46 S. 100 [Dispositivziffern 10 und 11]). Zwar erfolgt im Berufungsverfahren ein zusätzlicher Freispruch hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss Ziff. A 4, nachdem bereits vor Vorinstanz Freisprüche bezüglich der Anklageziffern A 2.2, A 3.1, A 3.4, A 5 und A 7 ergangen waren. Indessen stehen die betreffenden Sachverhaltskomplexe in engem sachlichen Zusammenhang mit den übrigen zur Verurteilung führenden Anklageziffern und haben keinen ins Gewicht fallenden zusätzlichen Untersuchungsaufwand verursacht. Infolgedessen ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
2.
Zweitinstanzliche Kostenfolgen
2.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).
2.2
Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 4'200.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.3
Die Beschuldigte erzielt im Berufungsverfahren zwar einen Teilerfolg, unterliegt mit ihren Anträgen insgesamt jedoch überwiegend. Zwar erreicht sie gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil einen zusätzlichen Freispruch, eine Reduktion der Strafe sowie den vollbedingten Strafvollzug. Dieses Obsiegen vermag ihr Unterliegen jedoch nicht vollständig aufzuwiegen. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – im Umfang von ¾ der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.4
Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'791.80 (inkl. 8.1 % MWST) geltend (Urk. 56). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). Auch unter Einbezug der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit der Mandantin) erweist sich der geltend gemachte Betrag als angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 5'791.80 (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Diese Kosten sind – unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¾ – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Februar 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 2 (Freisprüche bezüglich der Anklage Ziff. A 2.2, A 3.1, A 3.4, A 5 und A 7) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung und Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2.
Die Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf gemäss Anklage Ziff. A 4.
3.
Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2023.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6.
Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
9.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'791.80 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten im Umfang von ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von ¾ vorbehalten.
11.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)
– die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich – das Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich – das Bundesamt für Polizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 31. März 2026
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Eggenberger