Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Zentrale Sprachdienstleistungen vom 12. März 2026

VR260004 · Obergericht Zürich

Dated Apr 28, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/obergericht/vr260004/de/rekurs-gegen-den-beschluss-der-fachgruppe-zentrale-sprachdienstleistungen-vom-12-marz-2026

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zurich High Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Zentrale Sprachdienstleistungen vom 12. März 2026

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR260004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 28. April 2026

in Sachen

Rekurrentin

gegen

Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der B._____ vom 12. März 2026; nachträgliche Überprüfung der Eignung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin (Gesch. Nr. KQ250008-O)

Erwägungen

I.

1.

A._____ (fortan: Rekurrentin) war seit Dezember 1988 bis zur Fällung des angefochtenen Beschlusses der B._____ (fortan: Rekursgegnerin) vom 12. März 2026 (Geschäfts-Nr. KQ250008-O) für die Sprachen Spanisch und Portugiesisch als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin akkreditiert und im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Obergerichts des Kantons Zürich aufgeführt (act. 5/2/31). Nachdem bei der B._____ (fortan: Rekursgegnerin) am 16. Juli 2025 eine negative Rückmeldung der Kantonspolizei Zürich eingegangen war, forderte die Rekursgegnerin die Rekurrentin mit Beschluss vom 29. September 2025 (Geschäfts-Nr. KQ250008-O) auf, sich der am 28. Oktober 2025 im Rahmen des interkantonalen Zulassungskurses abgehaltenen mündlichen Prüfung zu unterziehen (act. 5/13). Dagegen erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission mit Eingabe vom 2. November 2025 Rekurs. Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. VR250011-O) trat diese auf den Rekurs nicht ein und begründete dies mit dem Umstand, dass der Rekurs nach Ablegung der Prüfung eingereicht worden sei, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse fehle (act. 5/31). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

2.

Mit Beschluss vom 12. März 2026 (Geschäfts-Nr. KQ250008-O) entzog die Rekursgegnerin der Rekurrentin sodann die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprachen Spanisch und Portugiesisch endgültig. Zur Begründung wurde auf die abgelegte Prüfung vom 28. Oktober 2025 und den zuungunsten der Rekurrentin ausfallenden Prüfungsbericht der Expertinnen vom 5. November 2025 verwiesen (act. 5/35 = act. 3).

3.

Mit Eingabe vom 16. April 2026 (Datum Poststempel: 16. April 2026) reichte die Rekurrentin gegen den erwähnten Beschluss Rekurs ein und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

" Der Entscheid sei aufzuheben;

Die Rekurrentin soll als akkreditierte Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprachen Spanisch und Portugiesisch im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen bleiben; Es sei die Unzulässigkeit der Prüfungsanordnung zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz."

4.

Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) hat die Verwaltungskommission verzichtet (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Die vorinstanzlichen Akten hat sie indes beigezogen (act. 5/1-36; § 26a VRG).

II.

1.

Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der B._____, derer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 12. März 2026, Geschäfts-Nr. KQ250008-O, zuständig.

2.

Massgebliche gesetzliche Grundlage für die Prüfung der Rechtzeitigkeit von Eingaben im Rahmen des Rekursverfahrens nach § 19 f. VRG ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. Nach § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs bei der Rekursinstanz innert dreissig Tagen schriftlich einzureichen. § 22 Abs. 2 VRG zufolge beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes. Ob die Rekursfrist gewahrt ist, beurteilt sich nach § 11 Abs. 2 VRG. Diese Bestimmung sieht vor, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Für erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Einsprache- und Rekursverfahren sowie für Revisionsverfahren behält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, mit der Folge, dass in diesen Verfahren keine Gerichtsferien gelten (VRG Kommentar-Griffel, § 22 N 23; VRG Kommentar-Plüss, § 11 N 17 f.).

3.

Die Rekurrentin erhielt den Beschluss der Rekursgegnerin vom 12. März 2026, Geschäfts-Nr. KQ25008-O, den eigenen Angaben zufolge (act. 1 S. 1) am 16. März 2026 zugestellt (siehe auch act. 5/36). Die gemäss Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses laufende Rekursfrist von dreissig Tagen begann damit am 17. März 2026 und endete am 15. April 2026. Der Poststempel der Rekursschrift datiert vom 16. April 2026 (act. 1 Couvert). Damit hat die Rekurrentin die gesetzliche Frist von dreissig Tagen i.S.v. § 22 Abs. 1 VRG nicht eingehalten und ist der Rekurs als verspätet zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Frist lediglich um einen Tag verpasst wurde. Auf das Ausmass der Verspätung kommt es nicht an. Die gebotene Gleichbehandlung aller Parteien verbietet es, im Einzelfall Ausnahmen zu machen. Damit wurde die Rekursschrift nach Fristablauf eingereicht, weshalb auf den Rekurs infolge Verspätung nicht einzutreten ist.

III.

1.

Die Staatsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

2.

Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

Dispositiv

1.

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2.

Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

  • die Rekurrentin und

  • die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1.

Die beigezogen Akten Geschäfts-Nr. KQ250008-O (act. 5/1-36) werden der Rekursgegnerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.

6.

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 28. April 2026

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 11, Art. 13, Art. 17, Art. 19, Art. 22, Art. 26a, and Art. 26b — read in the version of July 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.