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Anfrage Mattea Meyer, Winterthur, Sibylle Marti und Markus Bischoff, Zürich, betreffend Zwangsausschaffungsversuch einer tschetschenischen Familie, Beantwortung

RRB Nr. 1117/2015 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dated Dec 2, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1117-2015/de/anfrage-mattea-meyer-winterthur-sibylle-marti-und-markus-bischoff-zurich-betreffend-zwangsausschaffungsversuch-einer-tschetschenischen-familie-beantwortung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Government Council of the Canton of Zurich
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1117/2015

Anfrage Mattea Meyer, Winterthur, Sibylle Marti und Markus Bischoff, Zürich, betreffend Zwangsausschaffungsversuch einer tschetschenischen Familie, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 239/2015

Sitzung vom 2. Dezember 2015

1117. Anfrage (Zwangsausschaffungsversuch einer tschetschenischen Familie) Die Kantonsrätinnen Mattea Meyer, Winterthur, und Sibylle Marti, Zürich, sowie Kantonsrat Markus Bischoff, Zürich, haben am 21. September 2015 folgende Anfrage eingereicht: Seit ihrer Flucht aus Tschetschenien lebt die Familie M. seit fast vier Jahren in Kilchberg. Die Familie M. ist gut integriert, die drei schulpflichtigen Kinder gehen in der Gemeinde zur Schule, der jüngste Sohn wurde hier geboren. Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) lehnte das Asylgesuch 2013 mit der Begründung ab, die Beweismittel würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Mit Entscheid vom 7. August 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration das eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab. Die Erläuterungen dazu verwundern: Die Bedrohung und Verfolgung des Vaters in Tschetschenien werden negiert und die Ablehnung wird unter anderem damit begründet, dass angesichts der gelungenen Integration in der Schweiz davon auszugehen sei, dass sich die Kinder auch in Tschetschenien wieder gut integrieren würden. Am 16. September 2015 (Datum Poststempel) reichte der Anwalt der Familie M. fristgerecht den Rekurs an das Bundesverwaltungsgericht ein, um die drohende Ausschaffung zu verhindern. In der darauffolgenden Nacht, am 17. September 2015, drang eine Spezialeinheit der Kantonspolizei Zürich um 4.00 Uhr in die Wohnung der Familie M. ein. Die vier Kinder, eines davon gemäss Medienberichten mit hohem Fieber, und die Mutter wurden trotz Widerstand zum Flughafen Kloten gebracht. Der Vater – in der psychiatrischen Klinik des Spitals Affoltern hospitalisiert – wurde aus der Klinik geholt. Nach heftigem Widerstand der jüngsten Tochter sowie der Mutter auf der Flugzeugrampe wurde die Ausschaffung abgebrochen. Die Zukunft der Familie M. ist ungewiss. Der Anwalt der Familie M. hat beim kantonalen Migrationsamt eine Eingabe gemacht mit der Bitte, Zwangsmassnahmen auszusetzen, bis der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vorliege.

Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Hat man versucht, eine mit den Betroffenen abgesprochene Ausreise zu organisieren? Wenn nein, wieso nicht?

2. Wer hat wann angeordnet, dass eine Ausschaffung geplant wird? Wer war an diesem Entscheid beteiligt?

3. Wann und durch wen hat die letzte Lagebeurteilung stattgefunden, an der über die Durchführung der Ausschaffung entschieden worden ist? War damals schon bekannt, dass der Vater hospitalisiert ist, und ein Rekurs am Bundesverwaltungsgericht eingereicht wird?

4. Wurde das Direktorium des Spitals Affoltern über die Abholung ihres Patienten informiert?

5. Wie beurteilt der Regierungsrat den Verlauf der abgebrochenen Zwangsausschaffung vom 17. September im Rückblick?

6. Wie beurteilt der Regierungsrat die Verhältnismässigkeit des Vorgehens der Kantonspolizei? Welche Kriterien gelten für die Festlegung der Verhältnismässigkeit?

7. Wie oft hat der Kanton Zürich bisher Familien mit Kleinkindern zwangsausgeschafft? Bitte um Angabe der Details zu diesen Ausschaffungsflügen.

8. Welche Vorschriften gibt es und welche Vorkehrungen müssen getroffen werden, wenn bei Ausschaffungen Minderjährige ausser Landes gebracht werden sollen? Welche Zwangsmassnahmen dürfen in diesen Fällen angewendet werden bei a) den Erwachsenen, b) Minderjährigen?

9. Welche Vorschriften gibt es, wenn sich in der Obhut von Ärzten befindliche Personen ausgeschafft werden sollen?

10. Ist der Regierungsrat bereit, seine Praxis gegenüber Zwangsausschaffungen von Kindern zu überdenken?

11. Welchen Ermessensspielraum gibt es für die Kantone beim Vollzug von Ausschaffungsentscheiden des Staatssekretariats für Migration in Bezug auf Zeit, Vorgehen und Härtefallüberprüfung? Wie nutzt der Regierungsrat diesen Spielraum im Vergleich zu andern Kantonen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Mattea Meyer, Winterthur, Sibylle Marti, Zürich, und Markus Bischoff, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Für das Asylverfahren und die Anordnung der Wegweisung ist allein das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig (Art. 6a Asylgesetz; AsylG, SR 142.31). Die Kantone sind verpflichtet, rechtskräftige Wegweisungsentscheide zu vollziehen (Art. 46 AsylG); sie sind dabei an die vom Bund festgelegten Ausreisefristen gebunden. Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, werden auf die Rückkehrberatung hingewiesen. Diese unterstützt die ausreisepflichtigen Personen bei der Organisation der Rückkehr und der Wiedereingliederung im Herkunftsland und kann auch finanzielle Hilfe gewähren. Vor einem zwangsweisen Vollzug wird ihnen die Möglichkeit gegeben, die Schweiz selbstständig und freiwillig zu verlassen. Zudem werden sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zwangsmassnahmen ergriffen werden können, wenn sie der Wegweisung keine Folge leisten. Für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20), des Bundesgesetzes über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG; SR 364) sowie der Zwangsanwendungsverordnung (ZAV; SR 364.3). Im ZAG und in der ZAV sind die Grundsätze der Zwangsanwendung und die polizeilichen Massnahmen sowie besondere Regeln für die Rückführung von Minderjährigen geregelt. Weiter bestehen von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) verabschiedete Musterprozesse im Bereich des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs, die auch das Vorgehen bei medizinischen Problemen regeln. Diese Vorschriften werden im Kanton Zürich konsequent und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit umgesetzt. Die genannten Grundsätze kamen auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Ungeachtet der bereits erfolgten Publizität verbieten Gründe des Persönlichkeitsschutzes insbesondere Aussagen, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einzelner Personen zulassen. Zu Frage 1: Die Betroffenen hatten mehrfach die Möglichkeit, ihre Ausreise aus der Schweiz selber zu organisieren und der Pflicht zur Ausreise freiwillig nachzukommen. Die Familie hat die Rückkehrberatung in Anspruch genommen, war aber schliesslich nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen.

Zu Fragen 2–4: Wie einleitend ausgeführt ist das SEM für das Asylverfahren und die Anordnung der Wegweisung zuständig, und der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Im Zeitpunkt der versuchten Rückführung hatten die zuständigen Behörden des Kantons Zürich keine Kenntnis von einer Beschwerde gegen den abweisenden Wiedererwägungsentscheid des SEM. Zu Fragen 5 und 6: Die an der versuchten Rückführung beteiligten Behörden sind professionell und korrekt mit der gebotenen Rücksicht auf die konkreten Umstände vorgegangen. Dabei haben sie stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet. Namentlich wurde der Familie ausreichend Gelegenheit für eine freiwillige und selbstständige Ausreise gegeben und in der Folge die mildesten Mittel für eine zwangsweise Rückführung gewählt. Zu Frage 7: Die Anzahl Rückführungen von Familien mit Kleinkindern wird statistisch nicht gesondert erfasst. Zu Frage 8: Art. 27 und 28 ZAG in Verbindung mit Art. 27 ff. ZAV enthalten spezifische Vorgaben für die Rückführungen auf dem Luftweg. Je nach dem zu erwartenden Verhalten der Betroffenen und den konkreten Umständen ordnet die Vollzugsbehörde eine von vier Vollzugsstufen an. Diese reichen von der polizeilichen Begleitung zum Flugzeug bis hin zum Transport mit einem Sonderflug (Art. 28 ZAV). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZAV dürfen Kinder nur in einer Weise transportiert werden, die ihrem Alter, ihren Bedürfnissen und den gesamten Umständen angemessen ist. Zu Frage 9: Bestehen Hinweise, dass sich die betroffene Person in ärztlicher Behandlung befindet, klärt das Migrationsamt gestützt auf die einleitend erwähnten Musterprozesse vor einer geplanten Rückführung bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ab, ob Krankheitsbilder vorliegen, die gegen eine Rückführung sprechen. Liegen keine sogenannten Kontraindikationen vor oder verfügt das Migrationsamt über keine Hinweise auf medizinische Probleme, meldet es die rückzuführende Person beim SEM für eine Rückführung an. Vor Beginn der Rückführung ist die betroffene Person ärztlich zu untersuchen, wenn sie dies verlangt oder wenn Anzeichen für gesundheitliche Probleme feststellbar sind (Art. 27 Abs. 3 ZAG). Sofern notwendig wird die Rückführung medizinisch begleitet.

Zu Fragen 10 und 11: Wie einleitend ausgeführt ist das Migrationsamt von Gesetzes wegen verpflichtet, rechtskräftige Wegweisungsentscheide des SEM zu vollziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den weggewiesenen Personen um Erwachsene oder um Minderjährige handelt. Die Rückführungen erfolgen gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es besteht keine Veranlassung, die Praxis bei Ausschaffungen von Minderjährigen zu überdenken. Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Frist von fünf Jahren gilt absolut, eine Härtefallregelung vor Erreichen der fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz ist nicht möglich. Diese Frist ist im vorliegenden Fall nicht erreicht.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Cited in