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Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung

RRB Nr. 124/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dated Feb 4, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-124-2026/de/teilrevision-des-einfuhrungsgesetzes-zum-krankenversicherungsgesetz-vernehmlassung-ermachtigung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Government Council of the Canton of Zurich
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 124/2026

Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2026

124. Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung

Erwägungen

1. Ausgangslage Am 1. Januar 1996 trat das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Kraft. Eine der zentralen Neuerungen bestand in der Einführung einer allgemeinen Pflicht, sich für die Kosten der Behandlung und Pflege im Krankheitsfall versichern zu lassen (obligatorische Krankenpflegeversicherung, OKP; Art. 3 Abs. 1 KVG). Das KVG sieht vor, dass Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) durch den Kanton haben (Art. 65 Abs. 1 KVG). Mit dem totalrevidierten Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; LS 832.01) wurde 2021 ein neues System für die IPV im Kanton Zürich eingeführt (Vorlage 5313). Das System zeichnet sich durch eine ausgeprägte Bedarfsgerechtigkeit aus. Es war der politische Wille des Gesetzgebers, eine zwar aufwendige, jedoch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und somit bedarfsgerechte Auszahlung sicherzustellen. Gleichzeitig sind im Rahmen des Vollzugs des neuen Systems auch verschiedene Herausforderungen zutage getreten. Der Regierungsrat hat das System daher evaluiert und die Ergebnisse im Bericht zum dringlichen Postulat KR-Nr. 422/2023 betreffend Bedarfsgerechte individuelle Prämienverbilligung (IPV) dem Kantonsrat unterbreitet. In der Debatte des Kantonsrates vom 18. August 2025 wurden die Schlussfolgerungen und vorgesehenen Massnahmen positiv aufgenommen, grundsätzlich unterstützt und das Postulat wurde abgeschrieben. Ein Teil der im Bericht dargelegten Massnahmen zur Optimierung des Systems setzen Anpassungen der gesetzlichen Bestimmungen voraus. Am 9. Juni 2024 lehnten die Schweizer Stimmberechtigten die eidgenössische Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» ab. Damit ist am 1. Januar 2026 der indirekte Gegenvorschlag zur Initiative in Kraft getreten. Aufgrund einer zweijährigen Übergangsfrist hat er ab dem 1. Januar 2028 materielle Auswirkungen für den Kanton Zürich. Neben den genannten Systemoptimierungen muss bis zu diesem Zeitpunkt auch der indirekte Gegenvorschlag im kantonalen Gesetz umgesetzt werden.

2. Übersicht über die Vernehmlassungsvorlage Der erläuternde Bericht führt in Kapitel 1 die Ausgangslage aus. In Kapitel 2 werden die zentralen Regelungsinhalte ausgeführt. Die Teilrevision enthält zum einen Optimierungen, die aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Zürcher Prämienverbilligungssystem resultieren (vgl. Berichterstattung zum dringlichen Postulat KR-Nr. 422/2023). Die Referenzprämie soll erhöht werden. Dadurch erhalten niedrige und mittlere Einkommen mehr Prämienverbilligung, während zugleich die Einkommensgrenzen gesenkt werden. Bei Bedarf soll der Regierungsrat zudem eine Einkommensobergrenze festlegen können, um so Personen mit hohen Einkommen von der IPV auszuschliessen. Um Rückforderungen zu reduzieren und damit die Planungssicherheit zu verbessern, sollen die Bezügerinnen und Bezüger neu die Möglichkeit erhalten, auf eine provisorische Auszahlung der Prämienverbilligung zu verzichten. Mit dieser Wahl können Rückforderungen gänzlich ausgeschlossen werden. Zum anderen verpflichtet der erwähnte indirekte Gegenvorschlag des Bundes die Kantone, ein Sozialziel festzulegen und jährlich einen Mindestbeitrag für die Prämienverbilligung auszurichten. Während Ersteres im Kanton Zürich über den bestehenden Eigenanteil gesteuert werden kann, bedingt die Einhaltung des Mindestbeitrags einen im kantonalen Gesetz festgelegten Ausgleichsmechanismus, da die Auszahlung der Mittel (Geldfluss) im bestehenden System zeitverzögert erfolgt. Der Bericht enthält zwei Varianten zur Einhaltung der bundesrechtlichen Mindestvorgabe: den «Prämienverbilligungsfonds» und einen «gesetzlichen Automatismus». Beide Varianten ermöglichen die überjährige Einhaltung der Mindestvorgabe. Der Fonds ist zu bevorzugen, da dieser die Anforderungen eines transparenten Ausgleichsmechanismus zur Minimierung der rechtlichen und finanziellen Risiken besser erfüllt. Kapitel 3 legt die Auswirkungen der Teilrevision dar. Private Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen profitieren von höheren Prämienverbilligungen, während Einkommensobergrenzen sicherstellen, dass die Mittel gezielter eingesetzt werden können. In Bezug auf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist von einem vergleichbaren Aufwand wie heute auszugehen. Die Anpassungen des kantonalen Prämienverbilligungssystems haben keine finanziellen Auswirkungen für den Kanton.

Die finanziellen Auswirkungen des auf nationaler Ebene beschlossenen indirekten Gegenvorschlags zur «Prämien-Entlastungs-Initiative» sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 ein- gestellt und betragen gemäss Prognose im Jahr 2028 rund 100 Mio. Franken. Im Herbst 2027 wird der Bund den Mindestbeitrag des Kantons Zürich für 2028 definitiv festlegen. Weiter hält der Bericht fest, dass eine Regulierungsfolgeabschätzung vorgenommen wurde; Unternehmen sind von der Vorlage nicht berührt. Ebenfalls ist die Vorlage vereinbar mit den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention.

3. Ermächtigung zur Vernehmlassung Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, zum Entwurf der Teilrevision des EG KVG eine Vernehmlassung durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz durchzuführen.

II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli