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Bundesbeschluss über die Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038, Vernehmlassung

RRB Nr. 171/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dated Feb 25, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-171-2026/de/bundesbeschluss-uber-die-unterstutzung-der-kandidatur-vorbereitung-und-durchfuhrung-der-olympischen-und-paralympischen-winterspiele-2038-vernehmlassung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Government Council of the Canton of Zurich
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 171/2026

Bundesbeschluss über die Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

171. Bundesbeschluss über die Unterstützung der Kandidatur,

Erwägungen

Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038, Vernehmlassung Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 eröffnete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Vernehmlassung zum Bundesbeschluss über die Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038. Das VBS unterbreitete dabei im Rahmen eines Grundsatz- und Planungsbeschlusses die Eckwerte der vorgesehenen Unterstützung durch den Bund sowie die bei einer erfolgreichen Kandidatur vorgesehene Projektorganisation zur Koordination sämtlicher operativen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Hand. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 690/2024 das Konzept der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 grundsätzlich begrüsst. Ebenso hat er sich mit Beschluss Nr. 953/2025 zu der vorgesehenen finanziellen Beteilung der Kantone an den Olympischen und Paralympischen Winterspielen von 60 Mio. Franken positiv geäussert. Den Verzicht auf die Verrechnung von interkantonalen Polizeieinsätzen lehnte er ab.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an niklaus.tschan@baspo.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 haben Sie uns den Bundesbeschluss über die Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir stehen der Kandidatur «Switzerland 2038» grundsätzlich positiv gegenüber. Olympische und Paralympische Winterspiele in der Schweiz bieten die Möglichkeit, die Sport- und Bewegungsförderung zu stärken und mit konkreten Massnahmen gesamtschweizerisch voranzutreiben. Wir begrüssen den dezentralen Ansatz mit Austragungsorten in der ganzen Schweiz, die Nutzung bestehender Infrastrukturen und Organisationskomitees, den grösstenteils privat finanzierten Ansatz sowie das Ziel eines Vermächtnisses, das über die Dauer der Veranstaltung hinausgeht und viele Bereiche der Gesellschaft berührt. Positiv bewerten wir ausserdem, dass weder der Bund noch die Austragungskantone oder -gemeinden Defizitgarantien gegenüber dem Verein Olympische und Paralympische Winterspiele Schweiz 2038 bzw. einer nachfolgenden Trägerorganisation oder gegenüber dem Internationalen Olympischen Komitee übernehmen müssen. Die erstmalige Durchführung von Olympischen und Paralympischen Winterspielen als «Host Country» erfordert einen breit abgestützten politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Willen. Da es sich um einen nationalen Anlass handelt, liegen Führungsrolle und Hauptverantwortung eindeutig beim Bund. Aus Sicht des Kantons Zürich ist eine erfolgreiche Realisierung nur mit einem starken nationalen Engagement und einem substanziellen finanziellen Beitrag des Bundes möglich. Wir begrüssen daher den vorgesehenen Grundsatz- und Planungsbeschluss sowie den Auftrag an den Bundesrat, im Falle einer erfolgreichen Kandidatur eine Projektorganisation einzusetzen, welche die operativen Aufgaben der öffentlichen Hand koordiniert. Der Kanton Zürich ist als Hauptaustragungsort des olympischen Eishockeyturniers der Frauen und der Männer vorgesehen und wäre aufgrund des Flughafens Zürich von den Olympischen und Paralympischen Winterspielen «Switzerland 2038» zusätzlich betroffen.

Die Bestimmung von Art. 2 Bst. e, wonach sich die Kantone mit mindestens dem gleichen Umfang wie der Bund an der Finanzierung der Durchführungskosten zu beteiligen haben, lehnen wir ab. Einerseits fehlt die erwartete Beteiligung der Austragungsgemeinden (vgl. erläuternder Bericht, Ziff. 3.6.2.2). Anderseits ist der Kanton Zürich nicht bereit, eine über die Beteiligung der Kantone von 60 Mio. Franken über die Stiftung Sportförderung Schweiz hinausgehende Finanzierung zu leisten. Damit leistet der Kanton Zürich indirekt bereits einen Beitrag von rund 10 Mio. Franken. Darüber hinausgehende finanzielle Beiträge an die Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 erachten wir als nicht vertretbar. Eine Beteiligung im Rahmen der Umsetzung von Sportförder- und Vermächtnisstrategien kann nach einer Vergabe der Spiele geprüft werden. Der Kanton Zürich übernimmt zudem die polizeilichen Aufgaben im öffentlichen Raum, die in seine Zuständigkeit fallen, und ist bereit, die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Der Ausschluss einer Beteiligung des Bundes an den Kosten der Sicherheitsorgane der Kantone gemäss Art. 2 Bst. c des Grundsatz- und Planungsbeschlusses ist zu abso- lut formuliert und deshalb abzulehnen. Gemäss erläuterndem Bericht, S. 14, nimmt der Bund seine eigenen Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit wahr (u. a. völkerrechtliche Schutzpflichten). Entsprechend hat der Bund die Kantone bzw. die Sicherheitsorgane der Kantone (Kantonspolizei) gemäss geltendem Recht zu entschädigen, beispielsweise für den Schutz von Personen mit völkerrechtlichem Schutzstatus (vgl. Art. 22 Bundesgesetz über Massnahmen zur inneren Sicherheit, SR 120). Der erste Teil dieser Bestimmung müsste damit wie folgt lauten: «Für die Gewährleistung der Sicherheit und die Übernahme der entsprechenden Kosten ist die geltende Aufgabenteilung gemäss den bestehenden Rechtsgrundlagen anwendbar.»

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli