RRB Nr. 322/2017
Postulat KR-Nr. 43/2015 betreffend Bürokratieabbau in der Volksschule, Bericht und Antrag an den Kantonsrat
Rubrum
Antrag des Regierungsrates vom 5. April 2017 KR-Nr. 43/2015 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 43/2015 betreffend Bürokratieabbau in der Volksschule (vom . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. April 2017, beschliesst: I. Das Postulat KR-Nr. 43/2015 betreffend Bürokratieabbau in der Volksschule wird als erledigt abgeschrieben. II. Mitteilung an den Regierungsrat
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 29. Juni 2015 folgendes, von Kantonsrätin Beatrix Frey-Eigenmann, Meilen, Kantonsrat Jörg Kündig, Gossau, und Kantonsrätin Katharina Kull-Benz, Zollikon, am 9. Februar 2015 eingereichte Postulat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen: Wir bitten den Regierungsrat aufzuzeigen, wie die Lohnadministration bei Lehrpersonen vereinfacht werden kann. Wir laden ihn ein, namentlich folgende Massnahmen zu prüfen: – Verzicht auf rückwirkende Lohnerhöhungen, – Lohnerhöhungen inkl. automatische Stufenanstiege auf Schuljahresbeginn, – Übernahme der Lohnadministration für kommunale Besoldungen von kantonal angestellten Lehrpersonen.
Bericht des Regierungsrates:
Erwägungen
1. Verzicht auf rückwirkende Lohnerhöhungen
Gemäss der früheren Gesetzgebung waren in § 37 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) der 1. Januar und der 1. Juli als ordentliche Termine für Individuelle Lohnerhöhungen festgesetzt. Diese Bestimmung galt auch für die Lehrpersonen der Volksschule (§ 2 Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999; LS 412.31). Im Bereich der Volksschule wurden alle Lohnerhöhungen, die sich auf eine Mitarbeiterbeurteilung stützten, auf den 1. Juli vollzogen, wobei die Lohndifferenz jeweils nachträglich rückwirkend auf den 1. Januar ausgerichtet wurde. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schulpflegen und die Schulen die Mitarbeiterbeurteilungen erst kurz vor dem Schuljahresende abschliessen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 § 37 Abs. 1 VVO geändert und die Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (ABl 2016-06-24). Demnach ist der ordentliche Termin für Individuelle Lohnerhöhungen der 1. April. Um die erwähnte Besonderheit der Mitarbeiterbeurteilungen der Volksschullehrpersonen berücksichtigen und den Aufwand wegen der rückwirkenden Lohnauszahlungen abbauen zu können, hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 § 24 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO; LS 412.311) geändert. Der Termin für die automatische Stufenerhöhung und die Individuelle Lohnerhöhung der Volksschullehrpersonen wurde damit auf den 1. Juli festgelegt (ABl 2016-11-04). Diese Verordnungsänderung ist auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit entfällt die rückwirkende Ausrichtung der Lohnerhöhungen.
2. Lohnerhöhungen, einschliesslich automatischer Stufenanstiege auf Schuljahresbeginn
Das Verschieben der Lohnerhöhungen auf den 1. August (Schuljahresbeginn) ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Zum einen würden Lehrpersonen, die auf Ende des Schuljahres die Gemeinde wechseln, keine Lohnerhöhungen mehr erhalten. Dies würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Zum andern befindet sich der 1. August aufgrund des Schuljahreswechsels im Bereich der Personaladministration in einer sehr aufwendigen und arbeitsintensiven Phase. Ein Ansetzen der Lohnrunde auf den gleichen Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass sich die beiden Prozesse gegenseitig negativ beeinflussen, was zu falschen Lohnauszahlungen führen könnte.
3. Übernahme der Lohnadministration für die kommunale Entlöhnung von kantonal angestellten Lehrpersonen
Im Zusammenhang mit dem neuen Berufsauftrag der Volksschullehrpersonen, der am 1. August 2017 in Kraft tritt, wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um die kommunalen Entschädigungen und Spesen künftig über PULS ausrichten zu können (vgl. §§ 2 f. und 20 Abs. 1 LPVO, in der Fassung vom 18. März 2015, ABl 2015-03-27). Die technische Umsetzung soll im Rahmen des Projektes «PULS avanti» (Anbindung der Schulverwaltungen an das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem [PULS]) erfolgen. Damit können die administrativen Abläufe verbessert und der Aufwand verringert werden. Die ersten Schritte für die Umsetzung wurden in Angriff genommen. Wegen der knappen finanziellen Mittel musste das Projekt jedoch zurückgestellt werden. Nicht vorgesehen ist die Auszahlung von Löhnen von kommunalen Anstellungen (z. B. für die DaZ-Lehrpersonen). Dies widerspräche den geltenden Rechtsgrundlagen und wäre zudem für alle Beteiligten mit zusätzlichen administrativen Aufwendungen verbunden.
4. Weitere geplante Massnahmen
Die vorhandenen administrativen Abläufe werden laufend verbessert und wenn möglich vereinfacht. Insbesondere im Zuge der Einführung des PULS-Portals bei den Schulverwaltungen werden weitere Verbesserungsmöglichkeiten und entsprechende Massnahmen geprüft.
5. Antrag
Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 43/2015 als erledigt abzuschreiben.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi