RRB Nr. 336/2026
Archivgesetz, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2026
336. Archivgesetz, Totalrevision (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit RRB Nr. 762/2025 wurde die Direktion der Justiz und des Innern beauftragt, dem Regierungsrat eine Gesetzesvorlage zur Revision des Archivgesetzes (LS 170.6) vorzulegen. Zum Gegenstand der Gesetzesvorlage gehören die Stärkung der verfassungsmässigen Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips und des Datenschutzes sowie die Sicherstellung einer breiten und niederschwelligen Zugänglichkeit zum Archivgut für die Öffentlichkeit, die Forschung und interessierte Privatpersonen. Der Zweck eines öffentlichen Archivs besteht darin, jene originalen Informationen in ihrem Entstehungskontext authentisch zu überliefern, welche die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns ermöglichen. Damit die öffentlichen Archive diese rechtsstaatliche Funktion erfüllen können, müssen sämtliche Informationen, die durch Staatshandeln entstehen und für die Verwaltungstätigkeit nicht mehr benötigt werden, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv zur Bewertung angeboten werden. Die zuständigen Archive haben sodann die Aufgabe, die überlieferungswürdigen Informationen zu erschliessen, dauerhaft aufzubewahren und so bald wie möglich öffentlich zugänglich zu machen. Hierfür braucht es zum einen eine klare Regelung des Verhältnisses zwischen Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz aus der Sicht des Archivrechts und an den Schnittstellen zu den Spezialgesetzen. Zum anderen braucht es Regelungen zu den Archivierungsprozessen, zur Infrastruktur und zum Vermittlungsauftrag öffentlicher Archive. Im Normkonzept (RRB Nr. 762/2025) hat der Regierungsrat für die Revision des Archivgesetzes vier Regelungsschwerpunkte festgelegt:
1. Archivierungszweck, Geltungsbereich und Archivierungsprozesse
2. Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip 3. Gemeindearchive 4. Gedächtnisinstitutionen
2. Archivierungszweck, Geltungsbereich und Archivierungsprozesse
2.1 Komplementarität von Archivgesetz und Gesetz über die Information und den Datenschutz Das Archivgesetz und das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) regeln den gleichen Gegenstand, nämlich den Umgang öffentlicher Organe mit den Informationen, die bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben anfallen. Archivgesetz und IDG bilden komplementäre Erlasse zur Regelung des gesamten Informationszyklus. Der Informationszyklus umfasst die aktive Phase der Nutzung, die ruhende Phase der Aufbewahrung und die letzte Phase der Archivierung der Informationen. Die Änderungen des Archivgesetzes bezwecken die Klärung der Schnittstelle zwischen Informationsverwaltung (erste und zweite Phase) und Archivierung sowie die inhaltliche, strukturelle und terminologische Abstimmung des Archivgesetzes mit dem revidierten IDG (Vorlage 5923b).
2.2 Geltungsbereich Eine Bestimmung zum Geltungsbereich fehlt im geltenden Archivgesetz. Der Geltungsbereich wird an verschiedenen Stellen zwar erwähnt, aber nicht klar von der Anbietepflicht oder von den Begriffsbestimmungen unterschieden. Mit einer klaren Regelung soll der Geltungsbereich allgemein festgelegt und auf die Aufzählung einzelner erfasster Organisationen verzichtet werden. Die bisherige Bestimmung, wonach die Zürcher Kantonalbank nicht dem Archivgesetz untersteht, wird weggelassen, weil dies bereits aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie dem Archivzweck folgt.
2.3 Archivprozesse Die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des staatlichen Handelns ist eng mit einer zeitgemässen Sicherstellung der Archivprozesse verknüpft. Diese werden daher auf der formell-gesetzlichen Stufe geregelt. Sie sind in die vier Phasen Überlieferungsbildung, Erschliessung und Nacherschliessung, Beständeerhaltung sowie Zugang und Vermittlung gegliedert.
3. Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip Die öffentlichen Archive können ihren Grundauftrag nur erfüllen, wenn ihnen die öffentlichen Organe sämtliche Informationen zur Bewertung anbieten, die durch Staatshandeln entstehen. Das totalrevidierte IDG legt wie bisher eine entsprechende Anbietepflicht fest. Die bisherige Praxis war allerdings von Unsicherheiten hinsichtlich der straf- rechtlichen Relevanz der Ablieferung amts- oder berufsgeheimnisgeschützter Informationen an das Archiv geprägt, was vereinzelt zu unvollständigen oder verzögerten Ablieferungen führte. Der Gesetzesentwurf begegnet dieser Rechtsunsicherheit durch die Einführung einer allgemeinen Entbindungsnorm im Archivgesetz. Diese entbindet die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehenden Personen sowie deren Hilfspersonen von der Geheimhaltungspflicht, soweit dies zur Erfüllung der Anbietepflicht erforderlich ist. Damit wird bereichsübergreifend Rechtssicherheit geschaffen und der Bedarf nach spezialgesetzlichen Einzelregelungen entfällt.
4. Gemeindearchive Das geltende Archivgesetz gilt für die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sowie über die Rechtsetzung der kantonalen kirchlichen Körperschaften für die Kirchgemeinden. Daran ändert die vorliegende Revision nichts. Den praktischen Bedürfnissen und der grossen Heterogenität der Gemeinden wird so weit wie möglich Rechnung getragen. Neu aufgenommen wird eine Bestimmung zur Aktenführung von interkommunalen Organisationen. Die Gemeinden erhalten weiter die Möglichkeit, das Staatsarchiv mit der Führung des Gemeindearchivs zu beauftragen, sofern dieses damit einverstanden ist. Klarer als bisher wird geregelt, dass die allgemeine Aufsicht über die Archivführung der Gemeinden beim Bezirksrat und die Fachaufsicht beim Staatsarchiv liegt, wobei nur der Bezirksrat über repressive Aufsichtsmittel verfügt.
5. Gedächtnisinstitutionen Das Staatsarchiv erfüllt neben der dauerhaften Sicherung und öffentlichen Zugänglichmachung von Archivgut auch einen Vermittlungsauftrag im Bereich des historischen und kulturellen Wissens zum Kanton und seinen Rechtsvorgängern. Angesichts der steigenden Nachfrage nach verlässlichem historischem Wissen und der begrenzten Mittel des Denkmalpflegefonds soll dieser durch die Schaffung einer Subventionsgrundlage im Archivgesetz entlastet werden. Analog zum Zwei-Säulen-Modell für die Kulturförderung wird damit auch für die Förderung von historischem und kulturellem Wissen in Gedächtnisinstitutionen ein Zwei- Säulen-Modell errichtet (vgl. RRB Nr. 762/2025). Die Subventionen sind auf Gedächtnisinstitutionen beschränkt, die in grösseren Anlagen im Eigentum des Kantons betrieben werden. Neben dem Museum Schloss Kyburg wird das künftig voraussichtlich auch das Museum Rheinau sein. Diese Umlagerung von Betriebsbeiträgen verschafft dem Denkmalpflegefonds den nötigen Spielraum, um weiterhin eine thematisch und geografisch breit gefächerte Museumslandschaft zu fördern. Gemäss
Prognose des Denkmalpflegefonds reicht das aus, um die erforderliche Flexibilität für die Behandlung neuer Gesuche voraussichtlich für die nächsten zehn Jahre erhalten zu können. Dieser Entlastung entspricht der massvolle Mehraufwand, der mit der neuen gesetzlichen Grundlage für die Finanzierung und Förderung von Gedächtnisinstitutionen mit Staatsbeiträgen entsteht.
6. Ermächtigung zur Vernehmlassung Gestützt auf §§ 12 ff. der Rechtsetzungsverordnung (LS 172.16) ist ein Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf für die Totalrevision des Archivgesetzes durchzuführen. Die Direktion der Justiz und des Innern ist hierzu zu ermächtigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Archivgesetzes durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli