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Ordnungsbussen betreffend ruhender Verkehr, Gemeinde Rheinau, Ermächtigung

RRB Nr. 350/2024 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dated Apr 10, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-350-2024/de/ordnungsbussen-betreffend-ruhender-verkehr-gemeinde-rheinau-ermachtigung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Government Council of the Canton of Zurich
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Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 350/2024

Ordnungsbussen betreffend ruhender Verkehr, Gemeinde Rheinau, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024

350. Ordnungsbussen betreffend ruhender Verkehr, Gemeinde

Erwägungen

Rheinau (Ermächtigung) Mit Gesuch vom 5. März 2024 beantragt der Gemeinderat Rheinau dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) zu ermächtigen. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind neben der Kantonspolizei die Kommunalpolizeien sowie weitere Organe gemäss Anhang 2 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV, LS 321.2) zuständig (§§ 3–5 KOBV). Auf Gesuch kann der Regierungsrat politische Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) ermächtigen (Art. 2 Abs. 1 OBG, §§ 170 ff. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1], § 6 Abs. 1 KOBV). Die ermächtigte Gemeinde kann selber bestimmen, welche Organe oder Personen die Ordnungsbussen erheben. Sie kann dafür auch Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen (§ 7 Abs. 1 KOBV). Dabei müssen die Anforderungen nach §§ 8 und 9 KOBV erfüllt werden. Das bedeutet, dass die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen eine Bewilligung der Kantonspolizei benötigen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist der Besuch der Ausbildung sowie das Bestehen der Prüfung gemäss dem Reglement der Sicherheitsdirektion vom 1. Januar 2020. Zudem besteht eine Ausweispflicht. Bei der Erhebung von Ordnungsbussen muss ein Dienstausweis vorgezeigt werden (Art. 2 Abs. 3 OBG, § 10 KOBV). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde die nötige Verwaltungsorganisation für die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens grundsätzlich selber zu schaffen hat. Eine Übertragung an die Kantonspolizei oder an ein anderes Gemeinwesen ist möglich. An Private darf die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens jedoch nicht übertragen werden (§ 12 Abs. 1 KOBV). Wickeln Gemeinden das Ordnungsbussenverfahren selbstständig ab, ist die Rechtshilfe durch die Kantonspolizei für Halter-/Lenkerermittlungen ausgeschlossen. Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen. Unter den genannten Voraussetzungen ist der Gemeinde Rheinau die Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV auf ihrem Gebiet zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Rheinau wird ab 1. Mai 2024 zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung auf ihrem Gebiet ermächtigt.

II. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Rheinau» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei zu gestalten.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau, das Statthalteramt Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Cited in