Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Landwirtschaftsgesetz, Änderung vom 2. Juni 2025, Erweiterung des Auftrags des Strickhofs, Inkraftsetzung

RRB Nr. 399/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dated Apr 15, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-399-2026/de/landwirtschaftsgesetz-anderung-vom-2-juni-2025-erweiterung-des-auftrags-des-strickhofs-inkraftsetzung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Government Council of the Canton of Zurich
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 399/2026

Landwirtschaftsgesetz, Änderung vom 2. Juni 2025, Erweiterung des Auftrags des Strickhofs, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026

399. Landwirtschaftsgesetz (Änderung vom 2. Juni 2025;

Erwägungen

Erweiterung des Auftrags des Strickhofs, Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 2. Juni 2025 eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG; LS 910.1, Erweiterung des Auftrags des Strickhofs; ABl 2025-06-06). Mit Verfügung vom 12. August 2025 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen war (ABl 2025-08-15). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes kann damit auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 2. Juni 2025 des Landwirtschaftsgesetzes (Erweiterung des Auftrags des Strickhofs) wird auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli