RRB Nr. 468/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Wetzikon, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026
468. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Wetzikon, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wetzikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Wetzikon beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderungen umfassen die Übertragung der Kompetenz zur Festlegung der Anzahl Wahlbüromitglieder an den Stadtrat, die Anpassung des fakultativen Referendums sowie untergeordnete Bereinigungen von Unklarheiten und Lücken.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wetzikon am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Wetzikon, Stadthaus, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli