RRB Nr. 471/2024
Strassen, Rifferswil, Hausen a. A., 383 Albisstrasse, 383 Albispassstrasse, Schonau bis Vollenweid, Instandsetzung und Neubau Rad-Gehweg, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024
471. Strassen (Rifferswil/Hausen a. A., 383 Albis-/Albispassstrasse, Instandsetzung, Neubau Rad-/Gehweg, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene Ausgaben)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Albis-/Albispassstrasse auf dem Gebiet der Gemeinden Rifferswil und Hausen a. A. zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 383 geführt. Für die Velo- Nebenverbindung 03_021 von Rifferswil nach Aeugst a. A. ist im kantonalen Velonetzplan eine Schwachstelle ausgewiesen. Mit dem vorliegenden Projekt soll die Radweglücke zwischen Schonau und Vollenweid geschlossen werden. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur Werterhaltung muss zudem die Albis-/Albispassstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im Einvernehmen mit den Gemeinden Rifferswil und Hausen a. A. sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau eines Rad-/Gehwegs (innerorts strassenanliegend, ausserorts durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt); – Fahrbahninstandsetzung sowie Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie; – Verlängerung Durchlass Rotbach um rund 1,5 m, Erneuerung Einlaufbauwerk; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Gemeinde Rifferswil hat sich mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Die Gemeinde Hausen a. A. hat mit Schreiben vom 16. August 2015 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt Stellung genommen. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 9. Oktober bis 9. November 2015 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Sämtliche für die Umsetzung des Projekts notwendigen Bewilligungen der kantonalen Fachstellen liegen vor.
B. Einspracheverfahren Das Bauprojekt wurde vom 27. September bis 27. Oktober 2019 ein erstes Mal gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG öffentlich aufgelegt. In der Folge wurde das Projekt infolge angepasster Velostandards überarbeitet. Es erfolgte eine erneute öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans vom 18. November bis 19. Dezember 2022. Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit einem Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls vor, womit auch die Einsprache zurückgezogen wurde. Diese ist als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibenden zwei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) und , Hausen a. A., Einsprache vom 15. Dezember 2022 Die Einsprechenden beantragen, es sei bei der Höhe der Entschädigung für die Landabtretung speziell zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück infolge der Abtretung überproportional an Marktwert verliere (Antrag 1). Auf dieses entschädigungsrechtliche Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; es wird im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach den §§ 18 StrG behandelt. Die Einsprechenden beantragen sodann, es sei auf die Verlegung der Stützmauer gänzlich zu verzichten (Antrag 2), eventualiter sei die Stützmauer um mindestens zwei Meter zu verlängern (Antrag 3). Die Schliessung der Radweglücke zwischen Schonau und Vollenweid dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit für Velofahrende und liegt damit im öffentlichen Interesse. Der geplante Radweg ergänzt die bestehenden Radwegabschnitte zwischen Unterrifferswil und Schonau sowie Vollenweid und Riedmatt, die ebenfalls östlich der Strasse verlaufen. Fahrbahnquerungen stellen für die Velofahrenden stets eine Sicherheitseinbusse dar. Die von den Einsprechenden verlangte Verlegung des Radwegs auf die andere Strassenseite ist damit nicht zweckmässig. Im Übrigen wäre der Bau eines Radwegs auch auf der gegenüberliegenden Strassenseite mit Eingriffen in Eigentumsrechte verbunden. Den von den Einsprechenden befürchteten Schäden
am Haus kann mittels entsprechender baulicher Vorkehren entgegengewirkt werden. Das Tiefbauamt ist zudem bereit, vor Beginn der Bauarbeiten auf eigene Kosten eine amtliche Befundaufnahme (Rissprotokoll) zu veranlassen. Das Eindringen von Sickerwasser in das Ge- bäude kann mit dem Verlegen von Sickerleitungen verhindert werden. Weiter verändert die Verlegung der Stützmauer das Erscheinungsbild der Liegenschaft im Ortsbild nicht massgeblich. Die Stützmauer ist gemäss dem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und den Einsprechenden betreffend Denkmalschutz ohnehin nicht vom Schutzumfang erfasst. Der von den Einsprechenden verlangte Verzicht auf die Verlegung der Stützmauer ist insgesamt unbegründet. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. Mit der projektierten Stützmauer sind im Weiteren keine unzumutbaren Eingriffe in das Eigentum der Einsprechenden verbunden. Die genaue Lage und Dimensionierung der Stützmauer werden in der Ausführungsplanung definiert. Einschränkungen bei der Nutzung der um das Haus verlaufenden Grünflächen werden im Rahmen der üblichen Anpassungsarbeiten minimiert, soweit dies mit dem Strassenprojekt, insbesondere den rechtlichen Vorgaben zur Einhaltung der Sichtweiten, vereinbar ist. Antrag 3 ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. b) und und und , Hausen a. A., Einsprache vom 19. Dezember 2022, ergänzt am 18. Oktober 2023 Die Einsprechenden beantragen, es sei das Strassenprojekt «Neubau Rad-/Gehweg und Instandsetzung Fahrbahn, Albisstrasse Schonau bis und mit Vollenweid, Gemeinde Hausen a. A.» in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen (Antrag 1). Weiter beantragen die Einsprechenden, es sei die Verbindung zur Albisstrasse für die dienstbarkeitsberechtigten Grundstücke (Fuss- und Fahrwegrecht) zulasten Kat.- Nr. Hausen a. A., zu erhalten und die Verkehrssicherheit auf dem geplanten Rad-/Gehweg durch andere bauliche und/oder anderweitige Massnahmen zu gewährleisten, sodass die Privatstrasse auf der Parzelle Kat.-Nr. Hausen a. A., vollumfänglich erhalten bleibe. Eventualiter sei auf Kosten des Kantons eine alternative Wendemöglichkeit (Wendehammer usw.) im Bereich der heutigen Einmündung in die Kantonsstrasse zu erstellen (Antrag 2).
Die Einsprechenden machen geltend, durch das Strassenbauvorhaben werde die Zugänglichkeit und damit die Erschliessung der Parzellen Kat.-Nrn. und im Eigentum der Einsprechenden beeinträchtigt bzw. aufgehoben. Dazu führen sie aus, die streitgegenständliche Privatstrasse funktioniere wie ein Kreisverkehr. Sämtliche Dienstbarkeitsberechtigten der Parzelle Kat.-Nr. würden für die Zufahrt die Seebrigstrasse und für die Wegfahrt die Ausfahrt auf die Albisstrasse nutzen. Die Ausfahrt von der Privatstrasse auf die Albisstrasse sei von den Behörden nie beanstandet worden. Die Ein- sprechenden sind den Nachweis, dass es sich beim Kreisverkehr mit Ausfahrt in die Albisstrasse als Staatsstrasse um die bewilligte Verkehrserschliessung handelt, schuldig geblieben. Davon ist denn auch nicht auszugehen. Anlässlich der Baubewilligung von zwei Bauvorhaben auf der Parzelle Kat.-Nr. durch die kommunale Baubehörde in den Jahren 2015 und 2019, bei der die Einsprechenden als Begehrensteller auftraten, hielt die Gemeinde fest, dass das Grundstück verkehrsmässig über die Zufahrt, zu verstehen als Ein- und Ausfahrt, zum Weiler Vollenweid bzw. über die Vollenweid erschlossen sei. Das Baugrundstück wurde jeweils als baureif bezeichnet. Baureife setzt eine hinreichende Zufahrt, wiederum im Sinne von Ein- und Ausfahrt, voraus. In der Bewilligung von 2019 ist weiter festgehalten, dass eine Erschliessung über die Kantonsstrasse nicht zulässig sei. Gilt die rückwärtige Erschliessung für die Parzelle Kat.-Nr. die unmittelbar an der Staatsstrasse liegt, muss dies umso mehr für die Liegenschaften der Einsprechenden gelten, die nicht an der Staatsstrasse, sondern weiter hinten und somit näher bei der Seebrigstrasse liegen. Diese rückwärtige Erschliessung der Parzellen Kat.-Nrn. und erfährt durch das vorliegende Strassenprojekt keine Änderung. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Erschliessung erübrigt sich unter diesen Umständen. Dies gilt auch für einen allfälligen Wendehammer. Es kann daher offenbleiben, ob der entsprechende Eventualantrag, den die Einsprechenden im Anschluss an die Einigungsverhandlung gestellt haben, rechtzeitig erfolgt ist oder nicht. Neben der verkehrlichen Erschliessung bleibt auch die Zugänglichkeit der Liegenschaften gewährleistet. Die Aufhebung des Fuss- und Fahrwegrechts betrifft einzig die Verbindung zur Staatsstrasse. Mit
der vorliegenden Projektfestsetzung wird dem Strasseneigentümer das Enteignungsrecht erteilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Die Aufhebung der Verbindung zur Staatsstrasse ist dabei aus Verkehrssicherheitsgründen geboten (§ 240 Planungs- und Baugesetz [LS 700.1]). Das Bauvorhaben verfügt über eine ausreichende richtplanerische Grundlage. Im Velonetzplan ist infolge fehlender Veloinfrastruktur eine Schwachstelle verzeichnet. Sowohl die Erstellung des Rad-/Gehwegs als solche als auch die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bereich der Einmündung der Privatstrasse im Besonderen liegen im öffentlichen Interesse. Bei einer Aufrechthaltung der Verbindung könnten die erforderlichen Sichtbereiche auf den Radweg nicht eingehalten werden. Durch die Verlegung der Stützmauer auf Kat.-Nr. kann die Sicht zwar verbessert, jedoch weiterhin nicht ausreichend gewährleistet werden. Zudem verlangt eine Einsprache der Eigentümerschaft den Verzicht auf die Verlegung der Stützmauer. Die Privatstrasse ist überdies unbefestigt, weiter fehlt ein Entwässerungssystem.
Um zu verhindern, dass Kies oder Wasser auf den Rad-/Gehweg fliessen, wären technisch aufwendige und insgesamt unverhältnismässige Massnahmen erforderlich. Dabei fällt ins Gewicht, dass dabei auch das Längsgefälle der Privatstrasse angepasst werden müsste. Die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaften der Einsprechenden bleibt trotz Aufhebung der Verbindung zur Staatsstrasse weiterhin möglich. Sie sind wie ausgeführt verkehrlich rückwärtig erschlossen, überdies bleibt die Zugänglichkeit auch ansonsten gewährt. Der Eingriff in ihre Eigentumsrechte ist insgesamt als zumutbar einzustufen. Gestützt auf vorstehende Ausführungen sind die Anträge 1 und 2 der Einsprache abzuweisen. Weiter verlangen die Einsprechenden, es sei ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen (Antrag 3). Ein Augenschein ist am 1. September 2023 erfolgt. Der Antrag 3 ist als erledigt abzuschreiben. Sodann beantragen die Einsprechenden, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Staatskasse zu tragen (Antrag 4). Im Einspracheverfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Antrag 4 ist somit abzuweisen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 14. November 2022 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 330 000 Bauarbeiten 5 370 000 Nebenarbeiten 140 000 Technische Arbeiten 600 000 Total 6 440 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 610 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 2 830 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 6 440 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 440 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 44% 2 830 000 2 830 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 56% 3 610 000 3 610 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 3 610 000 2 830 000 6 440 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2573/2020 bewilligte Ausgabe von Fr. 340 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 185 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschrei- Betrag Baukosten (0,75%) bungssatz in Franken in Franken in Franken Fahrradanlagen 44% 2 830 000 10 500 2,5% 71 000 Erneuerung Staatsstrassen 56% 3 610 000 13 500 2,5% 90 000 Zwischentotal 24 000 161 000 Total 100% 6 440 000 185 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81152, Hausen a. A., Rifferswil, 383 Albisstrasse, 383 Albispassstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Radweglückenschliessung, die Fahrbahninstandsetzung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 383 Albis-/Albispassstrasse in den Gemeinden Rifferswil und Hausen a. A. wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von und , Hausen a. A., wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
III. Die Einsprache von und und sowie , Hausen a. A., wird abgewiesen, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben worden ist.
IV. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 610 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 830 000, insgesamt Fr. 6 440 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
V. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2022)
VI. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2573/2020 wird aufgehoben.
VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
X. Mitteilung an – den Gemeinderat Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – den Gemeinderat Hausen a. A., Gemeinderatskanzlei, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – 8915 Hausen am Albis (R), –
[R]), – Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 18. März 2024 [ES]), – Forstkreis 1, Weinbergstrasse 17, 8090 Zürich (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 18. März 2024 sowie des Rodungsdossiers), – das Forstrevier Oberamt, Förster Röbi Püntener, Ebertswilerstrasse 8, 8915 Hausen am Albis (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 18. März 2024), – Nachführungsgeometer Wälter Willa, Ingenieure für Geomatik Planung Werke, Obstgartenstrasse 12, 8910 Affoltern am Albis (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 18. März 2024), – den zuständigen Katasterbearbeiter (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 18. März 2024, Zustellung durch die Baudirektion per E-Mail an oereb@gossweiler.com), – das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 18. März 2024 sowie des Rodungsdossiers, Zustellung durch die Baudirektion per E-Mail an cc.gever@bafu.admin.ch), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli