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Waldzusammenlegungs-Genossenschaft Russikon, Auflösungsbeschluss, Genehmigung, Übergang von Eigentum und Unterhalt der Anlagen, Zustimmung

RRB Nr. 495/2017 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dated May 31, 2017

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-495-2017/de/waldzusammenlegungs-genossenschaft-russikon-auflosungsbeschluss-genehmigung-ubergang-von-eigentum-und-unterhalt-der-anlagen-zustimmung

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  1. Documents
  2. Zurich
  3. Government Council of the Canton of Zurich
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Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 5 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 495/2017

Waldzusammenlegungs-Genossenschaft Russikon, Auflösungsbeschluss, Genehmigung, Übergang von Eigentum und Unterhalt der Anlagen, Zustimmung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2017

495. Waldzusammenlegungs-Genossenschaft Russikon

Erwägungen

(Auflösung, Unterhaltsordnung) Von 2006 bis 2016 ist in der Gemeinde Russikon durch die Waldzusammenlegungs-Genossenschaft Russikon eine Waldzusammenlegung durchgeführt worden. Der Unterhalt der im Verlauf des Verfahrens erstellten Anlagen ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) sicherzustellen. Dazu wurde nach Abschluss aller Bauarbeiten und der Neuzuteilung der Perimeterplan 1:5000 vom 4. Mai 2016, in dem die Anlagen und Flächen der Nachfolgeorganisation aufgeführt sind, vom 9. Mai bis 8. Juni 2016 öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprachen ein. Die Subventionsabrechnung der Waldzusammenlegungs-Genossenschaft Russikon wurde mit RRB Nr. 476/2016 genehmigt. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben an der Schlussversammlung vom 20. Juni 2016 die Auflösung der Waldzusammenlegungs-Genossenschaft Russikon und die Abtretung der Anlagen an die bestehende Unterhaltsgenossenschaft Russikon beschlossen. An der Generalversammlung der Unterhaltsgenossenschaft Russikon, die ebenfalls am 20. Juni 2016 stattfand, wurde beschlossen, den Perimeter der aufgelösten Waldzusammenlegungs-Genossenschaft in die Unterhaltsgenossenschaft Russikon aufzunehmen. Auf den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Pfäffikon mit Entscheid vom 2. Dezember 2016 (LF.2016. 2/6.02.00) nicht ein; der Beschluss ist rechtskräftig.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Auflösungsbeschluss der Waldzusammenlegungs-Genossenschaft Russikon vom 20. Juni 2016 wird genehmigt.

II. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt der Anlagen der Waldzusammenlegung Russikon gemäss dem vom 9. Mai bis 8. Juni 2016 öffentlich aufgelegten Plan an die Unterhaltsgenossenschaft Russikon wird mit folgenden Auflagen zugestimmt: a) Die Unterhaltsgenossenschaft Russikon ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich und verpflichtet, diese in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. b) Ausbesserungen an diesen Anlagen, die durch die kantonalen Aufsichtsorgane als notwendig bezeichnet werden, sind ungesäumt auszuführen.

c) Wird die Anweisung nicht beachtet, so ist die zuständige Direktion ermächtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Unterhaltsgenossenschaft ausführen zu lassen oder die Subventionen zurückzufordern.

III. Die Unterhaltsgenossenschaft Russikon hat sich innert sechs Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis des Grundbuchamtes Pfäffikon beim Amt für Landschaft und Natur über die Anmeldung der folgenden Grundbuchgeschäfte vollständig auszuweisen: a) Löschung der alten, sich auf die Waldzusammenlegungs-Genossenschaft Russikon beziehenden Anmerkungen bezüglich Mitgliedschaft und Mitteilungspflicht für Handänderungen. Die Anmerkungen «Teilungsbeschränkung» und «Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht» bleiben bestehen. b) Anmerkung der Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft Russikon bei allen gemäss Unterhaltsplan 1:5000 beigezogenen Grundstücken. c) Eintragung des Eigentums der Unterhaltsgenossenschaft an den Wegparzellen gemäss aufgelegter Unterhaltsordnung vom 4. Mai 2016.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an – die Unterhaltsgenossenschaft Russikon, Margrit Berlinger, Eggenbrunnenweg 31, 8332 Russikon (E), – den Gemeinderat Russikon, Kirchgasse 4, 8332 Russikon, – das Grundbuchamt Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, – das Ingenieurbüro Acht Grad Ost AG, Wagistrasse 8, 8952 Schlieren, – den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, – die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in