RRB Nr. 524/2026
Anfrage Nick Glättli, Niederweningen, und Wilma Willi, Stadel, betreffend Landung einer Boeing aus Bratislava um 4.12 Uhr: Missachtung des Nachtflugverbotes am 21. April 2026, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 164/2026
Sitzung vom 20. Mai 2026
524. Anfrage (Landung einer Boeing aus Bratislava um 4.12 Uhr: Missachtung des Nachtflugverbotes am 21. April 2026) Kantonsrat Nick Glättli, Niederweningen, und Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, reichten am 27. April 2026 folgende Anfrage ein: Am 21. April landete die Boeing einer Billigfluggesellschaft um
Erwägungen
4.12 Uhr in Zürich und flog um 6.48 Uhr weiter nach Burundi (TA, 24. April 2026). Laut Berichterstattung des Tages-Anzeigers wurde dieser Flug aus Bratislava vom Nachtflugverbot ausgenommen. Weiter wurde vom Zürcher Regierungsrat offiziell bestätigt, dass es sich um einen Ausschaffungsflug handelte. In Anbetracht der erheblichen Lärmbelastung der Bevölkerung rund um den Flughafen Zürich sowie des wachsenden Unmuts über die wiederkehrenden Missachtungen des Nachtflugverbots erscheint es uns jedoch stossend, wenn nicht notfallmässige Flüge während des allgemeinen Nachtflugverbots durchgeführt werden. Die Einhaltung der Nachtruhe ist zentral für die Gesundheit der Bevölkerung und die Akzeptanz des Flughafens in der Region. Behördliche Flüge sind daher stets so zu planen, dass sie die Bedürfnisse der bereits stark belasteten Bevölkerung berücksichtigen, wie es auch das Flughafengesetz fordert. In der grossen Mehrheit der Fälle sind Ausschaffungen planbar und stellen kein akutes Sicherheitsrisiko dar. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb solche Flüge nicht so geplant werden können, dass sie vollständig innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten stattfinden. Im vorliegenden Fall liegt die Vermutung nahe, dass der Flug ausserhalb der Stosszeiten am Flughafen Zürich durchgeführt werden sollte. Das Flugzeug hätte jedoch bereits am Vorabend eintreffen können. Bei der logistischen Planung dieser Flüge muss zwingend auf die berechtigten Bedürfnisse der umliegenden Bevölkerung Rücksicht genommen werden. Wir bitten den Regierungsrat daher um Klärung folgender Fragen:
1. Welche Behörde übernimmt bei Ausschaffungsflügen die operative und logistische Leitung? Wer war in diesem Fall für die Organisation zuständig?
2. Aus welchen Gründen werden Starts und Landungen von Ausschaffungsflügen während des Nachtflugverbots durchgeführt?
3. Wie regelmässig werden Flüge während des Nachtflugverbots durchgeführt? Bitte geben Sie den prozentualen Anteil solcher Flüge an.
4. Werden vom Flughafen Lärmgebühren auch für Ausschaffungsflüge ausserhalb der regulären Betriebszeiten des Flughafens Zürich erhoben?
5. Weshalb wird die Planung nicht so vorgenommen, dass die Nachtruhe der Anwohner:innen respektiert werden kann, beispielsweise durch ein Eintreffen des Flugzeugs am Vorabend?
6. Welche Massnahmen trifft der Regierungsrat, um die Bevölkerung möglichst vor nicht zwingend notwendigem Fluglärm während der nächtlichen Ruhephasen zu schützen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Nick Glättli, Niederweningen, und Wilma Willi, Stadel, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 2 und 5: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist alleine zuständig für die Planung und Organisation der Sonderflüge zum Vollzug der Wegweisung von Personen, welche sich weigern, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. dazu Art. 71 Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20]; Art. 5 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [SR 142.281]). Für ein glaubwürdiges Asyl- und Ausländerwesen ist es wichtig, dass die rechtskräftigen Wegweisungen konsequent – und bei Bedarf auch mit Sonderflügen – vollzogen werden. Als Standortkanton des Flughafens Zürich unterstützt der Kanton Zürich mit der Kantonspolizei das SEM bei rund 80% der Rückführungen aus der ganzen Schweiz über den Flughafen Zürich. Zu Frage 3: Die Anzahl der durchgeführten Flüge zu Sperrzeiten wird mit der jeweiligen Begründung monatlich im Lärmbulletin der Flughafen Zürich AG veröffentlicht (flughafen-zuerich.ch/de/unternehmen/verantwortung/laerm-und-schallschutz/laermmonitoring). In Bezug auf die Flüge zu Sperrzeiten kann zudem auf den jährlich erscheinenden Flughafenbericht verwiesen werden (zh.ch/flughafenbericht). Dort ist ersichtlich, dass die Anzahl Flüge zu Sperrzeiten im Vergleich zur gesamten Anzahl Flüge am Flughafen Zürich sehr gering und in den allermeisten Fällen auch ohne Grund für eine Beanstandung sind. Zu Frage 4: Ja. Die Lärmgebühren werden als Flugbetriebsgebühren gestützt auf die Verordnung über die Flughafengebühren (SR 748.131.3) und das Gebührenreglement für den Flughafen Zürich erhoben.
Zu Frage 6: In Bezug auf die Nachtflüge kann auf das Flughafengesetz (LS 748.1), die Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (LS 748.15) und den jährlich erscheinenden Flughafenbericht verwiesen werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli