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Gemeindeordnung, politische Gemeinde Dietlikon, Änderung, Genehmigung

RRB Nr. 586/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dated Jun 3, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-586-2026/de/gemeindeordnung-politische-gemeinde-dietlikon-anderung-genehmigung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Government Council of the Canton of Zurich
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 586/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Dietlikon, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juni 2026

586. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Dietlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Dietlikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Dietlikon beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung traten am 28. September 2025 in Kraft. Die Änderungen umfassen die Einführung einer Leitung Bildung sowie weitere kleinere Änderungen.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die teilrevidierte Gemeindeordnung sieht in Art. 45 (Inkraftsetzung der Änderung vom 28. September 2025) vor, dass die Änderungen der Gemeindeordnung am 28. September 2025 in Kraft treten. Die Schulgemeinde reichte die Unterlagen für die Genehmigung der Änderungen der Gemeindeordnung erst Ende Februar 2026 ein, weshalb eine Genehmigung vor dem 28. September 2025 nicht möglich war. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 126/2019). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderung sprechen. Festzuhalten ist jedoch, dass die gewählte Inkraftsetzungsformulierung, wonach die Änderung nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am Datum der Volksabstimmung in Kraft tritt, offensichtlich nicht ohne Rückwirkung umsetzbar ist. Dies ist in Zukunft zu vermeiden. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Dietlikon am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflege Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli