RRB Nr. 721/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Thalheim an der Thur, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2026
721. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Thalheim an der Thur, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Thalheim an der Thur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 die Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) der politischen Gemeinde Thalheim an der Thur beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3). Die Änderungen umfassen eine Zielbestimmung betreffend die Errichtung von Windenergieanlagen sowie die Regelung der Urnenzuständigkeit für Verkauf, Tausch, Gewährung eines Baurechts oder anderweitige Überlassung zum Gebrauch von bestimmten Grundstücken für die Errichtung von Windenergieanlagen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkrafttretensbestimmung. Die Inkrafttretensbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 47 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Gemeinderat Thalheim an der Thur über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Thalheim an der Thur am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Thalheim an der Thur, Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim an der Thur, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 5, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli