RRB Nr. 750/2021
Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
750. Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 21. April 2021 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zu Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013). Die Vorlagen wurden in Umsetzung der Motionen 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und 17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!» erarbeitet.
Beschleunigung und höhere Transparenz beim Führerausweisentzug Die Polizei soll den Führerausweis nach dessen Abnahme innert einer Frist von drei Arbeitstagen den kantonalen Entzugsbehörden übermitteln müssen. Diese wiederum sollen verpflichtet werden, innerhalb von zehn Arbeitstagen seit der Abnahme des Ausweises eine Entzugsverfügung zu erlassen oder den Führerausweis wieder auszuhändigen, wenn innert dieser Frist nicht genügend ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person erstellt werden konnten (z. B. fehlende Blutalkoholanalyse, fehlendes chemisch-toxikologisches Gutachten). Neu soll zudem ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Antrag der betroffenen Person alle drei Monate neu beurteilt werden müssen, wobei das Ergebnis dieser Beurteilung seitens der Behörde in einer innert 20 Tagen seit Gesuchseingang zu erlassenden anfechtbaren Verfügung zu ergehen hat.
Stärkere Differenzierung des Führerausweisentzugs auf privater und beruflicher Ebene Die kantonale Entzugsbehörde soll den Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern Fahrten zur Berufsausübung erlauben können, wenn es sich bei der Anlasstat um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt und der Führerausweis innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als einmal entzogen war.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (einschliesslich Fragenkatalog; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vzv@astra. admin.ch): Mit Schreiben vom 21. April 2021 haben Sie uns eingeladen, zu Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Verfahren betreffend den (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises sollen rasch und transparent durchgeführt werden. Mit den geltenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Verfahrensrechts (Beschleunigungsgebot) wird dies auch weitestgehend sichergestellt. Einer Regelung für die Überweisung polizeilich sichergestellter Ausweise und Kontrollschilder innert dreier Tage an die Entzugsbehörde können wir zustimmen. Hingegen sind die vorgeschlagenen weiteren Fristvorgaben in der Praxis kaum umsetzbar. In zahlreichen Fällen müssen neben den Polizeirapporten zusätzliche Belege wie Gutachten (Blutalkoholgehalt, Nachweis von Betäubungsmitteln) eingeholt werden, um einen rechtsgenügenden Entscheid zu treffen. Deren Erstellung nimmt Zeit in Anspruch, ebenso die vom Strassenverkehrsgesetz und den kantonalen Verwaltungsverfahrensrechten vorgeschriebene Pflicht, den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, bevor die entsprechende Anordnung ergeht. Die im Entwurf vorgesehene Regelung würde dazu führen, dass in vielen Fällen eine Wiederaushändigung des Führerausweises an die Fahrzeuglenkerin oder den Fahrzeuglenker erfolgen müsste, nur um den Führerausweis einige Tage später mittels vorsorglichen Führerausweisentzugs wieder einzuziehen. Dies wäre ein Vorgehen, das sich insbesondere zur Wahrung der Verkehrssicherheit nicht rechtfertigen liesse. In nahezu allen Fällen eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises wird dessen Wiedererteilung von einem die Fahreignung bestätigenden verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht. Solange ein solches nicht vorliegt, kann auch nicht über die Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs entschieden werden. Entsprechend ist eine Regelung, welche die kantonalen Entzugsbehörden auch bei fehlendem Gutachten alle drei Monate zu einem
formellen und für die betroffene Person gebührenpflichtigen Entscheid zwingt, nicht geeignet, eine Verbesserung der Rechtsstellung der betroffenen Personen herbeizuführen.
Die Überlegungen, die der vorgesehenen Privilegierung der Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer beim Führerausweisentzug zugrunde liegen, sind grundsätzlich nachvollziehbar. Mit der vorgeschlagenen Regelung werden jedoch andere Personengruppen, die ebenfalls existenziell auf den Führerausweis angewiesen sind, ungleich behandelt. Ein differenzierter Ausweisentzug zur Vermeidung von Härtefällen sollte wenn schon für alle, die existenziell auf den Führerausweis angewiesen sind, gelten. Ausführliche Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungsänderungen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Fragenkatalog.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli