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Gemeindewesen, Politischen Gemeinden Illnau-Effretikon und Kyburg, Zusammenschlussvertrag, Genehmigung

RRB Nr. 868/2015 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dated Sep 9, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-868-2015/de/gemeindewesen-politischen-gemeinden-illnau-effretikon-und-kyburg-zusammenschlussvertrag-genehmigung

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  1. Documents
  2. Zurich
  3. Government Council of the Canton of Zurich
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Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 868/2015

Gemeindewesen, Politischen Gemeinden Illnau-Effretikon und Kyburg, Zusammenschlussvertrag, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2015

868. Gemeindewesen: Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Illnau-Effretikon und Kyburg (Genehmigung Zusammenschlussvertrag)

Ausgangslage Die Stimmberechtigten der Stadt Illnau-Effretikon und der Politischen Gemeinde Kyburg stimmten am 14. Juni 2015 dem Vertrag über den Zusammenschluss der Politischen Gemeinde Illnau-Effretikon und der Politischen Gemeinde Kyburg zu. In der Stadt Illnau-Effretikon betrug der Ja-Stimmen-Anteil 88,9%, in der Politischen Gemeinde Kyburg 81,2%. Der Bezirksrat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 ersuchen die Stadt Illnau-Effretikon und die Politische Gemeinde Kyburg den Regierungsrat um Genehmigung des Zusammenschlussvertrags.

Verfahren für den Zusammenschluss von Gemeinden Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich (Art. 84 Abs. 1 KV). Zudem bedarf die Vereinigung von politischen Gemeinden eines Beschlusses durch den Kantonsrat (§ 3 Abs. 1 Gemeindegesetz, GG). Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass der Kantonsrat den Zusammenschluss von politischen Gemeinden nicht zu beschliessen, sondern lediglich nachträglich zu genehmigen hat. Über die Fusion entscheiden die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden an der Urne (Art. 84 Abs. 3 KV). Dabei wird ihnen in der Regel ein sogenannter Zusammenschlussvertrag zum Entscheid unterbreitet. Dieser Vertrag ist das zentrale rechtliche Element für die Vereinigung. Er ergänzt die Gemeindeordnungen der Vertragsgemeinden in bestandes- und organisationsrechtlichen Belangen. Da Änderungen der Gemeindeordnung einer Genehmigung des Regierungsrates bedürfen, muss dies auch für Verträge über den Zusammenschluss von Gemeinden gelten (Art. 89 Abs. 3 KV; vgl. Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Ergänzungsband, Zürich 2011, Vorbemerkungen zu §§ 2–6, N. 4). Diese Genehmigung hat wie bei der Gemeindeordnung konstitutive Wirkung.

Das Verfahren auf kantonaler Stufe erfolgt somit in zwei Schritten: In einem ersten Schritt prüft der Regierungsrat den Zusammenschlussvertrag auf dessen Rechtmässigkeit. Wenn die Genehmigung des Zusammenschlussvertrags durch den Regierungsrat vorliegt, ist das Gesuch der Gemeinden an den Kantonsrat weiterzuleiten, der den Zusammenschluss als zweite kantonale Aufsichtsinstanz zu genehmigen hat.

Prüfung des Zusammenschlussvertrags der Stadt Illnau-Effretikon und der Politischen Gemeinde Kyburg

Erwägungen

1. Durch den Zusammenschluss der Stadt Illnau-Effretikon und der Politischen Gemeinde Kyburg entsteht eine räumlich zweckmässig abgegrenzte Gemeinde mit rund 16 900 Einwohnerinnen und Einwohnern und einer Fläche von 32,91 km2. Der Sitz der Gemeindeverwaltung der erweiterten Gemeinde befindet sich in Effretikon. In Kyburg soll jedoch ein Urnenstandort für Abstimmungen und Wahlen erhalten bleiben (Art. 14 Vertrag). Der Zusammenschluss der Stadt Illnau-Effretikon und der Politischen Gemeinde Kyburg liegt im kantonalen Interesse. Das Projekt steht in Einklang mit den politischen und rechtlichen Vorgaben des Kantons zu Gemeindefusionen. Diese sehen eine Vereinfachung der kommunalen Strukturen und eine Stärkung der Gemeindelandschaft vor mit dem Ziel der Gewährleistung einer dezentralen und qualitativ hochstehenden Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Die erweiterte Gemeinde Illnau-Effretikon ist in der Lage, ihre Aufgaben selbstständig zu erfüllen und ihrer Bevölkerung zeitgemässe Dienstleistungen zu bieten.

2. Der Vertrag legt fest, dass der Zusammenschluss auf den 1. Januar 2016 erfolgt (Art. 3 Vertrag). Auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses werden keine Neuwahlen durchgeführt. Die amtierenden Behörden der Politischen Gemeinde Kyburg bleiben bis zum 31. Dezember 2015 im Amt. Ab dem 1. Januar 2016 sind die Behörden der Stadt Illnau-Effretikon für das gesamte Gebiet der erweiterten Gemeinde zuständig (Art. 10 Vertrag). Der Vertrag sieht weiter vor, dass keine neue Gemeindeordnung geschaffen, sondern die Gemeindeordnung der Stadt Illnau-Effretikon vom 28. September 1997 übernommen wird (Art. 12 Vertrag). Die erweiterte Gemeinde übernimmt die Erlasse der Stadt Illnau-Effretikon. Die Bau- und Zonenordnungen der Vertragsgemeinden behalten jedoch innerhalb der bisherigen territorialen Grenzen ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer für das gesamte Gebiet der erweiterten Gemeinde gültigen Bau- und Zonenordnung. Diese ist den Stimmberechtigten bis spätestens im Jahr 2020 zum Beschluss zu unterbreiten (Art. 13 Vertrag).

3. Der Zusammenschlussvertrag legt fest, dass die erweiterte Gemeinde den Namen Illnau-Effretikon trägt (Art. 6 Vertrag). Der Gemeindename Kyburg geht damit unter. Da die erweiterte Gemeinde den Namen der bisherigen Gemeinde Illnau-Effretikon weiterführt, liegt keine Namensänderung im Sinne von § 13a GG vor. Damit erübrigt sich eine formelle Genehmigung des Gemeindenamens durch eine kantonale Behörde. Die erweiterte Gemeinde übernimmt das Wappen der Stadt Illnau-Effretikon (Art. 8 Vertrag). Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kyburg erhalten das Gemeindebürgerrecht der erweiterten Gemeinde Illnau-Effretikon (Art. 9 Vertrag).

4. Die beiden Vertragsgemeinden gehören zum Bezirk Pfäffikon. Sowohl die Stadt Illnau-Effretikon als auch die Politische Gemeinde Kyburg gehören zum Kindes- und Erwachsenenschutzkreis Pfäffikon, zum Zivilstandskreis Illnau-Effretikon, zum Notariatskreis Illnau und zum Betreibungskreis Illnau-Effretikon.

5. Der vorliegende Zusammenschlussvertrag enthält die notwendigen Bestimmungen für die Bildung der erweiterten Gemeinde Illnau-Effretikon. Im Vertrag werden der Zeitplan sowie die notwendigen Schritte bis zum Inkrafttreten der erweiterten Gemeinde festgelegt. Dazu gehören der Beschluss über das erste Budget der erweiterten Gemeinde und die Abnahme der Rechnungen der bisherigen Gemeinden. Der Vertrag regelt weiter den Übergang der Rechte und Pflichten. Er bildet insgesamt eine zweckmässige Rechtsgrundlage für den Übergang zur erweiterten Gemeinde. Die Bestimmungen des Zusammenschlussvertrags geben, soweit ersichtlich, zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der von den Stimmberechtigten der Stadt Illnau-Effretikon und der Politischen Gemeinde Kyburg am 14. Juni 2015 beschlossene Vertrag über den Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Illnau-Effretikon und Kyburg wird genehmigt.

II. Der Zusammenschluss erfolgt auf den 1. Januar 2016 unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Zusammenschlusses durch den Kantonsrat.

III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Verzeichnisse der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden im Anhang zum Gemeindegesetz und im Anhang zum Bezirksverwaltungsgesetz auf den 1. Januar 2016 anzupassen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon, den Gemeinderat Kyburg, Dorfplatz, 8314 Kyburg, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion, die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in