RRB Nr. 973/2024
Statistisches Amt, Erweiterung des Teilnehmerkreises von Befragungs- und insbesondere Benchmarkingprojekten, Bewilligung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024
973. Statistisches Amt, Erweiterung des Teilnehmerkreises von Befragungs- und insbesondere Benchmarkingprojekten (Bewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Kanton Zürich ist bestrebt, seine Produkte, Dienstleistungen und Verwaltungsabläufe stetig zu verbessern. Dazu führt er Projekte durch, die der Qualitätssicherung, der Wirkungsmessung oder der Optimierung der Verwaltungsabläufe dienen. Darunter fallen unter anderem Benchmarkingprojekte, Kunden- und Personalbefragungen sowie Evaluationen. Diese Projekte werden entweder selbstständig durch die jeweiligen Direktionen oder im Sinne von § 6 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) von Dritten im Auftrag öffentlicher Organe durchgeführt, z. B. externe Dienstleistungserbringende oder das Statistische Amt. Das Statistische Amt führt seit der Einführung des Instruments «Benchmarking» Befragungen für die kantonale Verwaltung durch. Benchmarking wurde im Rahmen der Verwaltungsreform wif! eingeführt und dem Statistischen Amt als Aufgabe zugewiesen (RRB Nr. 1652/2007). Es dient dem systematischen Vergleich von Wirkungen, Ergebnissen und Kosten vergleichbarer Leistungen. Die Daten werden in der Regel durch Befragungen von Personen und Erhebungen von Kennzahlen gesammelt. Die dafür aufgebaute Befragungs- und Auswertungsinfrastruktur wurde seit Beginn auch für weitere Befragungen z. B. von Anspruchsgruppen (Kundenbefragungen) und von Mitarbeitenden genutzt. Hinzu gekommen sind in den letzten Jahren auch eVernehmlassungen, Bevölkerungsbefragungen (Direkterhebungen gemäss § 10 Abs. 2 Statistikgesetz [StatG, LS 431.1]), Evaluationen zur Wirksamkeit von Gesetzen mittels Befragungen von Personen und Erhebungen von Kennzahlen sowie Stichprobenziehungen aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform für Bevölkerungsbefragungen. Gleichzeitig ist das Bedürfnis nach Unterstützung und Beratung bei der Durchführung von Befragungen in der Verwaltung stetig gestiegen. 2019 bis 2023 hat das Statistische Amt durchschnittlich 21 Projekte pro Jahr mit verschiedenen Kundinnen und Kunden durchgeführt. Das methodische Wissen, die Kenntnisse der kantonalen Verwaltung, die Zuständigkeit des Statistischen Amtes als kantonale Koordinationsstelle für öffentliche Statistik (§ 6 StatG), die Befragungs- und Auswer- tungsinfrastruktur und die Erfahrung mit der Durchführung von Befragungen erlauben es dem Statistischen Amt, die Befragungen professionell,
wirtschaftlich und mit hoher Kundenzufriedenheit durchzuführen. Besonders exponierte Stellen wie Gerichte oder Gefängnisse können ihre Daten einer verwaltungsinternen Stelle zur Analyse übergeben und sind nicht auf externe Partnerinnen und Partner angewiesen. Neben der engeren kantonalen Verwaltung, den Verwaltungseinheiten aus dem zweiten und dritten Konsolidierungskreis (Parlamentsdienste, Datenschutzbeauftragte, Gerichte, öffentlich-rechtliche Anstalten wie Spitäler und Hochschulen sowie Stiftungen) und den Gemeinden nehmen auch öffentlich-rechtliche Institutionen des Kantons Zürich diese Dienstleistung in Anspruch, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. So werden in den Spitälern Auszubildende im Bereich Pflege zu ihrer Ausbildung und Betreute in Institutionen für Menschen mit Behinderung zu ihrer Zufriedenheit mit dem Bereich Wohnen und Arbeit befragt. Die Dienstleistungen sind für alle Anspruchsgruppen kostenpflichtig.
B. Erweiterung des Teilnehmerkreises von Befragungs- und insbesondere Benchmarkingprojekten Benchmarkingprojekte leben vom Vergleich zwischen verschiedenen, einander ähnlichen Organisationseinheiten. Für sinnvolle Vergleiche ist es unter Umständen notwendig, den Teilnehmendenkreis nicht nur auf Vergleichspartnerinnen und -partner aus dem Kanton Zürich zu beschränken. Benchmarkingprojekte werden daher häufig sowohl innerals auch ausserkantonalen Vergleichspartnerinnen und -partnern angeboten, um vielfache Vergleiche zu ermöglichen und den Projektnutzen zu erhöhen. Mehr Teilnehmende helfen zudem, die Kosten für die einzelnen Teilnehmenden gering zu halten. Die Durchführung von Befragungen für kantonale Stellen, Gemeinden oder öffentlich-rechtliche Institutionen aus anderen Kantonen kommen einer Dienstleistung gleich, die Elemente einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 30 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) aufweist. Gemäss § 30 Abs. 1 CRG darf die Verwaltung gewerbliche Dienstleistungen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erbringen. Eine Bewilligung des Regierungsrates ist gemäss § 30 Abs. 2 CRG jedoch ausreichend, wenn die Dienstleistungen mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sachlichen Zusammenhang stehen (lit. a), keine zusätzliche Infrastruktur erfordern (lit. b) und im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind (lit. c). Zudem sind gemäss § 30 Abs. 3 CRG marktgerechte Preise zu verlangen.
Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 CRG sind für die Durchführung von Befragungen für andere Kantone, ausserkantonale Gemeinden und öffentlich-rechtliche Institutionen vorliegend erfüllt: Die Befragungen für ausserkantonale Partnerinnen und Partner werden in der Regel im Rahmen von bereits bestehenden Benchmarkingprojekten vorgenommen, die in erster Linie für innerkantonale Partnerinnen und Partner durchgeführt werden. Es wird keine zusätzliche Infrastruktur benötigt, und die dafür aufgewendeten Mittel sind im Vergleich zu den Hauptaufgaben des Statistischen Amtes gering. Der Kostendeckungsgrad (Erträge abzüglich direkte leistungsabhängige Aufwände nach Umlage der Strukturkosten der Kostenstelle) von Befragungen lag im Schnitt der Jahre 2019 bis 2023 bei 106%. Dem Statistischen Amt ist deshalb zu bewilligen, Befragungen im Rahmen von Benchmarkingprojekten und Befragungen, bei denen sich der Kanton mitbeteiligt, auch mit ausserkantonalen öffentlichen Organen durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Statistischen Amt wird bewilligt, Befragungen im Rahmen von Benchmarkingprojekten und Befragungen, bei denen sich der Kanton mitbeteiligt, auch mit ausserkantonalen öffentlichen Organen durchzuführen.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli