Zurich Social Insurance Court, Verzugszinsen auf Beiträge. Anmeldung als SE und Aufforderung Akontozahlungen leisten zu können, befreit nicht von der Verzugszinspflicht. Verzögerungen aufgrund von Abklärungen der Ausgleichskasse. Allfälliges Verschulden der Ausgleichskasse irrelevant. Die Höhe von 5 % ist nicht Straf- sondern Ausgleichszins. (2026) | Lexipedia