Zurich Social Insurance Court, Entgegen der Darstellung des Klägers bestand gemäss der Lohnbuchhaltung seiner Arbeitgeberin die aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % auch noch in der Zeit, bevor seine Arbeitgeberin die Pensionskasse wechselte und sich der Beklagten anschloss. Die Leistungspflicht der Beklagten ist zu verneinen, weil der zeitliche Zusammenhang zur früheren Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen wurde. - hängig (2026) | Lexipedia