Zurich Social Insurance Court

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2000–2026
Mar 13, 2000–Jun 2, 2026
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Sep 2, 2026

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IV-Rente, berufl. Massnahmen Abweisung (erstmalige berufliche Ausbildung mit EBA abgeschlossen, Frühinvalidität nach Rechtslage ab 01.01.2022 nicht gegeben (Art. 26 Abs. 6 IVV, anders nach aArt. 26 Abs. 1 IVV) / kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt / Voraussetzungen von Art. 14a IVG berufliche Integrationsmassnahmen nicht erfüllt, da BF in leidensangepasster Tätigkeit mehr als 50 % arbeitsfähig ist)

IV.2025.00421Mar 17, 2026DE

Kein Anspruch auf Assistenzbeitrag für minderjährigen Beschwerdeführer. Beschwerdeführer besucht nicht regelmässig eine Regelklasse einer obligatorischen Schule im Sinne von Art. 39a lit. a IVV, da er zu Hause unterrichtet wird.

IV.2024.00638Mar 17, 2026DE

Erstmalige Zusprechung einer befristeten Rente; Aufhebung der Befristung und Hinweis auf konsequent einzufordernde Schadenminderungspflicht und gegebenenfalls Anpassung des Status bei Nichtverwertung der attestieren AF von 50 %

IV.2024.00565Mar 17, 2026DE

Nichteintreten mangels Beschwerdeverbesserung innert Nachfrist.

AL.2026.00049Mar 17, 2026DE

Nichteintreten mangels Beschwerdeverbesserung innert Nachfrist.

AL.2026.00048Mar 17, 2026DE

Verfügung des Unfallversicherers mit A-Post Plus versandt, Einsprache verspätet, Nichteintreten der Vorinstanz rechtens.

UV.2025.00224Mar 16, 2026DE

Der adäquate Kausalzusammenhang war mit der Rentenzusprache im Jahr 2004 implizit geprüft worden. Die Rentenzusprache erweist sich nach damaliger Sach- und Rechtslage nicht als zweifellos unrichtig. Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung ist daher nicht zu bestätigen.

UV.2024.00177Mar 16, 2026DE

Nichteintreten auf Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der Differenz zwischen der provisorischen und der definitiven IPV 2022; guter Glaube rechtsprechungsgemäss von vornherein ausgeschlossen.

KV.2025.00156Mar 16, 2026DE

Da die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hatte, ist nicht der Anspruch auf eine Umschulung, sondern jener nach Art. 16 IVG zu prüfen. Kein Anspruch der aus psychischen Gründen eine ganze Rente beziehenden Beschwerdeführerin auf die für sie nicht geeignete vollzeitliche Weiterausbildung mit fraglichem Eingliederungserfolg.

IV.2025.00846Mar 16, 2026DE

Neuanmeldung; psychische Beschwerden; geringe Zweifel an RAD-Stellungnahme sowie fehlende Untersuchung durch den RAD, Rückweisung zu weiteren Abklärungen

IV.2025.00566Mar 16, 2026DE