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OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht)

10112 · Amtliches Bulletin

Dated Dec 1, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/10112/de/or-revision-gmbh-sowie-revisionsrecht

Retrieved on Sep 6, 2026

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Parliamentary business: OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht) (01.082)

01.082

OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht)

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

1. Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)

1. Code des obligations (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce)

Art. 727a Abs. 4, 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 727a al. 4, 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Gestatten Sie mir, dass ich einleitend pro memoria noch kurz einmal darauf hinweise, dass es eigentlich um drei Vorlagen geht beziehungsweise ging, nämlich zunächst um die Totalrevision des GmbH-Rechtes, dann zweitens um das materielle Revisionsrecht, und zwar gesellschaftsübergreifend, und drittens um das sogenannte Revisionsaufsichtsgesetz. Wir haben beim GmbH-Recht keine Differenzen mehr, es gibt aber noch einige Differenzen beim übergreifenden, also dem materiellen Revisionsrecht und vor allem beim Revisionsaufsichtsgesetz.

Wir kommen gleich zur ersten Differenz, und zwar sehen Sie diese auf den Seiten 2 und 3 der Fahne, beschlagend Artikel 727a. Konkret geht es um Folgendes: Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden könne, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Bereits bei der erstmaligen Beratung im Nationalrat wurde die Frage nach der Praktikabilität der vorgeschlagenen Bestimmung gestellt.

Unser Rat hat die Bestimmung mit zwei weiteren Absätzen angereichert. Er hat nämlich in Absatz 3 festgeschrieben, dass der Verwaltungsrat die Zustimmung der Aktionäre zum Verzicht auf eine Revision auch schriftlich einholen könne, dass für die Beantwortung der schriftlichen Anfrage eine Frist von mindestens zwanzig Tagen angesetzt werden müsse und dass darauf hingewiesen werden könne, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gelte.

Der Nationalrat schloss sich dieser Lösung an und beschloss dann aber in der Erkenntnis, dass im Gesetz weitere Modalitäten des Verzichtes zu regeln seien, eine Ergänzung. Diese Ergänzung geht dahin, dass ein Verzicht auf eine Revision nicht nur für das abgeschlossene Geschäftsjahr, sondern auch für die künftigen Geschäftsjahre gilt. Damit wird nicht für jedes Jahr ein erneuter Verzicht notwendig.

Das wiederum hat aber zur Folge, dass man auch regeln muss, wie der Verzicht rückgängig gemacht werden kann. Denn das Recht, die Einberufung einer Revisionsstelle zu verlangen, stellt ein unentziehbares Mitwirkungsrecht der Aktionäre und Aktionärinnen dar. Demzufolge soll nun ausdrücklich festgehalten werden, dass dann, wenn die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben, dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre gilt. Doch hat jeder Aktionär und jede Aktionärin das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen, in welchem Falle die Generalversammlung dann eine Revisionsstelle zu wählen hat. Der ursprüngliche Absatz 4 gemäss Beschlussfassung unseres Rates vom 15. Juni 2005 wird dann zu Absatz 5.

Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang noch zwei Hinweise:

1. Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung müsste dann auch Artikel 700 Absatz 3 entsprechend geändert werden. Das sehen Sie auf Seite 6 der Fahne. Hier besteht also ein Zusammenhang.

2. Ich bin von der Kommission beauftragt worden, in diesem Zusammenhang eine Erklärung abzugeben: Anlässlich der Beratungen dieses angereicherten Artikels wurde von Herrn Nationalrat Imfeld die Frage gestellt, ob sich hierbei allenfalls Probleme mit der steuerrechtlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung ergeben. Die Antwort auf diese Frage ist die folgende - es geht also um das Verhältnis zur Frist gemäss Artikel 699 Absatz 2 im Aktienrecht -: In der Bundesgesetzgebung sind keine Fristen für die Einreichung der Steuererklärung enthalten. Die Fristen der kantonalen Veranlagungsbehörden orientieren sich meist an der sechsmonatigen Frist für die Durchführung der ordentlichen Generalversammlung und enden einen bis drei Monate nach deren Ablauf. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung wird allerdings auf Gesuch hin durch die kantonalen Veranlagungsbehörden erstreckt. Von der Fristerstreckung wird in der Praxis relativ oft Gebrauch gemacht, und die kantonalen Veranlagungsbehörden stimmen sachlich begründeten Gesuchen generell zu.

Ein Antrag auf eine eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 4 des vorliegenden Entwurfes stellt sicherlich einen sachlichen Grund dar, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung zu erstrecken. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die sich daraus ergebende Verzögerung der Genehmigung der Jahresrechnung ausdrücklich in Kauf genommen hat und als die Steuerbehörden ein gewisses Interesse daran haben, dass die bei ihnen eingereichten Jahresrechnungen revidiert wurden. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass durch die Regelung des Opting-out in Artikel 727a des vorliegenden Entwurfes den Gesellschaften keine Nachteile in Bezug auf die Einreichung der Steuererklärung entstehen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich kann mich den Ausführungen von Herrn Inderkum vollumfänglich anschliessen. Namentlich die Auskünfte der Steuerverwaltung decken sich damit. Es gibt keine Nachteile in Bezug auf die Steuererklärung, wenn nachträglich auf ein Opting-out verzichtet wird.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 730a Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Hess Hans, Germann, Inderkum, Schiesser, Stadler, Wicki)

Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ....

Art. 730a al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Hess Hans, Germann, Inderkum, Schiesser, Stadler, Wicki)

En matière de contrôle ordinaire, la personne qui dirige .... pendant sept ans au plus.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 730a Absatz 2 geht es um die Amtsdauer der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision. Gemäss Antrag des Bundesrates bzw. Beschluss des Nationalrates darf diejenige Person, welche die Revision leitet, das Mandat längstens während fünf Jahren ausüben.

Klar festzuhalten ist zunächst, dass es hierbei nicht um einen Wechsel der Revisionsstelle, des Revisionsunternehmens als solches, geht, sondern nur - aber selbstverständlich immerhin - um eine Rotation der verantwortlichen Person innerhalb des Revisionsteams des betreffenden Revisionsunternehmens. Der Nationalrat hat sich ohne grosse Diskussion dem Antrag des Bundesrates angeschlossen, also eine Dauer von fünf Jahren beschlossen. Der Ständerat hat die vorgeschlagene bzw. vom Nationalrat beschlossene Regelung in zweifacher Hinsicht abgeändert: Zum einen hat er beschlossen, dass die Vorschrift für die sogenannte Rotationspflicht nur für Publikumsgesellschaften gelten soll und nicht auch für die übrigen Gesellschaften, welche eine ordentliche Revision durchführen müssen. Pro memoria darf ich darauf hinweisen: Die ordentliche Revision gilt zum einen für sogenannte Publikumsgesellschaften - hier handelt es sich etwa um 300 Unternehmen - sowie für die sogenannten volkswirtschaftlich wichtigen Gesellschaften; das sind etwa 5000 Unternehmen. Die zweite Abweichung, die der Ständerat beschlossen hat, betraf eben die Dauer, indem diese von fünf Jahren auf sieben Jahre erhöht wurde.

Bei der Frage nun, ob sich Absatz 2 von Artikel 730a nur auf Publikumsgesellschaften beziehen soll, wie unser Rat das beschlossen hatte, oder generell auf alle Gesellschaften, welche der ordentlichen Revision unterstehen, hat sich die Kommission dem Bundesrat und dem Nationalrat angeschlossen und stellt Ihnen in diesem Sinn Antrag. Wenn Sie so beschliessen, hätten wir in dieser Beziehung also keine Differenz mehr.

Unterschiedliche Meinungen bestehen hingegen noch in Bezug auf die Frage der Dauer. Die Mehrheit beantragt, sich auch bezüglich der Dauer dem Bundesrat bzw. dem Nationalrat anzuschliessen, eine Minderheit will am ursprünglichen Beschluss des Ständerates festhalten. Man kann wohl sagen, dass die Frage - fünf oder sieben Jahre - letztlich eine solche des Ermessens ist. Folgende Elemente sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen: Je länger eine Person im Amt ist, desto vertrauter wird sie mit dem zu revidierenden Unternehmen. Dies kann Vor- und Nachteile haben. Der Vorteil besteht darin, dass man das Unternehmen immer besser kennt. Der Nachteil liegt darin, dass mit einer zunehmenden Vertrautheit natürlich auch eine gewisse Gefahr einer Einbindung und damit einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht.

Die Mehrheit der Kommission legt mehr Gewicht auf dieses zweite Element und weist insbesondere auch darauf hin, dass in den USA die Rotationsdauer ebenfalls fünf Jahre beträgt. In der EU gibt es offenbar noch Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission auf der einen Seite und dem Rat auf der anderen Seite. Ein nicht unwichtiges Argument für die Mehrheit ist auch, dass der Nationalrat hier, wenn ich mich nicht irre, einstimmig dem Bundesrat gefolgt ist.

Schon in der Kommission war das bekannt, und wir befinden uns schliesslich in der Differenzbereinigung, weshalb die Mehrheit die Auffassung vertritt, man solle sich hier dem Nationalrat anschliessen.

Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Bundesrat stellt in der Botschaft auf Seite 4030 zur Rotationspflicht Folgendes fest: "Der Entwurf folgt damit der allgemeinen internationalen Entwicklung." Zum Zeitpunkt, als der Bundesrat diese Feststellung machte, war dies richtig, heute aber nicht mehr. Nur die USA schreiben eine Rotationspflicht nach fünf Jahren vor, aber auch nur für die kotierten Gesellschaften. Die EU ist von ihren ursprünglichen, ebenfalls auf Seite 4030 der Botschaft zitierten Plänen abgerückt. Der Ministerrat hat die 8. EU-Richtlinie am 11. Oktober 2005 definitiv mit einer Rotationspflicht nach sieben Jahren verabschiedet.

Das Hauptargument des Bundesrates stimmt also heute nicht mehr. Damit stellt sich für uns die Frage, ob wir uns auf die weltweit strengsten Vorschriften der USA ausrichten sollen oder auf das Näherliegende, also auf die Lösung, wie sie die EU vorsieht. Wenn wir schon für alle ordentlichen Revisionen - darauf hat der Berichterstatter hingewiesen - eine Rotationspflicht des leitenden Prüfers einführen wollen und damit eine schweizerische Eigenheit schaffen, dann nicht noch mit den allerstrengsten Fristen. Von den betroffenen rund 6000 Unternehmen gehören nämlich nur ein paar Hundert zu den Publikumsgesellschaften; über 90 Prozent werden private Gesellschaften sein, die grosse Mehrheit davon KMU.

Es ist nicht einzusehen, warum wir für die Frist die Lex americana übernehmen sollen. Die gesetzliche Rotationspflicht ist eine Äusserlichkeit, die die nötige Charakterstärke des Prüfers nicht ersetzen kann. Eine Rotation nach fünf Jahren bringt keine Qualitätsverbesserung, sondern primär höhere Kosten - beim Revisor, der sich in die spezifischen Verhältnisse der Gesellschaft einarbeiten muss, aber auch beim Prüfkunden, der vom neuen Prüfer als Gesprächspartner und Informationslieferant gefordert wird. Diesen Kosten der rascheren Rotation steht kein Mehrwert gegenüber, weil es keinen Gewinn in Form einer höheren Unabhängigkeit gibt. Schwachstellen in der Organisation, im Rechnungswesen oder in der Führung werden oft erst im Lauf der Zeit wahrgenommen, weil sich der Prüfer ein unternehmensspezifisches Know-how aufbaut und dann eben seine Pappenheimer kennt. Eine zu rasche Rotation führt zwangsläufig zu einem Know-how-Verlust.

Während die grossen Revisionsgesellschaften keine Probleme haben dürften, den leitenden Revisor schon nach fünf Jahren auszuwechseln, wird das für die kleinen Treuhandunternehmen schwieriger; sie haben weniger Möglichkeiten dazu, weil sich ihre Partner jeweils auf gewisse Branchen spezialisieren. Wir dürfen keine Massnahmen ergreifen, die die Konzentration in der Revisionsbranche weiter fördern und diesen wichtigen Wirtschaftszweig im internationalen Umfeld benachteiligen.

Ich beantrage Ihnen, an unserer Frist von sieben Jahren festzuhalten, die wir seinerzeit mit grossem Mehr beschlossen haben. Ich bin überzeugt, dass der Nationalrat unserem Entscheid folgen wird, da er seinen Entscheid für fünf Jahre mit 87 zu 81 Stimmen fällte - das für den Herrn Berichterstatter, der von einem einstimmigen Entscheid des Nationalrates sprach, was also nicht stimmt. Dieser Entscheid war sehr knapp.

Wenn wir uns bei jeder Gelegenheit als KMU-freundlicher Rat bekennen, dürfen wir heute die Tat folgen lassen, notabene eine Tat, die den Staat keinen Franken kostet. Ich darf vielleicht noch für uns Parlamentarier sagen: Wir rühmen uns ja auch, dass wir aufgrund der grossen Erfahrung besonders geeignet für Kontrollkommissionen im Rahmen unserer parlamentarischen Tätigkeit seien. Das Gleiche gilt, wenn es darum geht, bei Revisionsgesellschaften über das Kriterium der Erfahrung zu entscheiden.

Ich lade Sie ein, im Saal Platz zu nehmen - das ist heute wichtig; ich spreche zu jenen, die jetzt draussen sind - und mit mir zu stimmen. (Heiterkeit)

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Es ist in der Tat so. Herr Kollege Hess hat Recht. Ich habe ja vorsorglich gesagt, "wenn ich mich nicht irre". Ich habe mich geirrt. Die Feststellung, die ich gemacht habe, trifft auf eine andere Bestimmung zu, nämlich auf Artikel 4 beim Revisionsaufsichtsgesetz.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die Rotationspflicht führen wir nicht ein, Herr Hess, um irgendeine Bestimmung zu erfüllen. Sie haben gesagt, der charakterlichen Stärke des Revisors tue das keinen Abbruch, ob man die Rotationspflicht habe oder nicht. Aber Sie müssen sehen: Es geht hier nicht um kleine Gesellschaften, nicht um KMU, sondern um grosse Unternehmen, die eine ordentliche Revision haben. Das sind die anspruchsvollen Revisionen, und nur dort verlangen wir überhaupt diese Rotationspflicht. Bei der eingeschränkten Revision ist das nicht der Fall, und dann gibt es noch Gesellschaften, bei denen aufgrund des Opting-out überhaupt keine Revisionspflicht besteht.

Warum ist diese Rotationspflicht notwendig? Es ist eine Angelegenheit des Vertrauens in die Prüfer. Sie müssen sehen - da wird mir auch Herr Hess Recht geben -: Wenn man lange die gleichen Leute in einem Betrieb hat, entsteht auch eine gewisse Abhängigkeit, und die Unabhängigkeit muss gewährleistet werden. Es geht nur um die grossen Gesellschaften.

Wenn die kleinen Prüfgesellschaften - hier spreche ich von den Prüfern, oft von KMU - sagen, es sei ihnen fast nicht möglich, den leitenden Revisor zu ersetzen, weil sie nicht das notwendige Personal hätten, dann muss man sich fragen, ob sie überhaupt ordentliche Revisionen machen dürfen. Denn die Abhängigkeit ist dann natürlich riesig! Wenn man so stark von einem Kunden abhängig ist, dass man den leitenden Revisor nicht ersetzen kann, muss man schon fragen, ob man das tun darf. Nochmals: Es geht nur um die Revisionen bei grossen Gesellschaften.

Nun hat Herr Hess insofern Recht, als er sagt, ob man fünf oder sieben Jahre vorsehe, sei eine Ermessensfrage. Nun müssen wir aber sehen: Dieses Gesetz steht von amerikanischer Seite mit dem Sarbanes-Oxley-Act unter Druck - ob wir das wahrhaben wollen oder nicht. Wir würden ja diese Aufsichtsstelle nicht einführen, wenn dieser Erlass nicht wäre; das ist einfach deshalb so, weil die Amerikaner für alle in den USA kotierten Gesellschaften, auch für wesentliche Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland, Prüfungen nicht akzeptieren, wenn gewisse Mindeststandards nicht eingehalten werden. Künftig wird der Druck in Richtung eines Wechsels nach fünf Jahren zunehmen; das merkt man heute schon. Um zu verhindern, dass wir dann wieder nicht bestehen können, meine ich, sollten wir die Frist von fünf Jahren einsetzen; es ist ja nicht so wesentlich, ob man nach fünf oder sieben Jahren wechseln muss. Mit fünf Jahren ist sicher auch das internationale Vertrauen besser gewährleistet.

Ich muss es Ihnen überlassen. Wenn Sie sich jetzt nicht für fünf Jahre entscheiden, werden wir früher oder später unter Druck kommen, es zu ändern. Wir müssen es dann im Gesetz ändern; das würde ich nicht riskieren. Darum bitte ich Sie, sich Ihrer Mehrheit bzw. dem Nationalrat anzuschliessen.

Das eben Ausgeführte war auch der Grund, weshalb der Nationalrat hier zugestimmt hat. Ich muss es nochmals sagen: Es geht nur um die ordentliche Revision, d. h. um die Prüfung der grossen Gesellschaften, nicht der kleinen. Es geht also nicht um die KMU-Problematik der prüfenden Gesellschaften, denn diese werden für die ordentlichen Revisionen kaum infrage kommen, weil sie als Revisionsstellen dafür viel höhere Anforderungen erfüllen müssten.

Ich bitte Sie deshalb, dem Nationalrat bzw. Ihrer Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich habe mich vorhin gemeldet, dann bin ich übersehen worden. Darum erlaube ich mir, noch kurz etwas zu sagen, obwohl der Bundesrat schon gesprochen hat.

Wenn Sie sagen, Herr Bundesrat, es seien nur die Grossen: Es sind alle mit über 50 Beschäftigten, das sind sehr viele KMU-Betriebe, sehr viele. Also ich finde, da schaffen wir neue Kosten für viele Betriebe - unnötig, nach meiner Meinung, absolut unnötig. Sie sagen, die Hauptbegründung für diese zusätzliche Regulierung, die Sie hier einführen möchten, sei der amerikanische Druck. Das ist für mich aber wirklich ein schlechtes Argument. Die EU, also alles, was uns umgibt, hat sich für sieben Jahre entschieden. Warum soll jetzt die Schweiz dem amerikanischen Druck nachgeben? Das muss man mir erklären, zumal das ja nicht die Firmen mit bis zu 50 Beschäftigten sind, die hier dem amerikanischen Druck nachgeben müssen. Wenn diese paar Grossfirmen hier dem Druck nachgeben wollen, sollen die das machen. Das heisst doch nicht, dass der Staat Schweiz deshalb für alle 6000 Firmen, die hier betroffen sind, diese Zusatzregulierung einführen muss.

Im Übrigen ist es so, dass ich Sie immer so verstanden habe, dass Sie eher dafür eintreten - und das unterstütze ich wirklich -, dass wir die Regulierungen etwas abbauen, verhältnismässig machen. Hier mit diesem Gesetz werden viele neue Regulierungen eingebaut. Es kommt ein zusätzliches Amt, das die Aufsicht hat, hier ein Revisorenamt. Dieses Revisorenamt wird überall bei den Firmen eingreifen und diese Dinge überprüfen. Also es geht eigentlich genau in die gegenteilige Richtung von dem, was wir eigentlich machen wollen, und Ihr Hauptargument ist der amerikanische Druck. Mich überzeugt das nicht. Gerade jetzt in diesem Punkt geht es um relevante Kosten. Diese Kosten sollten wir den KMU nicht aufbürden. Wir sollten eine verhältnismässige Lösung finden, wie sie auch das ganze Umland, Baden-Württemberg, Bayern, alle unsere Konkurrenzfirmen, haben. Warum wollen wir unsere Firmen noch schlechter stellen? Das sind unsere Konkurrenten, dort in diesen Ländern.

Auch im Revisionsrecht: Ich bitte Sie, bei diesen sieben Jahren zu bleiben und hier nicht überzuregulieren.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

1. Es geht nicht um die 50 oder mehr Beschäftigten allein, ein Betrieb muss noch andere Bedingungen erfüllen, damit er als grosses Unternehmen gilt: Bilanzsumme und Umsatz, das sind weitere Kriterien, nicht die Arbeiterzahl allein.

2. Herr David, Sie haben die Aufsichtsstelle nicht bekämpft: nicht, weil Sie für den amerikanischen Druck sind, sondern weil das von den Schweizern verlangt wird. Es sind die schweizerischen Unternehmen, die benachteiligt sind, wenn die Prüfungsergebnisse in den USA nicht anerkannt werden. Ich bin nicht dafür bekannt, dass ich ausländischem Druck nachgebe, aber wenn es jetzt ein schweizerisches Interesse ist, dass wir ein Erfordernis erfüllen, damit nicht am Schluss Amerikaner schweizerische Unternehmen überprüfen oder die Abschlüsse nicht anerkannt werden - da, muss ich Ihnen sagen, ist es in unserem ureigenen Interesse, das zu tun. Ich muss Ihnen sagen, die EU wird die Forderungen des Sarbanes-Oxley-Act erfüllen, sie wird sie erfüllen müssen.

Wir machen das Minimum. Ich habe hier im Rat gesagt, dass ich Ihnen nie eine Aufsichtsstelle für die Revisionsstellen vorschlagen würde, wenn das alles nicht wäre. Darum wollen wir ja die Aufsichtsstelle ausserordentlich klein halten - nur das Minimum, das wir erfüllen müssen. Aber Sie können jetzt nicht sagen, wir hätten Freude an einer weiteren Regulierung. Sie haben diese ja auch nicht bekämpft, weil Sie wissen, dass es leider notwendig ist.

Fünf oder sieben Jahre: Wenn Sie sagen, das sei eine Kostenfrage - es geht ja nur um Personen, Sie müssen nicht ganze Revisionsstellen auswechseln -, dann sage ich Ihnen: Nein, das ist es nicht. Ich habe - ich sage es zu Ihnen als ehemaliger Unternehmer - die Revision alle fünf Jahre neu ausgeschrieben und den Wechsel der Revisionsstelle auch vorgenommen, weil ich in Bezug auf die Abhängigkeit von der Buchhaltung usw. immer gesagt habe, dass ich als Verwaltungsratspräsident diese nahen Verbindungen hier nicht möchte, und weil ich am Schluss wirklich wissen musste, wo etwas falsch ist. Aber fünf oder sieben Jahre ist nicht eine so wesentliche Frage. Ich sage nur, wenn Sie nachher das Gesetz wieder ändern müssen, weil das eine Bedingung wird - und diesen Druck sehen wir -, dann macht das keinen grossen Sinn.

Ich bitte Sie also, bei den fünf Jahren zu bleiben, weil es für die Zukunftsentwicklung und für das Ansehen der Revisionen besser ist; davon bin ich überzeugt.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 21 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 8 Stimmen

Art. 494 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 494 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Der Antrag des Bundesrates hatte hier eine rein terminologische Anpassung vorgesehen, nämlich die Ersetzung des Begriffes "Einzelfirma" durch den Begriff "Einzelunternehmen". In der Zwischenzeit haben National- und Ständerat der parlamentarischen Initiative Chevrier betreffend Bürgschaften zugestimmt. Daraus folgt, dass Artikel 494 Absatz 2 ersatzlos zu streichen ist.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 700 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 700 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Diese Bestimmung habe ich bereits erwähnt. Sie steht in Zusammenhang mit Artikel 727a Absatz 4.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 832 Abs. 1 Ziff. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 832 al. 1 ch. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Hier handelt es sich um eine terminologische Anpassung. Zurzeit spricht man im Genossenschaftsrecht - und wir befinden uns ja bei Artikel 832 im Recht der Genossenschaften - von Kontrolle. Richtigerweise soll es nun auch hier heissen: "die Organe .... für die Revision".

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Herr Präsident, wenn Sie gestatten, möchte ich im Zusammenhang mit dem materiellen Revisionsrecht noch auf etwas hinweisen.

Eine Bitte an Herrn Bundesrat Blocher bezüglich Bestimmungen, bei denen zwar keine Differenzen mehr bestehen, bei denen es aber offenbar heute schon einen Auslegungsdissens gibt: In Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 haben wir beschlossen, dass im Rahmen der ordentlichen Revision die Revisionsstelle zu prüfen hat, ob "ein internes Kontrollsystem" existiert. Anfänglich hiess es "ein funktionierendes internes Kontrollsystem"; der Ausdruck "funktionierendes" wurde dann gestrichen. Bei Artikel 663b Ziffer 12 wurde die Bestimmung aufgenommen, dass im Rahmen der Prüfung des Anhangs zur Jahresrechnung die Revisionsstelle zu prüfen hat, ob dieser Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung enthält.

Der Dissens, der in der Auslegung jetzt offenbar entstanden ist, betrifft die Frage, ob die Kontrollstelle der Revisionsstelle diese Prüfungen lediglich formell vorzunehmen habe. Hat die Revisionsstelle also lediglich formell zu prüfen, ob ein internes Kontrollsystem vorliegt oder nicht und ob im Anhang Angaben zur Risikobeurteilung enthalten sind oder nicht? Oder ist diese Prüfung nicht nur formeller, sondern auch materieller Natur? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich zu gegebener Zeit hierzu noch äussern würden.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich danke Herrn Inderkum für diese Frage, die tatsächlich jetzt in der Praxis aufgetaucht ist, und es liegt mir daran, auch zuhanden der Materialien diese Frage zu beantworten.

Bei diesem Gesetz muss man vor allen Dingen immer wieder auf die Verantwortung der Organe hinweisen. Für die Führung einer Gesellschaft ist der Verwaltungsrat verantwortlich und nicht die Revisionsstelle. Allerdings hat man in der politischen Diskussion über dieses Gesetz gemerkt, dass gewisse Kreise der Meinung sind, die Revisionsstelle führe ein Unternehmen. Das ist natürlich dummes Zeug. Das kann sie nicht und darf sie nicht. So sind auch die Verantwortungen geteilt. Darum ist es auch wichtig, dass die Revisionsstelle sich keine Kompetenzen anmasst, die die Führung der Gesellschaft betreffen. Ob ein internes Kontrollsystem besteht, muss die Revisionsstelle überprüfen, aber das System festzulegen und es durchzuführen ist Sache des Verwaltungsrates. Der Entwurf enthält eine Bestimmung, wonach die Revisionsstelle zu prüfen hat, ob ein internes Kontrollsystem existiert. Zudem muss der Verwaltungsrat im Anhang zur Jahresrechnung Angaben machen zur Durchführung einer Risikobeurteilung. Letzteres zu tun ist die Verpflichtung des Verwaltungsrates.

Der Entwurf wird jetzt teilweise überinterpretiert, natürlich auch aus Geschäftsgründen, nicht wahr. Es gibt jetzt grosse Revisionsgesellschaften, die da Systeme anbieten. Dann bekommen die Unternehmen Angst und sagen: Wenn ich nicht dieses System nehme, dann ist das nicht in Ordnung. Dem ist aber nicht so. Wenn die Revisionsstellen in den beiden erwähnten Punkten tätig würden, hätte das weitreichende Konsequenzen; die Revisionsstellen würden dann schnell in die materielle Verantwortung hineinkommen.

Ursprünglich hatte der Entwurf des Bundesrates verlangt, dass die Revisionsstelle zu prüfen habe, ob ein "funktionierendes" internes Kontrollsystem vorliegt. In der Botschaft heisst es dazu: "Die Revisionsstelle prüft, ob der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung getroffen hat und ob diese Massnahmen eingehalten werden. Stellt sie fest, dass das interne Kontrollsystem Mängel aufweist, so kompensiert sie diese durch eigene Prüfungshandlungen. Die Prüfung des internen Kontrollsystems stellt an sich keine neue Prüfaufgabe der Revisionsstelle dar; der Entwurf erwähnt diesen Prüfaspekt allerdings im Gegensatz zum geltenden Recht ausdrücklich."

Nun ist zuzugeben, dass der Entwurf ohne die Erläuterungen in der Botschaft vielleicht falsch verstanden werden könnte. Darum muss es hier klargestellt werden, wie Herr Inderkum das ausgeführt hat. Soll nämlich ein funktionierendes internes Kontrollsystem bestätigt werden, so muss es eigentlich auch Vorschriften dazu geben, wie dieses auszusehen hat.

In gewissen Ländern ist man in diese Richtung gegangen, z. B. in den USA hat man für jedes Unternehmen detailliert vorgeschrieben, wie ein Kontrollsystem auszusehen hat. Das haben wir nicht gemacht; wir finden, das sei übertrieben. Es ist auch bei jeder Gesellschaft etwas anders. Aber es muss ein internes Kontrollsystem vorhanden sein. Wenn die Revisionsstelle der Meinung ist, es sei nicht funktionsfähig, dann muss sie es sagen. Es gibt ja klassische Fälle, z. B. die Überprüfung der Lagerbestände - das ist ein Lieblingsthema. Hier gibt es ein Kontrollsystem, mit dem regelmässig die Lagerbestände kontrolliert werden, welche Ware verkauft worden ist usw. Das ist relativ einfach zu sehen. Das gibt es. Aber die Revisionsstelle hat nicht zu sagen: Nein, das sollte man ganz anders machen - mit EDV oder nicht mit EDV. Das ist nicht Sache der Revision.

Um das klarzustellen, wurde ein neuer Absatz eingeführt, wonach der Revisor bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem berücksichtigen muss. Das ist auch sinnvoll. Bei einem Unternehmen, das ein sehr gutes Kontrollsystem hat, kann nicht ein Revisor kommen und ein ganz anderes Kontrollsystem vorschreiben. Das ist hier die Meinung. Findet die Revisionsstelle ein internes Kontrollsystem vor, das angemessen ist und funktioniert, dann kann sie auch darauf aufbauen. Das ist auch eine Frage der Kosten. Anderenfalls muss sie gezielt mehr prüfen.

Weil man die Unternehmen daran erinnern wollte, dass sie ein internes Kontrollsystem einführen sollten, liess man die Feststellung der Existenz des internen Kontrollsystems im Gesetzestext. Das ist der Grund dafür; ich bin dieser Entstehungsgeschichte nachgegangen.

In der Praxis gibt es Auffassungen, die in die Richtung gehen, die man ausdrücklich hat verhindern wollen. Ich möchte daher Folgendes klarstellen:

1. Wenn im neuen Revisionsrecht vom internen Kontrollsystem gesprochen wird, dann nur in Bezug auf die Buchführung und Rechnungslegung. Andere Bereiche wie die Geschäftsführung oder die Compliance werden von der Vorlage - soweit keine Auswirkungen auf die Jahresrechnung bestehen - nicht berührt.

2. Das Gesetz macht keine inhaltlichen Vorgaben zum internen Kontrollsystem. Die geprüfte Gesellschaft entscheidet also selbst, welche Kontrollmechanismen den konkreten Umständen am besten entsprechen.

3. Die Revisionsstelle prüft, ob im Unternehmen solche Kontrollmechanismen vorhanden sind. Ob dies eine Dokumentation des Systems voraussetzt, lässt das Gesetz offen. Wir wollen hier nicht unnötig in die Prüfmechanik eingreifen; das ist in jedem Unternehmen jeweils mit der Geschäftsleitung zu besprechen.

4. Stellt die Revisionsstelle Mängel im internen Kontrollsystem fest, zum Beispiel weil das Unternehmen gar nicht danach lebt oder weil strukturelle Mängel bestehen, so kompensiert sie dies durch eigene Prüfungshandlungen - das ist dann teurer und mit höherem Aufwand verbunden. Das ist der Kern der Vorlage.

5. Die Revisionsstelle teilt dem Verwaltungsrat mit, welche Feststellungen sie in Bezug auf das interne Kontrollsystem gemacht hat. Das ist das Wertvolle für den Verwaltungsrat, wenn er eine solche Revisionsstelle hat. Darunter fallen natürlich vor allem jene Mängel, welche die Revisionsstelle hat kompensieren müssen.

Ich erlaube mir, hier auch das zweite Auslegungsproblem, nämlich die Risikobeurteilung, mit einzubeziehen. Der Verwaltungsrat muss, wie erwähnt, im Anhang der Jahresrechnung Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung machen. Welche Risiken stecken in einem Unternehmen? Das gehört zur Zukunftsbetrachtung; sonst könnte jemand sagen: Diese Firma ist zwar enorm ertragreich, aber die hat ungeheure Risiken, vor allem wenn man die internationalen Verhältnisse betrachtet. Das Unternehmen kann und muss beurteilen können, ob diese Risiken bestehen und tragbar sind oder nicht. Diese Bestimmung richtet sich an das Unternehmen und nicht an die Revisionsstelle. Nur das Unternehmen kann sagen, wie es die Risiken für die Zukunft beurteilt; das kann eine Revisionsstelle nicht tun. Das sind Ermessensfragen. Es geht auch um die Frage, wer eigentlich haftet, wenn man danebenliegt; wenn ein Verwaltungsrat also sagt, es bestünden überhaupt keine Risiken, und Auslandengagements eingegangen ist, die offensichtlich grosse Risiken beinhalten. Dafür muss aber der Verwaltungsrat geradestehen und nicht die Revisionsstelle. Da diese Angaben aber im Anhang gemacht werden, müssen sie von der Revisionsstelle geprüft werden; der ganze Anhang muss geprüft werden.

Da möchte ich - auf die Frage von Herrn Inderkum - klarstellen: Als Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung genügen ein Sitzungsdatum und die Aussage, man habe über die Risiken gesprochen, natürlich nicht; das ist zu wenig. Der Gesetzgeber erwartet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unternehmensrisiken; man kann prüfen, ob das vorhanden ist. Ob sie richtig oder falsch ist, ist von der Revisionsstelle nicht zu prüfen; das kann sie nämlich nicht. Die Risikobeurteilung ist Aufgabe des Verwaltungsrates. Aus diesem Grund hat sich die Revisionsstelle inhaltlich dazu nicht zu äussern. Das geht aus dem Grundgedanken über die Aufgaben dieser beiden Organe hervor. Die Revisionsstelle bestätigt, dass im Anhang eine Auseinandersetzung mit den Risiken vorgenommen worden ist und dass der Verwaltungsrat diese Risiken beurteilt hat. Das wurde auch schon im Nationalrat so dargelegt. Es handelt sich um die Prüfung der formellen Seite der Risikobeurteilung. Inhaltliche Aussagen werden vom Verwaltungsrat, nicht aber von der Revisionsstelle erwartet. Es wird auch keine Revisionsstelle zur Rechenschaft gezogen, wenn ein Verwaltungsrat das Risiko falsch beurteilt hat.

Ich bin froh, dass wir jetzt diese Bemerkungen zuhanden der Materialien machen konnten, weil es bei der Auslegung des Gesetzes hilft, wenn man Unklarheiten schon am Anfang beiseite schiebt.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

2. Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

2. Loi fédérale sur l'agrément et la surveillance des réviseurs

Art. 4 Abs. 2 Bst. b, c, Abs. 2bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 4 al. 2 let. b, c, al. 2bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Eine kurze Vorbemerkung zu dieser Vorlage: Sie sehen auf der Fahne neue Anträge des Bundesrates vom 17. August 2005; diese waren dann die Referenz für die Beschlussfassung des Nationalrates vom 28. September. Es hat damit folgende Bewandtnis: Herr Bundesrat Blocher hat bereits im Rahmen der Beratungen in der Kommission für Rechtsfragen für die erste Beratung im Plenum darauf hingewiesen, dass einige Punkte hinsichtlich der Revisionsaufsichtsbehörde bzw. einige Punkte in diesem Gesetz nochmals angeschaut werden müssten.

Nach dem Parlamentsgesetz musste unsere Kommission für Rechtsfragen die Zustimmung dafür erteilen, dass sich die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates dieser Anträge dann annehmen konnte. Unsere Kommission hat diese Zustimmung am 27. Juni erteilt, allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt bzw. unter der Bedingung, dass es sich hierbei eben um Anträge des Gesamtbundesrates handle. Nachdem diese Bedingung offensichtlich erfüllt war, hat die nationalrätliche Schwesterkommission dann auf der Grundlage dieser neuen Anträge beraten.

Nun komme ich zur ersten Differenz bei Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c: Es geht bei dieser Bestimmung um die Voraussetzungen für Revisionsexperten und Revisionsexpertinnen, und zwar um Voraussetzungen bezüglich Ausbildung und Fachpraxis. Absatz 2 von Artikel 4 erwähnt die verschiedenen möglichen bzw. zulässigen Ausbildungslehrgänge und die entsprechende Fachpraxis. Unser Rat hat auf Antrag von Herrn Kollege David die Zeitspanne bezüglich der Fachpraxis bei Buchstabe b von fünf auf drei Jahre und bei Buchstabe c von mindestens zwölf auf mindestens drei Jahre verkürzt.

Bei dieser Bestimmung, Herr Hess, hat der Nationalrat einstimmig Festhalten beschlossen. Ihre Kommission beantragt mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen Zustimmung zum Nationalrat; einerseits natürlich auch mit Blick auf die Differenzbereinigung, jedoch vor allem aus materiellen Gründen. Das Revisionsaufsichtsgesetz bezweckt ja, den Qualitätsstandard unserer Revisionsstellen zu sichern. Was vom Bundesrat vorgeschlagen und vom Nationalrat, wie gesagt, einstimmig beschlossen wurde, entspricht zum einen dem Niveau der einschlägigen ausländischen Regelungen und entspricht zum anderen dem, was in der Schweiz seit 17 Jahren praktiziert wird.

Die nächste Differenz findet sich bei Absatz 2bis. Die Bestimmungen von Artikel 4 bezüglich der Ausbildungslehrgänge und auch bezüglich der Fachpraxis sind ja abschliessend. Es kann durchaus möglich sein, dass im Zuge der Entwicklung in unserer schnelllebigen Zeit neue Lehrgänge angeboten werden. Damit das Gesetz nicht jedes Mal abgeändert werden muss, schlägt der Bundesrat hier vor, dass ihm die Kompetenz erteilt wird, weitere gleichwertige Ausbildungslehrgänge zuzulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis zu bestimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 9 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 9 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Zu Artikel 9 Absatz 2 ist Folgendes zu sagen: Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften einer besonderen Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bedürfen und von der Aufsichtsbehörde überwacht werden.

Diese Zulassung kann mit erheblichem Aufwand verbunden sein. International tätige Revisionsunternehmen laufen nun Gefahr, diesen Aufwand im Rahmen ihrer Zulassung im In- und Ausland doppelt erbringen zu müssen. Daher soll die Aufsichtsbehörde auf ausländische Zulassungen abstellen können. Als Bedingung gilt aber, dass die Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes erfüllt sind. Ansonsten würden wir die Aushebelung der Schweizer Regelung ermöglichen. Es handelt sich also nicht um eine Dispensation von materiell-rechtlichen Vorgaben, sondern um eine rein verfahrensmässige Vereinfachung.

Der Nationalrat hat diesem Antrag einstimmig zugestimmt. Ihre Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Bundesrat bzw. Nationalrat.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 30 Bst. a; 31; 32 Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 30 let. a; 31; 32 al. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 30 handelt auch von den Organen der Aufsichtsbehörde, und zu diesen Organen gehört gemäss Buchstabe a der "Aufsichtsrat". Nun beantragt der Bundesrat - und der Nationalrat ist ihm gefolgt -, den Begriff "Aufsichtsrat" durch den Begriff "Verwaltungsrat" zu ersetzen. "Aufsichtsrat" ist ja ein Begriff, den wir im deutschen Recht vorfinden. In Anlehnung an das schweizerische Gesellschaftsrecht ist der Begriff "Verwaltungsrat" sicher besser. Wenn Sie dem zustimmen, was Ihnen die Kommission beantragt, hat das dann Auswirkungen auch auf die Artikel 31 und 32. Bei Artikel 31 Absatz 1 finden Sie allerdings noch eine andere Ergänzung, nämlich "und legt die Entschädigungen fest"; das bezieht sich auf den Bundesrat. Dies hängt dann mit Artikel 34 zusammen, mit der Frage eben, ob die Anstellung der Organe der Aufsichtsbehörde öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erfolgen soll; darüber werden wir noch diskutieren.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 34 Abs. 1, 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Leuenberger-Solothurn, Berset, Gentil, Stadler)

Festhalten

Art. 34 al. 1, 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Leuenberger-Solothurn, Berset, Gentil, Stadler)

Maintenir

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Hier geht es um die Anstellung des Personals der Aufsichtsbehörde. Es geht konkret um die Frage, ob diese Anstellung öffentlich-rechtlicher Art sein soll, sprich dem Bundespersonalgesetz zu unterstellen ist, oder privatrechtlicher Natur, also insbesondere dem Arbeitsvertragsrecht gemäss Obligationenrecht unterstellt ist.

Sicher ist, dass die Aufsichtsbehörde als öffentlich-rechtliche Anstalt konzipiert ist. Daraus folgt nun aber nicht zwingend, dass auch die Anstellung des Personals öffentlich-rechtlicher Natur sein muss, sondern diese kann trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters der Aufsichtsbehörde privatrechtlich erfolgen. Der Grund, weshalb diese Anstellung privatrechtlich erfolgen soll, liegt im Erfordernis einer gewissen Flexibilität. Schon das letzte Mal hat ja Herr Bundesrat Blocher darauf hingewiesen, dass es in einer ersten Phase mehr Personal braucht und dass das Personal dann mit der Zeit verringert werden kann. Dafür ist natürlich eine privatrechtliche Lösung das geeignetere Instrument.

Lassen Sie mich noch zwei Dinge sagen:

1. Ich glaube, man kann ja mit guten Gründen sagen, dass das Arbeitsvertragsrecht gemäss OR dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin einen guten Schutz bietet.

2. Ich nehme an, dass man diesen Leuten, wenn man sie anstellt, dann auch sagt, sie müssten damit rechnen, dass sie nach einer gewissen Zeit eben wieder den Dienst quittieren müssen.

Das sind die Gründe, weshalb die Mehrheit Ihnen beantragt, sich hier dem Bundesrat bzw. dem Nationalrat anzuschliessen.

Leuenberger Ernst · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Die Tatsache, dass ich da als Kommissionssuppleant einen Minderheitsantrag zu stellen wage, hat nicht nur den materiellen Grund in der Kontroverse, wie sie Herr Inderkum soeben dargelegt hat, sondern es gibt auch eine Reihe formeller und verfahrensrechtlicher Gründe.

Ich bitte Sie, sich vielleicht einen Augenblick die Fahne vor Augen zu halten und dabei in Betracht zu ziehen, dass es da irgendwann eine Botschaft gab. Sie datiert offenbar aus dem Jahr 2001; die wurde im Parlament beraten. Und dann lesen Sie auf Ihrer Fahne weiter "Neue Anträge des Bundesrates vom 23. Juni 2004". Das steht da, und dann kommt eine Reihe von neuen Anträgen des Bundesrates. Soweit ich das überblicke, erfolgten diese Anträge ohne ausführliche Botschaft.

Ich habe den leisen Verdacht, dass die längeren Erklärungen und Interpretationen, die Herr Bundesrat Blocher soeben auf Fragen des Kommissionssprechers, Herr Inderkum, gegeben hat, auch damit zusammenhängen, dass Dinge, die eigentlich in einer Botschaft erklärt werden sollten, halt vor dem Plenum des Parlamentes ausgebreitet werden müssen, weil keine Botschaft vorliegt. National- und Ständerat behandeln dann diese neuen Anträge des Bundesrates, kommen da zu ihren Schlüssen, und zum Teil endet diese Beratung ohne Differenzen, so bei Artikel 34. Nach allen Regeln der Kunst und namentlich nach den Regeln des Parlamentsgesetzes ist ein Gegenstand, wenn zwischen den beiden Räten keine Differenzen mehr bestehen, nicht mehr in der Beratung; es gibt gewisse Ausnahmeerscheinungen. Dies ist eine Revision, die bereits am 23. Juni 2004 durch neue Anträge des Bundesrates revidiert worden ist, und damit dieses Revisionsrad auch richtig am Rollen bleibt, folgten am 17. August 2005 noch einmal neue Anträge des Bundesrates, offenbar erneut ohne Botschaft. In diesem Artikel 34 - ich komme dann auf die materielle Geschichte noch zurück - ändert man nun einige Dinge, obschon beide Kammern sich eigentlich einig waren, den ersten neuen Anträgen des Bundesrates zugestimmt zu haben.

Ich muss Ihnen sagen, unser Zweikammersystem funktioniert ja immer auf der Basis dieses Hin und Her, und wir sind darauf angewiesen, dass überall dort, wo keine Differenzen bestehen, nicht neue geschaffen werden. Wir sind nun offenbar Zeugen davon geworden, dass nicht mehr die Kammern Differenzen schaffen, sondern dass der Bundesrat durch neue Anträge Differenzen schafft. Das ist institutionell vielleicht schon einmal ein bisschen grundsätzlich anzuschauen.

Ich habe auch gehört, dass Herr Bundesrat Blocher gelegentlich sagt: Ja, da hat es einen Regierungswechsel gegeben. Das mag ja sein, obwohl das in unserer Verfassung nicht vorgesehen ist. Wenn es, auch nach Ansicht einer Mehrheit des Parlamentes, so sein sollte, dann würde ich sehr dafür plädieren, dass wir in unser Parlamentsgesetz hineinschreiben, wie es alle parlamentarischen Demokratien tun, dass alle Vorlagen, die am Ende einer Legislatur nicht verabschiedet sind, aus Abschied und Traktanden fallen. Dann kann die Regierung - falls es eine neue sein sollte, wäre es dann halt die neue, und wenn es die alte ist, ist es die alte - ihre Vorschläge neu ins Parlament einbringen. Dann haben wir ein Verfahren, das diesen Namen einigermassen verdient.

Ich bin ungehalten darüber, dass in einer Revision eine Revision und dann auch noch eine Revision dieser Revision vorgenommen wird. Offenbar haben da die Kommissionen beider Räte mitgespielt. Ich möchte aber ganz klar festgehalten haben: Das darf in diesem Haus nicht zur Regel werden, weil wir damit letztlich aus einem Zweikammersystem ein Dreikammersystem machen. Das bräuchte dann noch ganz andere Differenzbereinigungsmechanismen. Das gebe ich mal zu Protokoll. Ich nehme an, dass jene, die den Institutionen mit grosser Sorgfalt begegnen - und ich hoffe, in diesem Rat hat es einige davon -, das ernst nehmen und in Zukunft mit dem Bundesrat etwas strenger sind, wenn er die Revision der Revision revidieren möchte. Das ist ein Revisionismus, vor dem mir graust.

Nun noch zwei Sätze zum Materiellen: Der Bundesrat hat damals, bei seinen ersten neuen Anträgen, geschrieben, das Personal dieser Aufsichtsbehörde sei öffentlich-rechtlich anzustellen. Das war absolut normal, denn der Bund hat ein Bundespersonalgesetz, und sein Personal sowie das Personal der direkt von ihm abhängigen Anstalten und Betriebe und der ihm gehörenden Unternehmungen - ich erinnere an die SBB und die Post - ist nach diesem Bundespersonalgesetz angestellt, und zwar öffentlich-rechtlich. Das ist damals in Ablösung des Beamtengesetzes von den Kammern so beschlossen worden. Dieses Bundespersonalgesetz hat einen Referendumskampf überstanden, in dem vonseiten der Befürworter des Bundespersonalgesetzes, d. h. dieser Lockerung des Beamtenstatuts, ganz klare Zusicherungen gemacht und Erklärungen abgegeben worden sind: Das Bundespersonal ist öffentlich-rechtlich angestellt. Und man hat auch gesagt, die nötige Flexibilität - und es braucht Flexibilität in jedem Betrieb, in jeder Verwaltung - ist durch dieses Bundespersonalgesetz gewährleistet.

Wenn nun die neu-neuen Anträge des Bundesrates vom 17. August 2005 kommen und darin lapidar festgehalten ist, dass die Aufsichtsbehörde ihr Personal privatrechtlich anstellt, und das im Nationalrat spielend durchgeht - dort scheint es keine Gewerkschafter mehr zu haben, die hocken inzwischen alle im Ständerat; wir müssen das vermutlich wieder ändern -, dann wundert mich das sehr. Ich gebe Ihnen aus Gründen der Versöhnlichkeit zu, dass ich nicht annehme - und der Bundesrat wird dann Gelegenheit haben, mich zu beruhigen, damit ich beruhigt ins Wochenende fahren kann -, dass der Bundesrat mit diesem Einzelfall hier eine neue Praxis begründen und dann sagen will: Wir erodieren jetzt dieses Bundespersonalgesetz da und dort. Denn als Begründung für diesen Schritt habe ich bisher zweierlei gehört.

Eine Begründung lautet: Wir brauchen noch mehr Flexibilität, als sie das Bundespersonalgesetz gewährt. Das könnte in einem speziellen Fall ja sein. Bei der zweiten Begründung - und das ist viel entscheidender - hat man argumentiert: Weil diese Stelle weitestgehend durch Abgaben der Kontrollierten finanziert ist, ist es eigentlich naheliegend, dass man keine öffentlich-rechtliche Anstellung macht, sondern eine privatrechtliche. Da liegt aus meiner Sicht der Hase im Pfeffer. Schauen Sie mal diese Bundesverwaltung an! Wenn das das Kriterium werden sollte, dann kann ich Ihnen hier im Nu ein Dutzend Institutionen aufzählen, wo man mit der genau gleichen Begründung das Bundespersonalgesetz wegputzen könnte. Denken Sie an all jene Bundesämter beispielsweise, die Aufsichtsfunktionen haben und die für ihre Aufsichtstätigkeit Gebühren oder Entschädigungen erheben können. Da können Sie aus Bereichen, die ich etwas kenne, zum Beispiel das Bundesamt für Verkehr nehmen, Sie können das Bundesamt für Zivilluftfahrt nehmen, Sie können das Bundesamt für Privatversicherungen nehmen, Sie können die Bankenkommission nehmen, die Wettbewerbskommission, und jetzt merken Sie, worum es mir überhaupt geht.

Ich habe einmal gelernt, dass am Anfang von Dammbrüchen immer Haarrisse im Damm stehen. Und sobald man einen Haarriss im Damm entdeckt, kommen die Ingenieure und sagen: Aufpassen! Sofort aufhören mit dem Bohren am Rawil seinerzeit, weil da oben in einer Staumauer ein Haarriss entdeckt worden ist! Und ich möchte vermeiden, dass mit der widerstandslosen Beschlussfassung zu diesem Artikel 34 Absatz 1 ein solcher Haarriss erzeugt wird, der dann zu einem Dammbruch führen kann.

Herr Bundesrat Blocher, Sie sind ja in letzter Zeit de facto als Chef des Bundespersonals aufgetreten. Ich nehme nicht an, dass Sie es wirklich zum Bruch mit dem Bundespersonal kommen lassen möchten, indem Sie diese relativ bescheidene Errungenschaft des Bundespersonalgesetzes via Haarriss und dann Dammbruch auch noch wegorganisieren. Das ist mein zweites Motiv, diesen Minderheitsantrag gestellt zu haben.

Ich erinnere diesen Ständerat immerhin daran, dass Artikel 34 Absatz 1 am 15. Juni 2005 in diesem Rat ohne Diskussion beschlossen worden ist. Dafür muss es ja auch Gründe gegeben haben. Ich bitte Sie deshalb, an diesem klugen Beschluss vom 15. Juni 2005 festzuhalten.

Ferner bitte ich dringend darum, dass wir alle in den parlamentarischen Kommissionen, in der Regie des Parlamentes mit dem Bundesrat bei seiner "Revisionitis" etwas strenger umgehen und ihn daran erinnern, dass das, was einmal beschlossen worden ist, ohne Differenzen eigentlich so halten sollte.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich spreche hier in meiner Eigenschaft als Präsident der Kommission für Rechtsfragen, der zwar in diesem Geschäft nicht Berichterstatter ist; aber ich spreche aus der Position desjenigen, der für die formale Abwicklung der Geschäfte der Kommission für Rechtsfragen verantwortlich ist.

Zuerst zu einem formalen Punkt: Es war so, dass Herr Bundesrat Blocher unsere Kommission angefragt hat, ob wir es als möglich und tunlich erachten, dass einzelne neue Anträge vom Bundesrat eingebracht werden. Unsere Kommission hat diese Frage diskutiert und dann nach meiner Erinnerung den Bundesrat schriftlich orientiert, dass wir damit einverstanden sind und eine kurze Botschaft des Bundesrates erwarten. Diese Unterlagen sind unserer Kommission zugekommen. Wir waren uns somit insbesondere klar darüber, dass uns der Bundesrat als Gesamtgremium diese Vorschläge unterbreitet. Ob wir damit einer neuen Praxis Vorschub geleistet haben, kann erst die Zukunft weisen; ich glaube es aber nicht.

Die gewisse Schnelllebigkeit vor allem in Bereichen, die international im Fluss sind - und die Aufsichtstätigkeit über Revisionsgesellschaften entspricht einer Tätigkeit mit einer solchen Entwicklung -, bedingt manchmal, dass Gesetze, die in Beratung sind, den neuesten Gegebenheiten angepasst werden müssen. Wir erachteten das in diesem Zusammenhang bei den Vorschlägen, die gemacht wurden, als gegeben.

Eine kurze materielle Stellungnahme: Unsere Kommission war sich durchaus bewusst, dass mit dem Antrag des Bundesrates hinsichtlich der privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Anstellung des Personals auch Präzedenzfälle geschaffen werden könnten. Wir haben deshalb besonderen Wert darauf gelegt, diese Frage zu klären und zu wissen, was im speziellen Fall der Anlass war, vom ordentlichen Weg der öffentlich-rechtlichen Anstellung abzuweichen. Immer aus meiner Erinnerung gesprochen, war es so, dass uns glaubwürdig und auch nachfühlbar und durch Fakten erwiesen dargetan werden konnte, dass diese Aufsichtsstelle für die Revisionsgesellschaften am Anfang eine grosse Fülle von Aufgaben zu bewältigen habe. Das ist deshalb der Fall, weil alle bisher tätigen Revisionsgesellschaften dem neuen Gesetz unterstellt werden und damit gewisse Abklärungen bei diesen Gesellschaften, auch im Zusammenhang mit der Erteilung gewisser Bewilligungen, gemacht werden müssen. Wenn einmal dieses Durchkämmen sämtlicher Revisionsgesellschaften vorbei ist - diese Zeit ist nicht allzu lang -, wird die Aufsichtsstelle für die Revisionsgesellschaften die jeweils laufenden Geschäfte zu tätigen haben. Der anfänglich benötigte Berg von Personal wird dann auf eine gewisse, auf eine längere Zeitspanne ausgerichtete Zahl sinken. Wenn wir einer privatrechtlichen Anstellung zugestimmt haben, dann meines Erachtens deshalb - und nur deshalb -, weil diese Temporalität der Anstellungsverhältnisse, dieses kurzfristige Erfordernis von relativ vielen Leuten, die sachliche Begründung dafür gab, dass hier von einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis abgewichen werden konnte. Dies liegt möglicherweise auch im Interesse derjenigen, die gerade wegen des Umstandes, dass sie nur eine kurze Zeit angestellt sein werden, in dieser Hinsicht eine andere Position haben, als wenn eine öffentlich-rechtliche Anstellung erfolgen würde.

Das meine Ausführungen in meiner Eigenschaft als ehemaliger Präsident der Kommission für Rechtsfragen, der im fraglichen Zeitpunkt aber noch derjenige war, der verantwortlich war.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte zu dieser Frage noch einen anderen Aspekt einbringen: Was ist der Unterschied zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Anstellung? Der Unterschied liegt darin, dass die privatrechtliche Anstellung leichter gekündigt werden kann und insbesondere kein Kündigungsgrund angegeben werden muss. Das ist der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Anstellungsformen. Ich bin nun durchaus der Meinung, dass man in der öffentlichen Verwaltung privatrechtliche Anstellungsverhältnisse haben kann. Man kann das gegenüber heute auch erweitern. Ich habe aber eine gewisse Skepsis in Bezug auf jene Verwaltungsbereiche, wo es um Behörden geht, die polizeiliche Funktionen wahrnehmen - Polizeirecht im weitesten Sinn gemeint.

Darum geht es hier, das ist eine Behörde, eine Aufsichtsbehörde. Da steht für mich in erster Linie im Vordergrund, dass wir bezogen auf die Leute, die da arbeiten - wenn wir sie schon einsetzen -, sicher auf einen gesetzestreuen Vollzug zählen können, darauf, dass sie sich dem Gesetz verpflichtet fühlen. Das ist ja überhaupt der Grund, warum wir das Beamtenrecht haben. Der Grundsatz, dass der gesetzestreue Vollzug im Vordergrund steht und nicht die Abhängigkeit von Vorgesetzten, gilt generell, auch in Bezug auf andere Organe, die solche Funktionen erfüllen. Beim privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, wo Sie eine Kündigungsmöglichkeit ohne Angabe eines Grundes haben, nehmen Sie mit in Kauf, dass sich die Mitarbeiter natürlich in erster Linie danach ausrichten, was der Chef von ihnen will. Daher besteht eher die Gefahr, dass der gesetzestreue Vollzug zurückgedrängt wird. Deshalb, finde ich, muss die Grenze zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis dort gezogen werden, wo Behördenfunktionen wahrgenommen werden. Das Personal von Institutionen, die Behördenfunktionen wahrnehmen - ob jetzt kommunal, kantonal oder auf Bundesebene -, sollte nach meiner Überzeugung also öffentlich-rechtlich angestellt sein. Dort, wo ohne hoheitliche Gewalt reine Dienstleistungsfunktionen wahrgenommen werden, sollte man meines Erachtens durchaus das privatrechtliche Anstellungsverhältnis anwenden.

Wenn ich jetzt diese Sache hier sehe, ist für mich klar die hoheitliche Funktion, die Behördenfunktion, im Vordergrund. Daher bin ich der Meinung, dass es nach diesem Kriterium richtig ist, wenn wir das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nehmen. Die Probleme, die der Kommissionspräsident angesprochen hat - schwankende Beschäftigungszahlen -, kann man mit dem Beamtenrecht auffangen, dort gibt es diese Regeln. Man kann durchaus auch einen Teil der Mitarbeiter so einsetzen, wie das heute auch schon im Asylbereich geschieht, mit befristeten Verträgen; da bin ich einverstanden. Aber den Kern der Behörde und der Beamten, die hier tätig sind und die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen müssen, sollten wir im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis halten, wie ich meine.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich möchte Herrn Leuenberger zuerst sagen, dass formell alles einwandfrei gelaufen ist. Erstens haben wir einen formellen Rückkommensantrag gestellt. Die Kommission hat beschlossen, dass man nochmals darauf zurückkommt, und dann hat man die Sache eingebracht. Es ist also nicht so, dass das irgendwie aus heiterem Himmel gekommen wäre. Zweitens - da gebe ich Ihnen Recht, und es tut mir Leid - war in der Zusatzbotschaft 2004 dieser Absatz 1 betreffend die privatrechtliche Anstellung nicht enthalten. Ich bin erst später darauf aufmerksam gemacht worden, dass das im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden müsse - und zwar in diesem Gesetz -, wenn man das tun wolle. Darum ist es relativ spät gekommen. Wir haben der nationalrätlichen und der ständerätlichen Kommission gesagt, warum wir erst jetzt damit kommen.

Im Weiteren müssen Sie sehen, dass man hier, als der ursprüngliche Entwurf gemacht worden ist, noch an die Eingliederung in eine Finma gedacht hat. Das kommt nicht infrage, weil diese Vorlage viel später kommt; sie kommt schon nicht rechtzeitig. Ausserdem hat man festgestellt, dass es eine unzweckmässige Aufsicht wäre, wenn man die Revisionsaufsicht zu den grossen Banken- und Versicherungsaufsichten nähme. Das sind andere Funktionen, die zwar da und dort Berührungspunkte haben, aber es ist etwas anderes.

Was ist die Aufgabe dieser Aufsichtsbehörde? Am Anfang muss sie sämtlichen Revisoren eine Bewilligung erteilen. Das ist am Anfang ein relativ grosser Aufwand; das geht etwa zwei Jahre. Dann haben 5000 oder 7000 Leute die Bewilligung. Dann fällt dieser Teil weg, und es kommen nur noch die Bewilligungen für die neuen Revisoren. Dazu kommt die Aufsicht über die grossen Gesellschaften; das werden wahrscheinlich etwa 20 sein. Das gibt also eine kleine Geschichte.

Wer ist fähig für diese Aufsicht? Da brauchen Sie dann Spezialisten. Da brauchen Sie nicht vollamtliche Spezialisten, sondern es reicht auch, wenn Sie sie für solche Prüfungsaufgaben zeitweise anstellen. Für diese Flexibilität ist das Bundespersonalrecht einfach nicht geeignet. Es ist nicht nur so, dass sich das betreffend Kündigung unterscheidet, es sind auch Lohnkategorien usw. Man hat festgestellt, dass das nicht geeignet ist. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass der Bundesrat diese privatrechtliche Anstellung vornimmt, wenn man einzelne Fälle beantragt, aber es ist ausserordentlich kompliziert.

Diese Aufsichtsbehörde ist jetzt nach privatrechtlichen Grundsätzen ausgestaltet, es ist aber von der Rechtsform her eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Der Bundesrat wählt die Aufsichtsorgane - das ist der behördliche Teil darin -, und er prüft natürlich auch, wie es gehen soll. Bezahlen müssen diesen Apparat schlussendlich die Geprüften - nicht nur die variablen Kosten, sondern auch die fixen Kosten -, also letztlich die schweizerischen Unternehmen. Um die Organisationsautonomie zu gewährleisten und auch die richtigen Leute vorschlagen zu können - der Bundesrat muss sie wählen -, ist das jetzige Bundespersonalrecht nicht das richtige Instrument.

Ich verhehle nicht, Herr David, dass es am Anfang etwas viele Leute sein werden; es sind ja wahrscheinlich pensionierte Revisoren - das wäre das Beste - oder frühzeitig pensionierte Revisoren. Das würde zwei, drei Jahre lang dauern; man stellt sie auch nur so lange an. Dann wird ihnen gekündigt; das ist ein befristeter Vertrag. Dann braucht man sie nicht mehr, weil dann ihre Aufgabe erfüllt ist. Dann kommt die Aufsicht. Jetzt muss ich Ihnen sagen: Sie haben heute Morgen hier drin gegen die Regulierungen gesprochen. Es ist etwas vom Dringendsten, dass wir hier nicht einen grossen Apparat bekommen, bei welchem die Flexibilität nicht mehr gegeben ist. Eines der Mittel hierzu ist natürlich diese Form der Anstellung.

Sie haben von polizeilichen Funktionen gesprochen - gut, Sie haben gesagt: "im weiteren Sinne". Ich mache Sie darauf aufmerksam: Wir haben Aufsichtsfunktionen, die seit dreissig oder vierzig Jahren von privatrechtlichen Vereinigungen wahrgenommen werden. Der Bundesrat wählt hier nicht einmal die Leute, und es geht sehr gut. Als Beispiel diene ein altes Gesetz - da hat man in Bezug auf die Bürokratie noch etwas vernünftiger gedacht -: Der Schweizerische Dampfkesselverein hat während Jahren die gefährlichen Dampfkessel in der Industrie geprüft, relativ unbürokratisch. Wir haben damit gute Erfahrungen gemacht; sie haben ja auch noch andere Dinge gemacht.

Darum bitte ich Sie, dem zuzustimmen.

Zu den gewerkschaftlichen Bedenken, Herr Leuenberger: Es sind ja die Gewerkschaften, die jetzt einen Haarriss befürchten, der dann zu einem Dammbruch führt. Das ist hier zumindest nicht beabsichtigt. Spezifische Formen, wie sie jetzt in diesem Fall vorgesehen sind, gibt es nicht viele.

Jetzt kommt noch ein Drittes: Herr David, die Aufsicht machen wir ja wegen des Sarbanes-Oxley-Act, das geben wir zu. Ich bin überzeugt, dass es eines Tages Änderungen geben wird. Die Amerikaner führen ja schnell etwas ein, aber sie setzen auch schnell wieder etwas ausser Kraft. Ich glaube auch, dass es mit der Zeit auf dieser Seite Anpassungen geben wird. Dann muss auch die Organisation sich wieder anpassen, muss flexibel sein. Die ganzen Kosten, inklusive der Gründungskosten, sollen nicht über Steuergelder durch den Bund bezahlt werden. Aber dann müssen Sie denen auch eine gewisse Organisationsmöglichkeit geben, die nicht durch "Bundesbeamtenrecht", das sich für diesen speziellen Fall einfach nicht eignet, geprägt wird.

Darum bitte ich Sie, dem zuzustimmen. Sonst können wir das andere, das, was selbsttragend ist, keine Bürokratie auslöst, unkompliziert ist und nicht wieder einen neuen Apparat hervorbringt, nicht erfüllen. Das ist der Grund, warum Ihnen der Bundesrat das vorschlägt. Ich entschuldige mich dafür, dass es vorher nicht in der Vorlage war. Das ist einfach deshalb passiert, weil das Bundesamt für Justiz im letzten Moment gesagt hat, es müsse in diesem Gesetz eine Sondernorm vorhanden sein, und davon ist man ursprünglich nicht ausgegangen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 19 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 11 Stimmen

Art. 37 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 37 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Dieser Absatz betrifft die Finanzierung der Kosten für den Aufbau der Aufsichtsbehörde. Gemäss Entwurf des Bundesrates gewährt der Bund der Aufsichtsbehörde Darlehen zu Marktzinsen. Dies soll nicht nur für die Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft erfolgen, sondern auch für den Aufbau. Hier lautete die Botschaft etwas anders. Der Grund liegt darin, dass die öffentliche Hand weder durch den Aufbau noch durch die Arbeit der Aufsichtsbehörde belastet werden soll.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 42 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 42 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Hier geht es nur um die Fussnote. Bei der Fussnote 18 handelte es sich um ein redaktionelles Versehen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Schluss der Sitzung um 12.10 Uhr

La séance est levée à 12 h 10